Gesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 2950 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 09.11.2001, Seite 2950
- Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts
- vom 05.11.2001
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 15.05.2001 BT Größere Rechtssicherheit für an Auslands-Adoptionen Beteiligte schaffen
Wird zitiert von ... (79)
- OVG Hamburg, 19.10.2006 - 3 Bf 275/04
Zum Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für in der Türkei …
Am 15. Februar 2002 beantragte Frau H. beim Amtsgericht Hamburg, Vormundschaftsgericht, gemäß § 2 Abs. 1 des Adoptionswirkungsgesetzes (v. 10.11.2001, BGBl. I S. 2950, 2953 - AdWirkG -) festzustellen, dass die Annahme der Kläger als ihre Kinder durch die Entscheidung des Gerichts in Karliova vom 17. November 2000 wirksam erfolgt bzw. anzuerkennen sei und dass das Eltern-Kind-Verhältnis der Kläger zu ihren vorherigen Eltern durch diese Annahme erloschen sei.Durch das Adoptionswirkungsgesetz habe auch die Frage des Erwerbs der Staatsangehörigkeit geklärt werden sollen, wie der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/6011 S. 23, 28, 30 f.) zu entnehmen sei.
Dies steht mit Verbindlichkeit für die Beteiligten und den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Adoptionswirkungsgesetzes (vom 5. November 2001 - AdWirkG -, BGBl. I 2001 S. 2950, 2953) aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg, Vormundschaftsgericht, vom 13. März 2003 fest.
Beruht die Adoption auf Vertrag, beurteilt sich ihre Wirksamkeit im Inland internationalprivatrechtlich nach dem durch Art. 22 EGBGB (i. d. F. v. 21.9.1994, BGBl. I S. 2494; ab 1.1.2002: Art. 22 Abs. 1 EGBGB i. d. F. v. 5.11.2001, BGBl. I S. 2950) berufenen Recht.
Die Vorschrift enthält weder eine sachliche Begrenzung auf Adoptionen, die nach dem Haager Übereinkommen zustande gekommen sind (vgl. BT-Drs. 14/6011 S. 16, 46), noch eine räumliche Begrenzung - etwa auf Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind - und auch keine zeitliche Begrenzung auf Adoptionen nach Inkrafttreten des Gesetzes (Hölzel, StAR 2003 S. 289; Busch, IPRax 2003 S. 13 ff.).
Mit der durch § 2 AdWirkG geschaffenen Möglichkeit, insoweit eine gerichtliche Feststellung herbeizuführen, soll den betroffenen Familien nicht nur im zivilrechtlichen, sondern auch in den verschiedenen öffentlichrechtlichen Bereichen ein Mehr an Rechtssicherheit vermittelt werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 14/6011 S. 25, 46 f.).
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 14/6011 S. 28) wird angeführt, dass "nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung" der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraussetze, dass eine im Ausland vollzogene Annahme durch Deutsche in ihren Wirkungen nicht wesentlich hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibe.
- KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in …
Erfolgte die Annahme im Ausland aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden oder dessen leiblichen Eltern, so ist die Wirksamkeit dieser Vertragsadoption im Rahmen von § 2 Abs. 1 AdWirkG festzustellen (BT-Drs. 14/6011, S. 46).Bei der Anerkennung geht es um die Prüfung der ausländischen Entscheidung anhand der Regelungen in § 16a FGG, wonach lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung vorzunehmen ist (BT-Drs. 14/6011, S. 25, 46;… Klinkhardt, in: Münchener-Kommentar, BGB, 4. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rdn. 92;… Henrich, in: Staudinger, BGB, 2002, Art. 22 EGBGB, Rdn. 85).
Die Feststellung der Wirksamkeit einer Vertragsadoption setzt hingegen eine materiell-rechtliche Prüfung anhand des nach Art. 22, 23 EGBGB berufenen Sachrechts voraus (BT-Drs. 14/6011, S. 24, 46;… Klinkhardt, a.a.O.;… Henrich, a.a.O., Rdn. 98).
Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf das zwischenzeitliche In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2950) in Frage gestellt worden, soweit an der ausländischen Adoption keine deutsche Fachstelle beteiligt war (Busch/Bienentreu, StAZ 2001, 12f;… Klinkhardt, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 102; vgl. auch BT-Drs. 14/6011, S. 29 li. Sp.; Steiger, DNotZ 2002, 184, 198f.;… Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16a, Rdn. 8).
Ohne Rücksicht auf die heutige Situation des Kindes könnte hiervon aber nur dann ausgegangen werden, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt wäre, weil eine solche bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorgesehen war - was einen abstrakten Verstoß gegen den ordre-public indiziert (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 29 re Sp) - oder die vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde.
