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   ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16   

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ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16 (https://dejure.org/2017,9076)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16 (https://dejure.org/2017,9076)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 27. Januar 2017 - 28 Ca 9818/16 (https://dejure.org/2017,9076)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    (4) - "Juris"-Rn. 44] - Zitat vorige Fußnote; im Anschluss etwa BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 48 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 = DB 2010, 621 = ZTR 2010, 265 [I.3 b. - "Juris"-Rn. 19]: "Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können"; s. hierzu auch Wolfhard Kohte Anm. BAG [12.7.2007] jurisPR 16/2008 Anm. 1 [vor D.]: "Angesichts der Ungewissheit solcher Lösungen spielt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine zentrale Rolle.

    (4) - "Juris"-Rn. 44] - Zitat vorige Fußnote; im Anschluss etwa BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 48 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 = DB 2010, 621 = ZTR 2010, 265 [I.3 b. - "Juris"-Rn. 19]: "Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können"; s. hierzu auch Wolfhard Kohte Anm. BAG [12.7.2007] jurisPR 16/2008 Anm. 1 [vor D.]: "Angesichts der Ungewissheit solcher Lösungen spielt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine zentrale Rolle.

    Text oben, S. 17 Fn. 132.S. Text oben, S. 17 Fn. 132. Beide Prozeduren zielen bekanntlich auf die Suche nach Lösungen (Stichwort: "Suchprozess" 150S. zu dieser Leitorientierung des BEM grundlegend Wolfhard Kohte, DB 2008, 582, 583 [3.]: "Mit diesem Eingliederungsmanagement werden keine neuen Sachnormen des Arbeits- oder Sozialrechts statuiert; es handelt sich um ein rechtlich reguliertes Verfahren, das in Form eines organisierten Suchprozesses Lösungen zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll"; aufgenommen von BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.3 c. - "Juris"-Rn. 20]: "Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX kein nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (...).

    Dies erfordert je nach Lage des Falles Diskussionen, betriebliche und gesundheitliche Untersuchungen und eventuell konkrete Planungen".S. zu dieser Leitorientierung des BEM grundlegend Wolfhard Kohte, DB 2008, 582, 583 [3.]: "Mit diesem Eingliederungsmanagement werden keine neuen Sachnormen des Arbeits- oder Sozialrechts statuiert; es handelt sich um ein rechtlich reguliertes Verfahren, das in Form eines organisierten Suchprozesses Lösungen zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll"; aufgenommen von BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.3 c. - "Juris"-Rn. 20]: "Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX kein nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (...).

    (4) - "Juris"-Rn. 44] - Zitat vorige Fußnote; im Anschluss etwa BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 48 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 = DB 2010, 621 = ZTR 2010, 265 [I.3 b. - "Juris"-Rn. 19]: "Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht überhaupt kein BEM durchgeführt, darf er sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können"; s. hierzu auch Wolfhard Kohte Anm. BAG [12.7.2007] jurisPR 16/2008 Anm. 1 [vor D.]: "Angesichts der Ungewissheit solcher Lösungen spielt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast eine zentrale Rolle.

    150) S. zu dieser Leitorientierung des BEM grundlegend Wolfhard Kohte, DB 2008, 582, 583 [3.]: "Mit diesem Eingliederungsmanagement werden keine neuen Sachnormen des Arbeits- oder Sozialrechts statuiert; es handelt sich um ein rechtlich reguliertes Verfahren, das in Form eines organisierten Suchprozesses Lösungen zur Vermeidung künftiger Arbeitslosigkeit ermitteln soll"; aufgenommen von BAG 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.3 c. - "Juris"-Rn. 20]: "Zwar enthält § 84 Abs. 2 SGB IX kein nähere gesetzliche Ausgestaltung des BEM (...).

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    - "Juris"-Rn- 18]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 23]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    - "Juris"-Rn- 18]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 23]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

    zu solchen betriebspraktischen Beispielen etwa Wolfhard Kohte, Anm. LAG Hamm [30.9.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]: "Der Vergleichsvorschlag des LAG orientierte sich an einer grundlegenden, in der Praxis nicht immer beachteten Entscheidung des Zweiten Senats des BAG vom 29.01.1997 (2 AZR 9/96 - NZA 1997, 709).

