Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3830   

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BGBl. I 2013 S. 3830 (https://dejure.org/2013,68672)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 24.10.2013, Seite 3830
  • Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
  • vom 19.10.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 28.08.2012   BT   Regierung will Abläufe beim Patentrecht verbessern und Recherchegebühr erhöhen
  • 12.06.2013   BT   Nutzer des Patentamts sollen Zeit und Geld sparen
  • 12.06.2013   BT   Experten befürworten Änderungen im Patentrecht
  • 28.06.2013   BT   Patentrechtliche Vorschriften (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 27. und 28. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BPatG, 23.03.2015 - 7 W (pat) 7/14

    Patentbeschwerdeverfahren - zur Gewährung von Akteneinsicht durch Übersenden von

    aa) Die Berücksichtigung des Urheberrechts bei der Gewährung der Akteneinsicht folgt aus der - durch Art. 1 Nr. 8b des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (PatNovG), in Kraft getreten am 25. Oktober 2013 (BGBl. I 3830 ff. = BlPMZ 2013, 362) - neu in das Patentgesetz eingefügten Bestimmung des § 31 Abs. 3b PatG, wonach die Akteneinsicht ausgeschlossen ist, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.
  • BPatG, 07.12.2016 - 15 W (pat) 22/14

    Patentbeschwerdeverfahren - "Trifloxystrobin" - zum Widerruf eines ergänzenden

    In den folgenden Jahren wurde § 16a PatG mehrfach geändert, nämlich durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I 2008, S. 1191 ff.), das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2521 ff.) und zuletzt das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, S. 3830 ff.).
  • BPatG, 21.03.2018 - 7 W (pat) 4/17
    Jedoch ist auch die freie Akteneinsicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG den in § 31 Abs. 3b PatG genannten Schranken unterworfen (eingefügt durch Art. 1 Nr. 8b des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013, in Kraft getreten am 25. Oktober 2013, BGBl. I 3830 ff. = BlPMZ 2013, 362), wonach die Akteneinsicht ausgeschlossen ist, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt (so die bis zum 24. Mai 2018 geltende Fassung des § 31 Abs. 3b PatG).
  • BPatG, 11.02.2015 - 20 W (pat) 24/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Oberflächenstückantenne für mehrere Bänder und

    Eine Anhörung ist vor Änderung des § 46 Abs. 1 PatG durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830), mit der eine Anhörung auf Antrag ab 1. April 2014 obligatorisch eingeführt wurde, schon dann als sachdienlich erachtet worden, wenn konkrete entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfragen zwischen Prüfungsstelle und Anmelder noch nicht abschließend geklärt sind und von der Anhörung Aufschluss darüber erwartet werden kann (Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 9. Aufl., § 46 Rn. 12 m. w. N.) bzw. wenn der Anmelder durch Eingehen auf Einwände gezeigt hat, dass er an zielgerichteter Weiterführung des Verfahrens interessiert ist und eine mündliche Erörterung eine schnellere und bessere Klärung verspricht als die (weitere) schriftliche Auseinandersetzung (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 20 W (pat) 3/10; Schulte/Rudloff-Schäffer, a. a. O. Rn. 11 m. w. N.).
  • BPatG, 04.11.2016 - 7 W (pat) 12/15

    Patentbeschwerdeverfahren - Antrag auf Weiterbehandlung in elektronischer Form -

    Anwendung findet § 125a PatG i. d. F. des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830), welcher auf die Regelung des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 ZPO verweist und in Absatz 3 Nr. 1 eine Verordnungsermächtigung enthält, von der das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Bestimmung der für die Bearbeitung der Dokumente geeigneten Form und zur Beschaffenheit der zu verwendenden elektronische Signatur durch Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) Gebrauch gemacht hat.
  • BPatG, 28.06.2016 - 23 W (pat) 11/15

    Patentbeschwerdeverfahren - "Strombegrenzungsschaltung" - zur Anhörung im

    In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 12. Juli 2012 (BT-Drucks. 17/10308, A. Allgemeiner Teil, S. 11) heißt es:.
  • BPatG, 10.09.2013 - 10 W (pat) 13/13
    Dass die Rechtslage als unübersichtlich gelten kann, lässt sich auch daraus entnehmen, dass sich der Gesetzgeber veranlasst sieht, durch eine abermalige Änderung des Gebührenverzeichnisses des § 2 Abs. 1 PatKostG und durch eine Änderung des Art. 111 § 4 IntPatÜG klarzustellen, dass sich die nationale Gebühr im Fall einer internationalen Anmeldung nach der Zahl der Ansprüche der internationalen Anmeldung richtet (vgl. Art. 4 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, BT-Drucks. 17/10308).
  • BPatG, 13.05.2019 - 19 W (pat) 4/19
    Durch das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) wurde die Einspruchsfrist im Patentverfahren von drei auf neun Monate verlängert.
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