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   BGBl. I 2019 S. 1131   

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BGBl. I 2019 S. 1131 (https://dejure.org/2019,23126)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 08.08.2019, Seite 1131
  • Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
  • vom 04.08.2019

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 32.18

    EuGH soll Fragen zum Begriff des "Familienangehörigen" im Sinne der

    Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 5 des am 9. August 2019 in Kraft getretenen Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131).
  • OVG Sachsen, 19.08.2019 - 3 B 83/19

    Inzidente Prüfung der Ausweisung; Duldung; Reiseunfähigkeit; zielstaatsbezogenes

    Der Entscheidung sind somit die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) zugrunde zu legen, das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist.8 Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
  • VG Potsdam, 14.10.2019 - 7 K 3070/16

    Asylzweitantrag; Abschiebungsverbot wegen der Gefahr einer Retraumatisierung im

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I, S. 1131).
  • VG Potsdam, 07.10.2019 - 7 K 3890/16

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung Afghanistan

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 5 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I, S. 1131).
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