Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 3483   

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BGBl. I 2021 S. 3483 (https://dejure.org/2021,33258)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 17.08.2021, Seite 3483
  • Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur ...
  • vom 10.08.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur ...

Literatur

Amtliche Gesetzesanmerkung

    1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).

    2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    b) Die Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Informationspflicht eines Unternehmers bei Fernabsatzverträgen (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB) ist durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 novelliert worden.
  • OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen

    Zwar ist die Umsetzung gem. Art. 7 Abs. 2 RL 2019/2161/EU u.a. mit der Neufassung der Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erst mit Gesetz vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3483) zum 28.5.2022 erfolgt.
  • OLG Rostock, 23.11.2022 - 4 U 14/22

    Widerrufsbelehrung in verbundenem Darlehensvertrag

    Erst mit Wirkung vom 28.05.2022 (Gesetz vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3483) wurden § 357d BGB umbenannt in § 357e BGB und Art. 249 § 3 Satz 3 Nr. 5 EGBGB entsprechend angepasst, jeweils ohne inhaltliche Änderung.
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