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   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.10.2019 - 15 C 83/19   

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https://dejure.org/2019,54376
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.10.2019 - 15 C 83/19 (https://dejure.org/2019,54376)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 23.10.2019 - 15 C 83/19 (https://dejure.org/2019,54376)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 15 C 83/19 (https://dejure.org/2019,54376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 543 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 1 BGB
    Rechtsfolgen einer Schonfristzahlung im Falle einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug

  • mietrechtsiegen.de

    Schonfristzahlung bei fristloser und hilfsweiser ordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzug

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.10.2019 - 15 C 83/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, stellt auch ein Zahlungsverzug in Höhe von über einer Monatsmiete für eine Dauer von über einem Monat eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters dar, die den Vermieter zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt (siehe BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12 -, Rn. 19 f. - juris).
  • BGH, 03.07.2012 - VI ZR 120/11

    Arzthaftungsprozess: Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.10.2019 - 15 C 83/19
    Allerdings dürfen die Verspätungsvorschriften nicht vom Gericht dazu "benutzt" werden, verspätetes Vorbringen auszuschließen, wenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist, dass die Verspätung allein nicht kausal für eine Verzögerung ist (BGH, Urteil vom 3.7.2012, ZfSch 2013, 149-152, zitiert nach juris).
  • BGH, 23.02.2016 - VIII ZR 321/14

    Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.10.2019 - 15 C 83/19
    Das Aufstellen einer allgemeinen Regel, dass eine ordentliche Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete oder der fälligen Entschädigung befriedigt werde, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es künftig zu erneuten Zahlungsrückständen kommen werde und der Mieter auch im Übrigen keine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe, würde letztlich eine unzulässige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schonfristregelung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) bedeuten (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - VIII ZR 321/14 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 21.10.1986 - VI ZR 107/86

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 23.10.2019 - 15 C 83/19
    Auch in einem sogenannten "frühen ersten Termin" kann bei einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Klageerwiderung unentschuldigt nicht rechtzeitig angebrachtes Vorbringen des Beklagten nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86 -, BGHZ 98, 368-374, Rn. 8, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 05.02.2020 - 66 S 293/19

    Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung?

    Az.: 66.5 293/19 15 C 83/19 AG Tempelhof-Kreuzberg.

    1: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg vom 23.10.2019, Az. 15 C 83/19, abgeändert; die Klage wird abgewiesen.

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