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   AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22, (298 Cs) 231 Js 3183/22 (269/22)   

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AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22, (298 Cs) 231 Js 3183/22 (269/22) (https://dejure.org/2023,20877)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 16.05.2023 - 298 Cs 269/22, (298 Cs) 231 Js 3183/22 (269/22) (https://dejure.org/2023,20877)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 298 Cs 269/22, (298 Cs) 231 Js 3183/22 (269/22) (https://dejure.org/2023,20877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Klimaaktivist, Straßenblockade, Nötigung, Verwerflichkeit, Versammlungsgesetz

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 8 Abs 1 GG, § 17 S 1 StGB, § 17 S 2 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB
    Strafbarkeit einer Protestaktion der "Letzten Generation" auf Bundesautobahn mit Blockade mehrer Fahrzeugführer von mindestens 30 Minuten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Bei der den Protestierenden sog. "Letzten Generation" vorgeworfenen Nötigung sind bei Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB im Lichte des Art. 8 GG die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 64) zu beachten.

    Es entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn dabei alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen erfasst werden und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 57).

    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum Versammlungsthema haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92-126, Rn. 64).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ).

    Er endet mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (vgl. BVerfGE 73, 206 ).

    Unter zivilem oder bürgerlichem Ungehorsam wird - im Unterschied zum Widerstandsrecht gegenüber einem Unrechtssystem - ein Widerstehen des Bürgers gegenüber einzelnen gewichtigen staatlichen Entscheidungen verstanden, um einer für verhängnisvoll und ethisch illegitim gehaltenen Entscheidung durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis zu aufsehenerregenden Regelverletzungen zu begegnen (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83 -, juris Rn. 91).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ) (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365-377, Rn. 32).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Dazu gehören auch solche Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 ; 87, 399 ).

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Hat er dies unterlassen und es aufgrund dessen in zurechenbarer Weise versäumt, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen, so war der Irrtum vorwerfbar und somit vermeidbar (BGHSt 2, 194 (201)).

    Das Maß der erforderlichen Gewissensanspannung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei auf den Lebens- und Berufskreis des Täters (BGHSt 2, 194 (201)) sowie auf seine individuellen Fähigkeiten abzustellen ist (BGHSt 3, 366).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Denn jedenfalls seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30), das eine staatliche Pflicht zur Herstellung von Klimaneutralität erfordert und dies als Staatszielbestimmung ansieht, zählt auch das menschengerechte Klima als Bestandteil der natürlichen Lebensgrundlagen im Sinne von Art. 20a GG zu den rechtlich anerkannten Kollektivgütern.

    Dies mag anders zu bewerten sein, etwa wenn die zuständigen Institutionen bewusst den Kopf in den Sand stecken und ihre Schutzpflichten vernachlässigen, wofür aktuell - nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 -, BVerfGE 157, 30-177, Rn. 154) - kein Anhaltspunkt besteht.

  • BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05

    Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt;

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Das Gericht hat dabei die grundrechtsbeschränkenden Gesetze, also auch § 240 StGB, im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365-377, Rn. 38).

    Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ) (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, BVerfGK 18, 365-377, Rn. 32).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • AG Flensburg, 07.11.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22

    Klimaproteste: Strafbarkeit eines Baumbesetzers unter Berücksichtigung eines

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Soweit in der Rechtsprechung vereinzelt die Voraussetzungen des § 34 StGB bejaht wurden (AG Flensburg, Urteil vom 7. November 2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22 -, juris, welches über die Strafbarkeit eines Baumbesetzers unter Berücksichtigung eines rechtfertigenden Notstands zu entscheiden hatte), führt dies nicht zur Unvermeidbarkeit ihres Irrtum.
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 16.05.2023 - 298 Cs 269/22
    Der Schutz des Art. 8 GG besteht zudem unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).
  • LG Berlin, 31.05.2023 - 502 Qs 138/22

    Strafbarkeit einer Straßenblockade durch sog. Klimakleber: Nötigung und

  • OLG Celle, 29.07.2022 - 2 Ss 91/22

    Klimawandel; Rechtfertigung; Notstand; ziviler Ungehorsam; Strafrecht;

  • BayObLG, 21.04.2023 - 205 StRR 63/23

    Nötigung, Sekundenkleber, Fahrbahn, Straßenblockade, Beweisantrag,

  • LG Freiburg, 08.12.2023 - 64/23 NBs 450 Js 23772/22

    Notwendigkeit der Einzelfallprüfung und Prüfungsmaßstab bei Blockadeaktionen

    Dies umso mehr, als die Fortbewegungsfreiheit mit Kraftfahrzeugen aufgrund der allgemein bekannten Behinderung durch Staubildung nur selten frei gewährleistet ist (so insbesondere AG Tiergarten, Urteil vom 16. Mai 2023 - 298 Cs 269/22 -, juris, Rn. 51 - 53; LG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2023 - 502 Qs 138/22 -, Rn. 22, juris).
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