    Auch im vorliegenden Fall erwies sich das Instrument des Ringtauschs als das zielführende Instrument, dessen Missachtung zugleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig gemacht hatte".S. zu solchen betriebspraktischen Beispielen etwa Wolfhard Kohte, Anm. LAG Hamm [30.9.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]: "Der Vergleichsvorschlag des LAG orientierte sich an einer grundlegenden, in der Praxis nicht immer beachteten Entscheidung des Zweiten Senats des BAG vom 29.01.1997 (2 AZR 9/96 - NZA 1997, 709).

    - "Juris"-Rn- 18]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 23]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

    152) S. zu solchen betriebspraktischen Beispielen etwa Wolfhard Kohte, Anm. LAG Hamm [30.9.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]: "Der Vergleichsvorschlag des LAG orientierte sich an einer grundlegenden, in der Praxis nicht immer beachteten Entscheidung des Zweiten Senats des BAG vom 29.01.1997 (2 AZR 9/96 - NZA 1997, 709).

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04

    Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    Insbesondere kann dieser sich im Streit vor Gericht nicht kurzerhand auf den Einwand beschränken, ihm sei eine "leidensgerechte" Beschäftigung des Anspruchstellers nicht möglich oder nicht zumutbar (s. BAG 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - Juris-Rnrn. 42 u. 47).

    Er hat stattdessen im Einzelnen darzulegen, warum die vom Anspruchsteller aufgezeigte Beschäftigungsmöglichkeit tatsächlich nicht zur Verfügung stehe (BAG 10.05.2005 a.a.O.).

    dazu nur BAG 10.5.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = EzA § 81 SGB IX Nr. 7 = NZA 2006, 155 = DB 2006, 55 = ZTR 2006, 160 [Leitsatz]: "Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).

    Denn die Darlegungslast trifft hier die Beklagte".S. dazu nur BAG 10.5.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = EzA § 81 SGB IX Nr. 7 = NZA 2006, 155 = DB 2006, 55 = ZTR 2006, 160 [Leitsatz]: "Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).

    143) S. dazu nur BAG 10.5.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = EzA § 81 SGB IX Nr. 7 = NZA 2006, 155 = DB 2006, 55 = ZTR 2006, 160 [Leitsatz]: "Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05

    Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    Mit diesen Bestimmungen soll, wie es im Fachschrifttum pointiert heißt 127So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann"., "ein Leitbildwechsel realisiert werden", um die Ausgliederung von Menschen aus dem Arbeitsleben zu vermeiden.

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    - "Juris"-Rn- 18]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d. - "Juris"-Rn. 23]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    127) So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    129) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

  • LAG Hamm, 30.09.2010 - 15 Sa 416/10

    Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung eines Gießereiarbeiters bei Möglichkeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    Zu den sachgesetzlich gebotenen Anpassungsmaßnahmen nach Nr. 1 kann neben etwaigem "Ringtausch" von Arbeitskräften (s. dazu etwa Wolfhard Kohte Anm. LAG Hamm [30.09.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]) je nach den Umständen auch "eine gewisse asymmetrische Aufteilung von Arbeiten" (s. Wolfhard Kohte Anm. LAG Hamburg [15.04.2015 - 5 Sa 107/12] jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 1 [C.]) gehören (s. ferner BAG 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - Juris-Rn. 26; LAG Berlin-Brandenburg 05.06.2015 - 26 Sa 427/14 - NZA-RR 2015, 74 - Juris-Rn. 33).

    zu solchen betriebspraktischen Beispielen etwa Wolfhard Kohte, Anm. LAG Hamm [30.9.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]: "Der Vergleichsvorschlag des LAG orientierte sich an einer grundlegenden, in der Praxis nicht immer beachteten Entscheidung des Zweiten Senats des BAG vom 29.01.1997 (2 AZR 9/96 - NZA 1997, 709).

