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AG Erlangen, 01.04.2015 - 11 C 2018/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Ansprüche eines Krankenhausbetreibers im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten
- rewis.io
Rechtsnatur des Klinik-Card-Vertrags und örtliche Zuständigkeit
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.12.2011 - III ZR 114/11
Internationale Zuständigkeit für Streitigkeit über Vergütungsansprüche eines …
Auszug aus AG Erlangen, 01.04.2015 - 11 C 2018/13
Zwar hat der BGH - worauf der Kläger zu Recht hinweist - entschieden, dass sich bei einem Krankenhausaufnahmevertrag aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses, der auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses umfasst, ergebe (BGH NJW 2012, 860, zitiert nach Beck-online). - OLG München, 18.10.2005 - 25 U 4903/04
Auszug aus AG Erlangen, 01.04.2015 - 11 C 2018/13
Nach richtiger Auffassung handelt es sich weder um ein selbstständiges Garantieversprechen noch um einen Schuldbeitritt, sondern um eine Abtretungsvereinbarung, wobei der Patient durch die jeweilige Vorlage der Klinik-Card beim behandelnden Krankenhaus seine Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Kostenerstattung an das Klinikum abtritt (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG München, Urteil vom 18.10.2005, Az. 25 U 4903/04, bestätigt durch Beschluss vom 20.08.2013, Az. 25 U 1842/13, Landgericht München I, Urteil vom 27.03.2013, Az. 9 O 13543/12, alle nach Beck-online). - OLG München, 20.08.2013 - 25 U 1842/13
Private Krankenversicherung: Rechtliche Qualifizierung einer Krankenhaus-Card zur …
Auszug aus AG Erlangen, 01.04.2015 - 11 C 2018/13
Nach richtiger Auffassung handelt es sich weder um ein selbstständiges Garantieversprechen noch um einen Schuldbeitritt, sondern um eine Abtretungsvereinbarung, wobei der Patient durch die jeweilige Vorlage der Klinik-Card beim behandelnden Krankenhaus seine Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Kostenerstattung an das Klinikum abtritt (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG München, Urteil vom 18.10.2005, Az. 25 U 4903/04, bestätigt durch Beschluss vom 20.08.2013, Az. 25 U 1842/13, Landgericht München I, Urteil vom 27.03.2013, Az. 9 O 13543/12, alle nach Beck-online).
- LG München I, 27.03.2013 - 9 O 13543/12
Honorarforderung des Trägers eines Klinikums: Anspruch auf Grund der …
Auszug aus AG Erlangen, 01.04.2015 - 11 C 2018/13
Nach richtiger Auffassung handelt es sich weder um ein selbstständiges Garantieversprechen noch um einen Schuldbeitritt, sondern um eine Abtretungsvereinbarung, wobei der Patient durch die jeweilige Vorlage der Klinik-Card beim behandelnden Krankenhaus seine Ansprüche gegenüber der Beklagten auf Kostenerstattung an das Klinikum abtritt (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG München, Urteil vom 18.10.2005, Az. 25 U 4903/04, bestätigt durch Beschluss vom 20.08.2013, Az. 25 U 1842/13, Landgericht München I, Urteil vom 27.03.2013, Az. 9 O 13543/12, alle nach Beck-online). - LG Halle, 15.10.2010 - 5 O 406/10
Versicherungsvertragsrecht: Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des …
Auszug aus AG Erlangen, 01.04.2015 - 11 C 2018/13
c) Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich auch nicht aus § 215 VVG, da diese Vorschrift den Schutz des Versicherungsnehmers bezweckt und deshalb nicht auf einen Zessionar anzuwenden ist, der nur eine einzelne Forderung aus dem Versicherungsvertrag erworben hat, ohne dem Versicherungsnehmer in dessen Stellung als Vertragspartner nachzufolgen, vgl. Prölss/Martin/Klimke, VVG § 215 Rdnr. 21; Römer/Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, § 215 Rdnr. 4; LG Halle NJW-RR 2011, 114; AG Kiel NJW-RR 20, 188, alle nach Beck-online. - LG Saarbrücken, 07.06.2011 - 14 O 131/11
Lebensversicherungsvertrag: Gerichtsstand bei einer Klage des Bezugsberechtigten
Auszug aus AG Erlangen, 01.04.2015 - 11 C 2018/13
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 07.06.2011, Az. 14 O 131/11, nach Beck-online), nach der die (wohl entsprechende) Anwendung des § 215 VVG auf den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung bejaht wurde.