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   AG Dortmund, 19.11.2020 - 514 C 88/20   

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https://dejure.org/2020,46470
AG Dortmund, 19.11.2020 - 514 C 88/20 (https://dejure.org/2020,46470)
AG Dortmund, Entscheidung vom 19.11.2020 - 514 C 88/20 (https://dejure.org/2020,46470)
AG Dortmund, Entscheidung vom 19. November 2020 - 514 C 88/20 (https://dejure.org/2020,46470)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine Eigentümerversammlung während der Corona-Pandemie zulässig? - § 24 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mögliche Zugangsbeschränkungen wegen Corona führen nicht zu nichtigen Beschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigentümerversammlungen während der Corona-Pandemie - Corona-Virus

  • wir-breiholdt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Eigentümerversammlungen: Neues Recht und Corona

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Corona-Pandemie: Wie groß muss Versammlungslokal für die Eigentümerversammlung sein? (IMR 2021, 170)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Kassel, 27.08.2020 - 800 C 2563/20

    Corona-Pandemie: Keine Beschränkung der Personenzahl auf einer

    Auszug aus AG Dortmund, 19.11.2020 - 514 C 88/20
    Zwar ist nicht von einer Nichtigkeit der Beschlussfassung deswegen auszugehen, wenn hypothetisch bei einer Vollversammlung der Wohnungseigentümer einem oder mehreren Eigentümern der Zugang nicht möglich gewesen wäre ohne einen Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung darzustellen (vgl. hierzu aber AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020 - 800 C 2563/20 mit Anmerkung Bub/Pramataroff, FD-MietR 2020, 432711).
  • AG Dortmund, 28.05.2020 - 514 C 84/20

    Wohnungseigentümerversammlungen sind auch in Coronazeiten zulässig

    Auszug aus AG Dortmund, 19.11.2020 - 514 C 88/20
    Gegen die Durchführung der Beschlüsse zu TOP 2 haben die Kläger bereits in dem Verfahren 514 C 84/20 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Außervollzugsetzung, beantragt.
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