Gesetzgebung
   BGBl. I 1955 S. 509   

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BGBl. I 1955 S. 509 (https://dejure.org/1955,5726)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 15.08.1955, Seite 509
  • Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Deutsche Zentralgenossenschaftskasse)
  • vom 08.08.1955

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Wird zitiert von ...

  • BFH, 19.02.1960 - VI 195/59 U

    Berechnung der Dienstzeiten für die Gewährung von steuerfreien

    Sie wurde auch durch die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen zur "entsprechenden Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen (G 131) gegenüber der ZGK erklärt (BGBl 1955 I S. 509) und ist infolgedessen verpflichtet, die Angehörigen der ZGK, denen der Zusammenbruch des Reichs den Verlust des Amts oder den Wegfall der Versorgung brachte, unterzubringen und zu versorgen.
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