Gesetzgebung
   BGBl. I 2019 S. 1021   

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BGBl. I 2019 S. 1021 (https://dejure.org/2019,19859)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 15.07.2019, Seite 1021
  • Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
  • vom 08.07.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 05.02.2019   BR   Beschäftigungsduldung - Regierungsentwurf zur Beschäftigungsduldung
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Der durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) neugeschaffene Absatz 6 tritt erst zum 1. Januar 2020 in Kraft und bleibt daher außer Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2020 - 11 S 2956/19

    Erteilung einer Beschäftigungsduldung; Innehaben einer Aufenthaltsgestattung;

    Zwar steht, wie der Antragsteller zu Recht betont, das Erfordernis einer Duldung von zwölf Monaten auch im Anschluss an ein abgeschlossenes Asylverfahren in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Ziel des § 60d AufenthG, gut integrierten und wirtschaftlich erfolgreichen Ausländern einen rechtssicheren Aufenthalt zu ermöglichen und eine Bleibeperspektive aufzuzeigen (BT-Drs. 19/8286, S. 2), wenn der (wohl) größten Gruppe in Frage kommender Ausländer - Asylantragsteller, die zwischen 2015 und 1. August 2018 eingereist sind - nach Abschluss des häufig über Jahre geführten Asylverfahrens weitere zwölf Monate Unsicherheit zugemutet werden (ähnlich Marx, Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 2020, § 60d Rn. 56).

    Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. März 2019 (BT-Drs. 19/8286, S. 17) wird "durch die Anforderung des Besitzes einer Duldung seit zwölf Monaten ausgeschlossen, dass unter Umständen die Beschäftigungsduldung direkt anschließend an einen ablehnenden Asylbescheid erteilt wird.

    Vielmehr hat der Gesetzgeber eine spezielle "Übergangsregelung" (BT-Drs. 19/8286, S. 17) eingeführt und die Zeitpunkte festgelegt, zu denen die Identität geklärt sein muss.

    Zweck des § 60d Abs. 1 AufenthG ist es, Ausreisepflichtigen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind, einen verlässlichen Status zu vermitteln (BT-Drs. 19/8286, S. 17).

    Diese Bestimmung entfaltet keine Sperrwirkung zulasten einer Beschäftigungserlaubnis auf Grundlage der allgemeinen Duldung, weil die Voraussetzungen der verschiedenen Duldungsarten unterschiedlich sind (vgl. § 60d Abs. 5 AufenthG; BT-Drs. 19/8286, S. 18; siehe aber auch § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20

    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für geduldeten

    An dieser Systematik im Verhältnis zwischen der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und der für eine Beschäftigung notwendigen Erlaubnis hat das am 01.01.2020 in Kraft getretene Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beruf vom 08.07.2019 (BGBl. 2019 I S. 1021) nichts geändert.
  • VG Sigmaringen, 06.10.2020 - 3 K 2739/20

    Kein Anspruch auf eine Beschäftigungsduldung, weil es insbesondere an dem

    Die Vorschrift des § 60 d AufenthG trat zum 01.01.2020 durch das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021) in Kraft.

    Mit der Vorschrift des § 60 d Abs. 1 AufenthG wird der Begriff der "dringenden persönlichen Gründe" im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG durch die Vorschrift des § 60 d AufenthG ausgefüllt (vgl. - zu § 60 c AufenthG - die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BGBl. I 2019, S. 1021) vom 20.12.2019).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 1076/19

    Anforderungen an das Erlöschen einer Ausbildungsduldung

    Diese Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 aufgehoben und durch § 60c in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG als neuer Grundlage für die Erteilung von Ausbildungsduldungen ersetzt.
  • VG Potsdam, 09.03.2020 - 8 L 1095/19
    Das diesem Bescheid zugrunde liegende Begehren ist - unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2020 geltend Rechtslage - auf die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d Abs. 1 AufenthG (i.d.F. des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019, BGBl. I, S. 1021) gerichtet.
  • VG Potsdam, 11.03.2020 - 8 L 737/19
    Das Ziel des Antragstellers richtet sich auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG a.F. (in der Fassung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017, BGBl. I, S. 2780), nunmehr nach § 60c AufenthG (i.d.F. des Gesetzes über die Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019, BGBl. I, S. 1021, in Kraft getreten zum 1. Januar 2020).
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