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   BGBl. I 1960 S. 684   

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BGBl. I 1960 S. 684 (https://dejure.org/1960,6361)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 13.08.1960, Seite 684
  • Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (öffentliche Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände, Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen, Verband der ...
  • vom 07.08.1960

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 13.03.1962 - II C 161.59

    Rechtsmittel

    Im Hinblick auf § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 265 Abs. 2 und 325 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist es nicht erforderlich, die nach der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes vom 7. August 1960 (BGBl. I S. 684) jetzt für den Erlaß der Entscheidung nach § 7 G 131 zuständige Behörde in den Rechtsstreit einzuführen.
  • BVerwG, 27.03.1969 - II C 23.68

    Berechnung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit - Erhöhung von Versorgungsbezügen

    Es habe übersehen, daß die Befreiung der Sparkassen von der allgemeinen Unterbringungspflicht gemäß § 11 der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (öffentliche Sparkassen, Sparkassen- und Giroverbände, Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in Böhmen, Verband der Landwirtschaftlichen Bezirksvorschußkassen in Teplitz-Schönau, Stadt-Diskonto-Bank in Riga und Landesbausparkasse Sachsen in Dresden) vom 7. August 1960 (BGBl. I S. 684) - 28. DVO/G 131 - nicht nur mit Rückwirkung vom 1. September 1957, sondern schon mit Wirkung vom 1. April 1951, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zu Art. 131 GG, in Kraft getreten sei.
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