Gesetzgebung
BGBl. I 1955 S. 509 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 15.08.1955, Seite 509
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Deutsche Zentralgenossenschaftskasse)
- vom 08.08.1955
Verordnungstext
Wird zitiert von ...
- BFH, 19.02.1960 - VI 195/59 U
Berechnung der Dienstzeiten für die Gewährung von steuerfreien …
Sie wurde auch durch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen zur "entsprechenden Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (G 131) gegenüber der ZGK erklärt (BGBl 1955 I S. 509) und ist infolgedessen verpflichtet, die Angehörigen der ZGK, denen der Zusammenbruch des Reichs den Verlust des Amts oder den Wegfall der Versorgung brachte, unterzubringen und zu versorgen.