Ob die Zustimmung der leiblichen Mutter, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG, noch erforderlich ist, wird das Landgericht ebenfalls zu prüfen haben (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 47 re. Sp.).
- BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16
Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption
So wurde im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Adoptionswirkungsgesetz im Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung voraussetze, dass eine im Ausland vollzogene Annahme durch Deutsche in ihren Wirkungen nicht wesentlich hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibe (BT-Drs. 14/6011 S. 28).
- BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 16.09
Internationale Adoption; Kafala; gelebtes Pflegekindschaftsverhältnis; …
Zum anderen ist der Systematik und der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich des Ausführungsgesetzes auf den Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens beschränkt bleiben soll (vgl. die Differenzierung in § 2a Abs. 1 und 2 AdVermiG sowie den Änderungsvorschlag des Bundesrates, BTDrucks 14/6011 S. 61, dem der Gesetzgeber nicht gefolgt ist).Weder der Wortlaut ("alle Fälle"), noch die Systematik, noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bzw. des Gesetzes insgesamt geben einen Anhalt in dieser Richtung (zur Entstehungsgeschichte vgl. BTDrucks 14/6011 S. 50).
- OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 20/10
Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption
Das setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Adoption durchgeführt wurde, bescheinigt, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, Art. 23 Abs. 1 S. 1 HAÜ, §§ 8 f. des Ausführungsgesetzes (AdÜbAG) vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2950).Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist (BT-Drs. 14/6011, S. 26, 28 f.;… KG, a. a. O.; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1078 und Beschl. v. 22.06.2010, 15 Wx 15/10 (juris);… OLG Köln, a. a. O.; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1605).
Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat setzt gerade im Hinblick auf diese weitreichenden Folgen indes voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung voraus geht, welche die maßgeblichen Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden kann (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 29).
- AG Hamm, 28.11.2012 - 20 F 192/11 Die Prüfung muss die Lebensumstände der Bewerber daher nahezu vollständig umfassen (vgl. dazu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der Internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts", BT-Drucksache14/6011 - Seite 28/29 -).
In der erwähnten Stellungnahme des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/6011, s.o.), die u.a. zum Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes führte, wird deutlich, dass er sich den Grundsatz zu Eigen gemacht hat, dass unkontrollierte Privatadoptionen ohne fachliche Begutachtung der Bewerber durch eine zuständige Stelle im Aufnahmestaat unerwünscht sind.
Die im Herkunftsland vollzogene Adoption kann in einem solchen Fall in der Regel nur anerkannt werden, wenn sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts verstößt (vgl. BT-Drucksache14/6011 -s.o. - Seite 28/29 -).
Eine solche Nachholung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein, da der Gesetzgeber mit dem Anerkennungsverfahren eine vereinfachte Möglichkeit schaffen wollte, ausländischen Entscheidungen in Deutschland zu rechtlicher Wirkung zu verhelfen (vgl. die bereits zitierte Regierungsbegründung BT-Drucksache14/6011 Seite 32: "Eine umfassende Nachprüfung der ausländischen Adoption unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorzusehen, würde das Verfahren in die Nähe der Wiederholungsadoption rücken").
- AG Hamm, 26.11.2012 - 20 F 195/11 Die Prüfung muss die Lebensumstände der Bewerber daher nahezu vollständig umfassen (vgl. dazu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der Internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts", BT-Drucksache14/6011 -Seite 28/29-).
In der erwähnten Stellungnahme des Gesetzgebers (BT-Drucksache 14/6011, s.o.), die u.a. zum Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes führte, wird deutlich, dass er sich den Grundsatz zu Eigen gemacht hat, dass unkontrollierte Privatadoptionen ohne fachliche Begutachtung der Bewerber durch eine zuständige Stelle im Aufnahmestaat ausscheiden.
Die im Herkunftsland vollzogene Adoption kann in einem solchen Fall in der Regel nur anerkannt werden, wenn sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts verstößt (vgl. BT-Drucksache14/6011 -s.o. -Seite 28/29-).
Eine solche Nachholung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, da der Gesetzgeber mit dem Anerkennungsverfahren eine vereinfachte Möglichkeit schaffen wollte, ausländischen Entscheidungen in Deutschland zu rechtlicher Wirkung zu verhelfen (vgl. die bereits zitierte Regierungsbegründung BT-Drucksache14/6011 Seite 32: "Eine umfassende Nachprüfung der ausländischen Adoption unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorzusehen, würde das Verfahren in die Nähe der Wiederholungsadoption rücken").
