Gesetzgebung
BGBl. II 1965 S. 1144 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil II Nr. 33, ausgegeben am 03.09.1965, Seite 1144
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
- vom 27.08.1965
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- AG Wittmund, 11.08.1983 - M 247/83
Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Beitreibung einer notariellen …
"Die Republik Türkei behält sich Mitteilungen gemäß Artikel 9, abweichend von Artikel 1 Abs. 3, das Recht vor, den Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen; 2. gemäß Artikel 10 das Recht vor, letztwillige Verfügungen nicht anzuerkennen, die einer ihrer Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit besaß, ausgenommen den Fall außergewöhnlicher Umstände, in mündlicher Form errichtet hat; 3. gemäß Artikel 12 das Recht vor, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung auszuschließen, die nach ihrem Recht nicht erbrechtlicher Art sind." Erbrecht- Übereinkommen über das auf die Form letztwilli- 1. ger Verfügungen anzuwendende Recht (BMAusw., Bekanntmachung vom 27.10.1983 - BGBl. II, 720) Das Übereinkommen vom 5.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die Türkei am 22.10.1983 in Kraft getreten. - LG Köln, 18.10.1983 - 11 T 214/83
Gebühr für Kaufpreisüberwachung neben der Hebegebühr
Mitteilungen Erbrecht- Übereinkommen über das auf die Form letztwilli- 1. ger Verfügungen anzuwendende Recht (BMAusw., Bekanntmachung vom 27.10.1983 - BGBl. II, 720) Das Übereinkommen vom 5.10.1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für die Türkei am 22.10.1983 in Kraft getreten.