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   AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16   

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https://dejure.org/2016,49388
AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16 (https://dejure.org/2016,49388)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2016 - 55 C 66/16 (https://dejure.org/2016,49388)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 55 C 66/16 (https://dejure.org/2016,49388)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung von Deckungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag i.R.v. Gewährleistungsrechten; Übernahme der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Neufahrzeug wegen des sog. "VW-Abgasskandals"; ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Deckungsschutz für außergerichtliche Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag eines vom Abgasskandal betroffenen Neuwagens

  • test.de (Kurzinformation)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Insofern ist zu beachten, dass der Versicherer den Freistellungsanspruch hinsichtlich der von ihm zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen kann, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (BGH NJW 2016, 61).

    Über die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts kann deshalb verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden (vgl. dazu auch BGH NJW 2016, 61).

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05

    Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt und zu einer endgültigen Streitbeilegung führt (BGH NJW 2006, 2548; Greger , in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 8) Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf, was bei großen Versicherungsunternehmen - wie der Beklagten - der Fall ist (BGH NJW 2006, 2548; Greger , in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 8).

    Liegen die Voraussetzungen des § 128 Satz 3 VVG vor, kann der Versicherer den Rechtsschutz nicht mehr wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit ablehnen (BGH NJW 2006, 2548, 2549; Bauer , in Walter/Harbauer, Rechtsschutzversicherung ARB- Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 128 Rn. 7 m.w.N.; Rixecker , in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2016, § 128 Rn. 5 m.w.N.).

  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Da eine Feststellungsklage gestaltende Wirkung entfaltet und nicht vollstreckt wird, muss das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann (BGH NJW 2001, 445, 447; BGH MDR 2008, 525, 526; BGH NJW-RR 2009, 114, 116 f.).

    Die Angabe der Vertragsgrundlage sowie die Angabe, dass es sich um Gewährleistungsrechte, insbesondere um Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche in Bezug auf den Kaufvertrag des benannten Fahrzeugs handelt, ist insbesondere unter dem Aspekt ausreichend, dass zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags auch der Sachvortrag des Klägers heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2001, 445, 447; BGH , NJW 1987, 3003).

  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 124/13

    Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für die Geltendmachung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Die Hinweispflicht gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kennt (BGH NJW 2014, 1813; Rixecker , in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2016, § 128 Rn. 5; a.A. Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015, § 128 Rn. 5).

    Der Wortlaut des § 128 Satz 2 VVG sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor; auch § 128 Satz 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein objektive Kriterien (BGH NJW 2014, 1813).

  • LG Düsseldorf, 18.06.2009 - 11 O 509/08

    Pflicht zum Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheides bei Ablehnung der

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Fragen der Kostenintensität und Zweckmäßigkeit der Rechtsverfolgung stellen aber gerade Teilaspekte der Mutwilligkeitsprüfung dar (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2009 - 11 O 509/08 -, juris).

    Die Einordnung dieser Ablehnungsgründe unter "Mutwilligkeit" ist auch zweckmäßig bzw. interessengerecht, da die Beklagte sich sonst den Rechtsfolgen des § 128 S. 3 VVG entziehen könnte, indem sie eine Ablehnung, die eigentlich auf "Mutwilligkeit" abzielt, als Obliegenheitsverletzung deklariert (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2009 - 11 O 509/08 -, juris).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Da eine Feststellungsklage gestaltende Wirkung entfaltet und nicht vollstreckt wird, muss das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann (BGH NJW 2001, 445, 447; BGH MDR 2008, 525, 526; BGH NJW-RR 2009, 114, 116 f.).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Ein Klageantrag ist im Allgemeinen dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954).
  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Da eine Feststellungsklage gestaltende Wirkung entfaltet und nicht vollstreckt wird, muss das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann (BGH NJW 2001, 445, 447; BGH MDR 2008, 525, 526; BGH NJW-RR 2009, 114, 116 f.).
  • BGH, 24.06.1987 - I ZR 74/85

    Schuldenregulierung unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters

    Auszug aus AG Düsseldorf, 17.10.2016 - 55 C 66/16
    Die Angabe der Vertragsgrundlage sowie die Angabe, dass es sich um Gewährleistungsrechte, insbesondere um Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche in Bezug auf den Kaufvertrag des benannten Fahrzeugs handelt, ist insbesondere unter dem Aspekt ausreichend, dass zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags auch der Sachvortrag des Klägers heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2001, 445, 447; BGH , NJW 1987, 3003).
  • LG Düsseldorf, 24.02.2023 - 9a O 122/22

    ARAG-Rechtsschutz muss Diesel-Klage gegen Audi decken

    Hält der Versicherer die Gebührenforderung des Rechtsanwalts für überhöht, so muss er dem Versicherungsnehmer Abwehrschutz gewähren (Harbauer, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl., ARB 2010 § 3a Rn. 50 unter Hinweis auf AG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2016, 55 C 66/16, beck-online).
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