- OLG Hamm, 24.09.2013 - 11 UF 59/13
Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung
Die Prüfung müsse die Lebensumstände der Bewerber daher nahezu vollständig umfassen (Bundesregierung zum Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der Internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts", BT-Drucksache14/6011 -Seite 28/29-).Denn eine solche Nachholung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, da der Gesetzgeber mit dem Anerkennungsverfahren eine vereinfachte Möglichkeit habe schaffen wollen, ausländischen Entscheidungen in Deutschland zu rechtlicher Wirkung zu verhelfen (BT-Drucksache14/6011 Seite 32: "Eine umfassende Nachprüfung der ausländischen Adoption unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorzusehen, würde das Verfahren in die Nähe der Wiederholungsadoption rücken").
Denn wie das Amtsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, ist eine solche Nachholung vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt, weil dies seiner Intention, mit dem Anerkennungsverfahren eine vereinfachte Möglichkeit zu schaffen, um ausländischen Entscheidungen in Deutschland zu rechtlicher Wirkung zu verhelfen (Regierungsbegründung BT-Drucksache14/6011 Seite 32) , zuwider laufen würde.
- LG Flensburg, 28.03.2011 - 5 T 157/10
Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen einer in der …
Eine umfassende Prüfung der Verhältnisse der Annehmenden an deren Lebensmittelpunkt sei nach der Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 14/6011, Seite 29 jedoch so bedeutsam, dass ihr Fehlen die Unvereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit dem ordre public indiziere.Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 14/6011, Seite 29) soll eine Stelle, die am neuen Lebensmittelpunkt des Kindes die dortigen Umstände und Anforderungen am besten beurteilen kann, aus ihrer Sicht bewerten können, ob sie die künftigen Eltern diesen Aufgaben gewachsen sieht.
Die erstmalige Durchführung einer vollständigen Kindeswohlprüfung durch eine nachgeholte Beteiligung einer deutschen Fachstelle entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, das im Vergleich zu einer Wiederholung der Annahme nach deutschem Recht eine vereinfachte Handhabung ermöglichen soll (Weitzel in JAmt 2006, 333 unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/6011, Seite 28).
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2009 - 3 B 8.07
Zur Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. I 2001, 2950) - Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) - erstmals geltend gemacht hat, die bloße Vorlage eines Elterneignungsgutachtens reiche nicht aus, vielmehr bedürfe es eines Vermittlungsvorschlags der zuständigen Behörde des Heimatstaates des Klägers zugunsten einer Adoption, kann ihre Entscheidung keinen Bestand haben. - BVerwG, 10.07.2007 - 5 B 4.07
D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit, Adoption, …
- OLG München, 03.02.2009 - 31 AR 35/09
Zuständigkeitsbestimmung: Adoption eines 18-Jährigen, der die südafrikanische und …
- OLG Karlsruhe, 20.10.2003 - 11 AR 6/03
Adoptionsverfahren: Zuständigkeitskonzentration nur bei Anwendung ausländischen …
- OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10
Adoptionsvermittlung; internationales Vermittlungsverfahren bei Verbot der …
- OLG Stuttgart, 23.11.2011 - 17 AR 9/11
Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht bei der Adoption eines Volljährigen …
- OLG Hamm, 12.08.2011 - 11 UF 37/11
Anerkennung einer ausländischen Adoption
- AG Köln, 10.02.2012 - 302 F 311/10
- AG Frankfurt/Main, 19.05.2011 - 470 F 16077/10
- OLG Düsseldorf, 02.06.2010 - 25 Sa 1/10
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Erwachsenenadoption
- AG Brandenburg, 08.02.2007 - 18 XVI K 13/06
- AG Celle, 09.01.2011 - 40 XVI 8/09