    Auch im vorliegenden Fall erwies sich das Instrument des Ringtauschs als das zielführende Instrument, dessen Missachtung zugleich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig gemacht hatte".S. zu solchen betriebspraktischen Beispielen etwa Wolfhard Kohte, Anm. LAG Hamm [30.9.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]: "Der Vergleichsvorschlag des LAG orientierte sich an einer grundlegenden, in der Praxis nicht immer beachteten Entscheidung des Zweiten Senats des BAG vom 29.01.1997 (2 AZR 9/96 - NZA 1997, 709).

    152) S. zu solchen betriebspraktischen Beispielen etwa Wolfhard Kohte, Anm. LAG Hamm [30.9.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]: "Der Vergleichsvorschlag des LAG orientierte sich an einer grundlegenden, in der Praxis nicht immer beachteten Entscheidung des Zweiten Senats des BAG vom 29.01.1997 (2 AZR 9/96 - NZA 1997, 709).

  • LAG Hamburg, 15.04.2015 - 5 Sa 107/12

    Behindertengerechte Beschäftigung: Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsort?

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    Zu den sachgesetzlich gebotenen Anpassungsmaßnahmen nach Nr. 1 kann neben etwaigem "Ringtausch" von Arbeitskräften (s. dazu etwa Wolfhard Kohte Anm. LAG Hamm [30.09.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]) je nach den Umständen auch "eine gewisse asymmetrische Aufteilung von Arbeiten" (s. Wolfhard Kohte Anm. LAG Hamburg [15.04.2015 - 5 Sa 107/12] jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 1 [C.]) gehören (s. ferner BAG 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - Juris-Rn. 26; LAG Berlin-Brandenburg 05.06.2015 - 26 Sa 427/14 - NZA-RR 2015, 74 - Juris-Rn. 33).

    Hier hat das BAG zutreffend verlangt, dass einzelne schwere Aufgaben, z.B. beim Heben von Lasten anders verteilt werden muss"; ders. schon Anm. LAG Hamburg [15.4.2015 - 5 Sa 107/12] jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 1 [C.]: "Mit jeder Umsetzung stellen sich natürlich personalpraktische Probleme.

    Hier hat das BAG zutreffend verlangt, dass einzelne schwere Aufgaben, z.B. beim Heben von Lasten anders verteilt werden muss"; ders. schon Anm. LAG Hamburg [15.4.2015 - 5 Sa 107/12] jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 1 [C.]: "Mit jeder Umsetzung stellen sich natürlich personalpraktische Probleme.

    Hier hat das BAG zutreffend verlangt, dass einzelne schwere Aufgaben, z.B. beim Heben von Lasten anders verteilt werden muss"; ders. schon Anm. LAG Hamburg [15.4.2015 - 5 Sa 107/12] jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 1 [C.]: "Mit jeder Umsetzung stellen sich natürlich personalpraktische Probleme.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 26 Sa 427/14

    Angemessene Vorkehrungen vor Ausspruch einer behinderungsbedingten Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    Zu den sachgesetzlich gebotenen Anpassungsmaßnahmen nach Nr. 1 kann neben etwaigem "Ringtausch" von Arbeitskräften (s. dazu etwa Wolfhard Kohte Anm. LAG Hamm [30.09.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]) je nach den Umständen auch "eine gewisse asymmetrische Aufteilung von Arbeiten" (s. Wolfhard Kohte Anm. LAG Hamburg [15.04.2015 - 5 Sa 107/12] jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 1 [C.]) gehören (s. ferner BAG 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - Juris-Rn. 26; LAG Berlin-Brandenburg 05.06.2015 - 26 Sa 427/14 - NZA-RR 2015, 74 - Juris-Rn. 33).

    ... Dazu muss sie den Arbeitsablauf so umorganisieren, dass der Kläger aus verschiedenen Aufträgen nur die leichteren Werkstücke zugeteilt bekommt"; ähnlich LAG Berlin-Brandenburg 5.6.2014 - 26 Sa 427/14 - NZA-RR 2015, 74 = Behindertenrecht 2015, 116 (Volltext: "Juris") [II.2 b, bb.

