Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 2090   

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BGBl. I 2015 S. 2090 (https://dejure.org/2015,51281)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 02.12.2015, Seite 2090
  • Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg
  • vom 23.11.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.06.2015   BT   Staatliche Notariate in Baden-Württemberg
  • 25.09.2015   BT   Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg (in: Bundestagsbeschlüsse am 24. und 25. September)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15

    Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung

    In der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes vom 13.02.1937 (RGBl. 1937 I, S. 191, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2015, BGBl. 2015 I, S. 2090) werden gemäß § 3 Abs. 1 BNotO hauptberufliche Notare (sog. "Nur-Notare") zur Amtsausübung bestellt.

    Durch Art. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vom 23.11.2015 (BGBl. 2015 I, S. 2090) wurde § 114 BNotO mit Wirksamkeit zum 01.01.2018 wie folgt gefasst:.

  • BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16

    Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel

    Das von dem Erinnerungsführer genannte Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2015, BGBl. I S. 2090), ist im vorliegenden Fall nach dem in § 1 GNotKG geregelten sachlichen Geltungsbereich nicht anwendbar.
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