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   AG Düsseldorf, 31.07.2015 - 27 C 137/15   

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AG Düsseldorf, 31.07.2015 - 27 C 137/15 (https://dejure.org/2015,21557)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2015 - 27 C 137/15 (https://dejure.org/2015,21557)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - 27 C 137/15 (https://dejure.org/2015,21557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs unterhalb des von der beklagten Haftpflichtversicherung geschätzten Restwertbetrags; Rechtsfolgen einer Missachtung der in § 119 Abs. 1 VVG festgelegten ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Keine Wartepflicht auf Restwertangebot - Geschädigter muss "Herr des Restitutionsgeschehens" bleiben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2005 - 1 U 128/05

    Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 31.07.2015 - 27 C 137/15
    Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Veräußerung etwa das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu unterrichten und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten (vgl. Palandt- Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 17 a.E. m.w.V. auf die Rspr. des BGH; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2005 - I-1 U 128/05, 1 U 128/05; AG Stuttgart, Urt. v. 09.09.2010 - 44 C 3637/10).

    Die Selbstverwertungsfreiheit des Geschädigten würde unangemessen beeinträchtigt, wenn der Versicherer es in der Hand hätte, durch die Dauer seiner Restwertrecherche mit anschließender Unterrichtung des Geschädigten den frühesten Zeitpunkt einer Eigenverwertung zu bestimmen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2005 - I-1 U 128/05, 1 U 128/05).

  • AG Stuttgart, 16.09.2010 - 44 C 3637/10

    Verkauf des Unfallfahrzeugs ohne Rückfrage bei gegnerischer

    Auszug aus AG Düsseldorf, 31.07.2015 - 27 C 137/15
    Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Veräußerung etwa das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu unterrichten und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten (vgl. Palandt- Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 249 BGB Rn. 17 a.E. m.w.V. auf die Rspr. des BGH; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2005 - I-1 U 128/05, 1 U 128/05; AG Stuttgart, Urt. v. 09.09.2010 - 44 C 3637/10).
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