Gesetzgebung
BGBl. I 2020 S. 1245 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 23.06.2020, Seite 1245
- Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
- vom 12.06.2020
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
- bundestag.de
Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Meldungen (4)
- anwalt.de
Neue Regeln zur Makler-Provision beim Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern
- ihk.de
Neue Gesetzliche Regelungen für Immobilienmakler
- haufe.de
Maklerrecht: Neues Gesetz zur Maklerprovision
- datenschutz.immobilien
Das neue Maklerrecht wird ab 23.12.2020 angewendet - Was bedeutet das für die jetzt beginnende Übergangsfrist?
Literatur
- roedl.de
Das neue Maklerrecht 2020 - Neues Gesetz für die Maklerprovision
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 21.03.2024 - I ZR 185/22
Makler hat bei Doppelbeauftragung umfassende Auskunftspflichten!
aa) § 656c BGB wurde durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) eingefügt, das nach Art. 3 des Gesetzes am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. - OLG Hamm, 22.02.2023 - 18 U 6/23
Ansprüche eines Maklerkunden zur Beauftragung und Zahlung von Courtage durch den …
Die durch das " Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser " vom 12.6.2020 (BGBl. 2020 I 1245) eingeführte Regelung des § 656c BGB bezweckt, eine gerechtere Verteilung der Maklerkosten zu erreichen. - VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20
Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der …
Die Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VAbstG lief nach § 31a Abs. 1 Satz 1 VAbstG i.V.m. den §§ 188 Abs. 1, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2020, BGBl. I S. 1245; BGB) noch bis zum 24. April 2020. - LG Tübingen, 07.07.2022 - 7 O 71/22
Vor und nach Stichtag Maklervertrag geschlossen: § 656c BGB anwendbar
§ 656c BGB ist mit Wirkung zum 23.12.2020 durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12. Juni 2020 (BGBl. 2020 I 1245) in das BGB eingefügt worden.