    ... Dazu muss sie den Arbeitsablauf so umorganisieren, dass der Kläger aus verschiedenen Aufträgen nur die leichteren Werkstücke zugeteilt bekommt"; ähnlich LAG Berlin-Brandenburg 5.6.2014 - 26 Sa 427/14 - NZA-RR 2015, 74 = Behindertenrecht 2015, 116 (Volltext: "Juris") [II.2 b, bb.

    ... Dazu muss sie den Arbeitsablauf so umorganisieren, dass der Kläger aus verschiedenen Aufträgen nur die leichteren Werkstücke zugeteilt bekommt"; ähnlich LAG Berlin-Brandenburg 5.6.2014 - 26 Sa 427/14 - NZA-RR 2015, 74 = Behindertenrecht 2015, 116 (Volltext: "Juris") [II.2 b, bb.

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

    Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    Etwaige Grenzen der Zumutbarkeit lassen sich in aller Regel auch nicht ohne Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX mit Erfolg geltend machen (s. BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - Juris-Rn. 30).(Rn.50).

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05

    Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    Zu den sachgesetzlich gebotenen Anpassungsmaßnahmen nach Nr. 1 kann neben etwaigem "Ringtausch" von Arbeitskräften (s. dazu etwa Wolfhard Kohte Anm. LAG Hamm [30.09.2010 - 15 Sa 416/10] jurisPR-ArbR 22/2012 Anm. 2 [D.]) je nach den Umständen auch "eine gewisse asymmetrische Aufteilung von Arbeiten" (s. Wolfhard Kohte Anm. LAG Hamburg [15.04.2015 - 5 Sa 107/12] jurisPR-ArbR 36/2015 Anm. 1 [C.]) gehören (s. ferner BAG 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - Juris-Rn. 26; LAG Berlin-Brandenburg 05.06.2015 - 26 Sa 427/14 - NZA-RR 2015, 74 - Juris-Rn. 33).

    - "Juris"-Rn. 27]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.

    - "Juris"-Rn. 27]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.

    - "Juris"-Rn. 27]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 515/10

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16
    Es bedarf vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte"; entsprechend BAG 28.4.2011 - 8 AZR 515/10 - AP § 15 AGG Nr. 7 = EzA § 22 AGG Nr. 4 = NJW 2011, 2458 [B.II.4 c. - "Juris"-Rn. 39]: "Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (...)".S. BAG 12.7.2007 (Fn. 131) [B.II.2 b, cc.

    Es bedarf vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte"; entsprechend BAG 28.4.2011 - 8 AZR 515/10 - AP § 15 AGG Nr. 7 = EzA § 22 AGG Nr. 4 = NJW 2011, 2458 [B.II.4 c. - "Juris"-Rn. 39]: "Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (...)".

    Es bedarf vielmehr eines umfassenderen konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte"; entsprechend BAG 28.4.2011 - 8 AZR 515/10 - AP § 15 AGG Nr. 7 = EzA § 22 AGG Nr. 4 = NJW 2011, 2458 [B.II.4 c. - "Juris"-Rn. 39]: "Allerdings hat ein solcher Verstoß Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess (...)".

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

  • BGH, 13.05.1992 - IV ZR 79/91

    Leistung einer Vorauszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag unter Abtretung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.01.2010 - 10 Sa 2071/09

    Betriebliches Eingliederungsmanagement vor betriebsbedingter Kündigung -

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

  • LAG Hessen, 02.11.2015 - 16 Sa 473/15

    Anspruch eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf behinderungsgerechte

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsverpflichtung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01

    Mobbing und Schmerzensgeld

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2010 - 12 Sa 860/10

    Leidensgerechte Beschäftigung an heimischem Telearbeitsplatz; Klage eines

  • BFH, 27.04.1954 - I 150/52 U

    Körperschaftsteuerpflicht von Winzergenossenschaften bei Verpachtung des

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