Gesetzgebung
BGBl. I 1998 S. 2487 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 31.08.1998, Seite 2487
- Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger (Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz - MHbeG)
- vom 25.08.1998
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 34/17 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger …
Der zur Umsetzung dieser Rechtsprechung durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 (BGBl I 2487) in das BGB eingefügte § 1629a BGB knüpft dabei allein an die Saldierung zwischen der fremdverantworteten Verbindlichkeit und dem Vermögensbestand bei Eintritt der Volljährigkeit an. - BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Beteiligte - Klagehäufung - …
Ausgehend vom Beschluss des BVerfG vom 13.5.1986 (1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155) zum Recht auf Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG und der Verschuldung Minderjähriger hat der Gesetzgeber im Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.8.1998 (BGBl I 2487) einen neuen § 1629a BGB geschaffen um zu verhindern, dass der volljährig Gewordene nicht mehr als eine scheinbare Freiheit erreicht. - BFH, 01.07.2003 - VIII R 45/01
Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB im Steuerrecht
Die mit dem Gesetz zur Beschränkung der Haftung Minderjähriger vom 25. August 1998 (BGBl I 1998, 2487) in das BGB eingefügte Bestimmung des § 1629a ist zwar grundsätzlich auch auf Verpflichtungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (…Huber in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, § 1629a Rdnr. 82); der Senat lässt aber offen, ob die Haftungsbeschränkung auch für Steuerschulden des Minderjährigen gilt, die auf Handlungen der Eltern oder auf Handlungen von Personen beruhen, die mit Einwilligung der Eltern für das Kind gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht ausüben (zu der gebotenen weiten Auslegung bzw. analogen Anwendung der Vorschrift entsprechend ihrer Zielsetzung, dem Kind den Start in die Volljährigkeit ohne Schulden zu ermöglichen, vgl. u.a. Amtliche Begründung, BTDrucks 13/5624, S. 8;… Huber in MünchKomm, a.a.O., § 1629a Rdnr. 15 f.).
- OLG Koblenz, 27.05.2015 - 2 U 894/14
Pfändung von Regressansprüchen einer Prozesspartei gegen den …
Nach dem Schutzzweck der Norm und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/5624, S. 12 f.) sollen daher - im denkbar weitesten Sinne - alle Verbindlichkeiten erfasst werden, die Eltern, Vormund, Pfleger oder andere Vertretungsberechtigte durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlungen mit Wirkung für den Minderjährigen begründen.Denn auch die schlichte Nichtgeltendmachung von eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten, die einen Minderjährigen der Haftung für bestimmte Verbindlichkeiten aussetzt, sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers von § 1629a BGB erfasst werden (vgl. BT-Drs. 13/5624, S. 13, dort wird beispielshaft das Unterlassen der Ausschlagung einer Erbschaft angeführt).
- LSG Bayern, 01.07.2010 - L 11 AS 162/09
Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - …
Die vom Kläger zu 2 bezogenen Leistungen sicherten aber das persönliche Existenzminimum des Klägers und kamen damit diesem unmittelbar zu Gute (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/5624 S. 13), eine Haftungsbeschränkung wäre somit ausgeschlossen. - AG Göppingen, 16.03.2018 - 6 F 335/17
Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Jahre 1996 …
Ein Blick in die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 13/5624 v. 26.09.1996, S. 13) belegt zwar, dass die Haftungsbeschränkung im Interesse der Gläubiger des Kindes nicht unnötig ausgedehnt werden sollte.Dieser Umstand folgt aus § 786 Abs. 2 ZPO , wonach bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25.09.1998 (BGBl. I, S. 2487) am 01.07.1999 ergangen sind, die Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auch dann geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht gemäß § 786 Abs. 1 ZPO im Urteil vorbehalten ist.