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AG Daun, 16.09.2009 - 3a C 129/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 11 Abs. 4; EGVVG Art. 1 Abs. 1; EGVVG Art. 3 Abs. 3; EGVVG Art. 3 Abs. 4
Kündigung von langjährigen Altverträgen nach neuem Recht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ivr-blog.de (Kurzinformation)
§ 11 Abs. 4 VVG
Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht
Papierfundstellen
- VersR 2009, 1522
Wird zitiert von ... (3)
- AG Eschweiler, 17.11.2009 - 21 C 243/09
Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers; Altverträge
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bereits durch Schaffung der Übergangsvorschriften aufgezeigt hat, dass er eben keine unbedingte und uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts auf Altverträge erstrebte, sondern um einen Ausgleich zwischen dem Reformziel "Verbraucherschutz" und schutzwürdigem Vertrauen des Versicherers an den Bestand der früheren Gesetzeslage bemüht war (vgl. AG Daun, Urt. V. 26.08.2009- AZ: 3a C 129/09). - LG Düsseldorf, 26.02.2010 - 20 S 173/09
Versicherungsvertrag - vorzeitige Kündigung neues VVG
Zur Begründung wird auf die umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, das in Anlehnung an die Entscheidung des AG Daun vom 16.9.2009, Az: 3a C 129/09, und entsprechend den von Funck / Pletsch (VersR 2009, 615, 616) durch Auslegung des Gesetzes ermittelten Ergebnissen von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgegangen ist. - LG Berlin, 31.10.2012 - 23 S 46/12
Kündigung Altversicherungsvertrag zum Ablauf des 3. Versicherungsjahres
Allerdings läuft auch nach der Gegenauffassung (…LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - 23 S 39/10 - zitiert nach "Juris"; AG Daun, Urt. v. 16.09.2009 - 3a C 129/09 - VersR 2009, 1522;… AG Eschweiler, Urt. v. 17.11.2009 - 21 C 243/09 - Rn. 17, zitiert nach "Juris"; Schneider, "Neues Recht für alte Verträge ?", in: VersR 2009, 859, 863-864;… Prölss, in: Prölss / Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 10 zu § 11 VVG) gemäß Art. 3 Abs. 4, 1 EGGVG die dreijährige Kündigungsfrist des § 11 Abs. 4 VVG n.F. ab dem 01. Januar 2008 mit der Folge, dass hiernach die Kündigung des Klägers vom 20. Februar 2010 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010 wirksam gewesen wäre.