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   AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19 (93)   

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https://dejure.org/2020,81359
AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19 (93) (https://dejure.org/2020,81359)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.02.2020 - 33 C 1451/19 (93) (https://dejure.org/2020,81359)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 33 C 1451/19 (93) (https://dejure.org/2020,81359)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 20 W 378/03

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung eines

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Räume im Untergeschoss als Kellerraum dienen, ist als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu werten (OLG Frankfurt NZM 2006, 747).

    Die zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Kellers zu Wohnzwecken stört wegen der intensiveren Nutzung mehr als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (OLG Frankfurt NZM 2006, 747).

  • OLG Zweibrücken, 14.12.2005 - 3 W 196/05

    Wohnungseigentumsrecht: Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Vielmehr reicht es für die Annahme einer störenden Nutzung aus, dass nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge mit entsprechenden Beeinträchtigungen zu rechnen ist (OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 114).
  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14

    Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist (BGH NJW-RR 2015, 781).
  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Estrich ist zwingend gemeinschaftliches Eigentum, auch soweit er auf die Böden der Sondereigentumsräume aufgebracht ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1594; BGH NZM 2010, 205; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 6. Aufl. 2015 Zweiter Teil C Einzelfragen zum Gemeinschaftseigentum Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 3 Wx 120/01

    Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung -

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Estrich ist zwingend gemeinschaftliches Eigentum, auch soweit er auf die Böden der Sondereigentumsräume aufgebracht ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1594; BGH NZM 2010, 205; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 6. Aufl. 2015 Zweiter Teil C Einzelfragen zum Gemeinschaftseigentum Rn. 13).
  • OLG Frankfurt, 06.01.2006 - 20 W 202/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs-

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 und 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer allein ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen (OLG Frankfurt NJOZ 2006, 2985).
  • OLG Köln, 30.09.2005 - 16 Wx 37/05
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 33 C 1451/19
    Ein etwaiger Verwirkungstatbestand hätte das Bewusstsein vorausgesetzt, dass Wohnraumnutzung unerlaubt ist und deren Unterlassung nach § 1004 BGB i.V.m. 15 Abs. 3 WEG verlangt werden kann (OLG Köln FGPrax 2006, 12).
  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2020 (Az.: 33 C 1451/19 (33)) aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen.

    Mit Urteil vom 19.02.2020 (Az.: 33 C 1451/19 (19)) hat das Amtsgericht der Klage überwiegend stattgegeben, aber die begehrte Beseitigung des Deckendurchbruchs und Wiederherstellung der Kellergeschossdecke abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Frankfurt am Main vom 19.02.2018, Az.: 33 C 1451/19 (93),.

    das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.02.2018, Az.: 33 C 1451/19 (93) insoweit aufzuheben als dass die die Beklagte verurteilt wurde.

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