- AG Frankfurt/Main, 23.08.2010 - 470 F 16069/09
- AG Frankfurt/Main, 05.06.2012 - 470 F 16177/11
- AG Celle, 11.12.2008 - 40 XVI 20/08
- LG Bremen, 25.04.2008 - 5 T 627/07
- AG Frankfurt/Main, 04.04.2007 - 49 XVI TER 50/06
- AG Celle, 24.07.2019 - 50 F 5024/18
- AG Frankfurt/Main, 03.03.2016 - 470 F 16043/13
- AG Hamm, 28.02.2011 - 20 F 141/10
- AG Frankfurt/Main, 15.06.2010 - 49 XVI KIT 113/08
- OLG Stuttgart, 19.01.2007 - 8 AR 1/07
Adoptionsverfahren: Zuständigkeitskonzentration bei Annahme eines minderjährigen …
- OLG Köln, 29.05.2006 - 16 Wx 71/06
Zuständiges Vormundschaftsgericht für die Adoption eines Volljährigen mit …
- AG Hamm, 03.02.2006 - XVI 41/05
In Sambia getroffene Adoptionsentscheidung kann bei offensichtlicher …
- LG Dresden, 11.07.2011 - 2 T 1046/08
- AG Frankfurt/Main, 22.12.2006 - 49 XVI NUF 57/06
- OLG Hamm, 26.07.2007 - 15 Sbd 7/07
Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren
- AG Hamm, 24.02.2012 - 20 F 70/10
- OLG Düsseldorf, 22.06.2010 - 25 Wx 15/10
Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung
- FG Hamburg, 19.06.2008 - 5 K 165/06
Wegfall der Gemeinnützigkeit
- OLG Stuttgart, 20.11.2006 - 8 AR 42/06
Adoptionsverfahren: Geltungsbereich der Zuständigkeitskonzentration bei Anwendung …
- OLG Karlsruhe, 10.08.2005 - 11 AR 2/05
Adoptionsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; örtliche …
- BayObLG, 16.12.2004 - 1Z AR 168/04
Besondere Zuständigkeit des OLG-Amtsgerichts im Adoptionsverfahren auch bei …
- OLG Schleswig, 21.04.2006 - 2 W 57/06
Zuständigkeitskonzentration in Adoptionssachen
- OLG Karlsruhe, 06.12.2012 - 2 UF 190/12
Voraussetzungen der Anerkennung einer kosovarischen Adoptionsentscheidung
- OLG Frankfurt, 21.07.2003 - 20 W 151/03
Adoption eines pakistanischen Kindes durch deutsche Eheleute: …
- VG Karlsruhe, 27.10.2009 - 5 K 949/08
Auskunftsverlangen über Sozialdaten nach abgeschlossenem …
- OLG Braunschweig, 15.01.2013 - 7 W 92/11
- LG Köln, 13.10.2008 - 1 T 250/08
Antrag auf Anerkennung einer in Kasachstan ausgesprochenen Adoption; Überprüfung …
- OLG Karlsruhe, 01.08.2007 - 11 AR 5/07
Adoptionsverfahren: Örtlich zuständiges Gericht bei der Annahme Volljähriger
- VG Hamburg, 12.07.2006 - 13 E 2153/06
Verwaltungsgericht bestätigt vorläufig den Widerruf der Anerkennung des Vereins …
- AG Frankfurt/Main, 21.05.2013 - 49 XVI ROE 93/09
- OLG Celle, 13.07.2007 - 17 W 27/07
- VG Karlsruhe, 27.10.2009 - 5 K 358/09
Auskunftsverlangen durch Adoptionsbewerber über Sozialdaten nach abgeschlossenem …
- LG Berlin, 02.03.2010 - 83 T 2/06
- AG Hamm, 03.02.2009 - XVI 158/07
Adoption eines in der Republik Mongolei Angenommenen kann in Deutschland nicht …
- AG Frankfurt/Main, 10.04.2015 - 470 F 16014/14
- AG Celle, 25.06.2012 - 40 F 40193/10
- LG Frankfurt/Main, 18.10.2010 - 9 T 372/09
- LG Rostock, 08.07.2010 - 3 T 53/10
Anerkennungsfähigkeit einer ukrainischen Adoptionsentscheidung
- LG Berlin, 05.08.2005 - 83 T 324/04
- AG Frankfurt/Main, 03.11.2017 - 470 F 16049/17
- AG Frankfurt/Main, 05.08.2014 - 470 F 16149/13
- OLG Karlsruhe, 25.09.2012 - 2 UF 44/12
- AG Braunschweig, 25.02.2011 - 35d XVI 18/09
- AG Celle, 23.05.2016 - 50 F 5030/15
- AG Celle, 14.02.2013 - 40a F 45169/11
- LG Stuttgart, 18.04.2011 - 1 T 78/10
- AG Celle, 28.03.2011 - 40 F 40034/10
- AG Köln, 10.01.2011 - 302 F 242/10
- AG Hamm, 10.12.2010 - 20 F 41/09
- AG Frankfurt/Main, 08.06.2009 - 42 XVI NUF 57/06
- AG Frankfurt/Main, 20.11.2007 - 46 XVI BER 102/06
- AG Bremen, 14.08.2007 - 46 XVI 12/06
- AG Celle, 21.10.2013 - 40 F 40090/11
- LG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 9 T 490/10
- AG Hamm, 17.06.2011 - 20 F 49/09
- AG Nürnberg, 23.09.2002 - XVI 106/02
Namensänderung eines im Ausland nach dortigem Recht adoptierten Kindes
- AG Frankfurt/Main, 21.02.2013 - 470 F 16069/12
- AG Frankfurt/Main, 09.03.2011 - 470 F 16036/10