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   AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14   

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https://dejure.org/2014,7313
AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14 (https://dejure.org/2014,7313)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24.03.2014 - 45 Gs 48/14 (https://dejure.org/2014,7313)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 24. März 2014 - 45 Gs 48/14 (https://dejure.org/2014,7313)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtgewährung der Akteneinsicht wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Haftprüfungstermin durch die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren; Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten und des Verteidigers im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor einem Haftprüfungstermin die Akteneinsicht zwar nicht versagt, aber faktisch wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Termin auch nicht gewährt, ist der Haftbefehl ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gericht kann unter Umständen dem Verteidiger die Akte im Rahmen der Haftprüfung zur Einsicht anbieten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Halle/Saale, 26.06.2012 - 395 Gs 300/12

    Untersuchungshaft: Anspruch auf Akteneinsicht des Verteidigers vor Durchführung

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor einem Haftprüfungstermin die Akteneinsicht zwar nicht versagt, aber faktisch wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Termin auch nicht gewährt, ist der Haftbefehl nicht allein wegen der unterbliebenen Akteneinsicht aufzuheben (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

    Bei bewusster Nichtinanspruchnahme der in Rede stehenden Möglichkeiten ist das rechtliche Gehör in Form Gelegenheit zur Information gewahrt, so dass vorliegend nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen wird (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

  • VG der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 19.02.2005 - 12/04
    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor einem Haftprüfungstermin die Akteneinsicht zwar nicht versagt, aber faktisch wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Termin auch nicht gewährt, ist der Haftbefehl nicht allein wegen der unterbliebenen Akteneinsicht aufzuheben (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

    Bei bewusster Nichtinanspruchnahme der in Rede stehenden Möglichkeiten ist das rechtliche Gehör in Form Gelegenheit zur Information gewahrt, so dass vorliegend nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen wird (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

  • AG Halberstadt, 08.04.2004 - 3 Gs 12/04
    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren vor einem Haftprüfungstermin die Akteneinsicht zwar nicht versagt, aber faktisch wegen Nichtverfügbarkeit der Akte vor dem Termin auch nicht gewährt, ist der Haftbefehl nicht allein wegen der unterbliebenen Akteneinsicht aufzuheben (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

    Bei bewusster Nichtinanspruchnahme der in Rede stehenden Möglichkeiten ist das rechtliche Gehör in Form Gelegenheit zur Information gewahrt, so dass vorliegend nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßen wird (anderer Ansicht wohl: Amtsgericht Halle, Beschluss vom 26.06.2012, 395 Gs 300/12, juris; Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 08.04.2004, 3 Gs 12/04, Strafverteidiger 2004, S. 549).

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt mithin ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die sich darin befindenden Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundezulegen gedenkt, nicht ausreichend ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 11.07.1994, 2 BvR 777/94, juris).
  • OLG Naumburg, 21.01.2011 - 1 Ws 52/11

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Anforderungen an die Gewährung

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    Dass der Zweck der Untersuchungshaft durch mildere Mittel erreicht werden könnte (§ 116 Abs. 2 StPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. dazu auch den vom Verteidiger zur Akte gereichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.01.2011, 1 Ws 52/11, juris, Rn 11).
  • EGMR, 02.06.2009 - 29705/05

    Recht auf Freiheit der Person und Recht auf Akteneinsicht (Recht auf ein faires

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 24.03.2014 - 45 Gs 48/14
    Mit der Vorgehensweise des Gerichts sind ferner die Rechte des Beschuldigten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewahrt, insbesondere auch das vom Verteidiger herangezogene Recht aus Art. 5 Abs. 4 EMRK, wonach jede Person, die festgenommen oder ihrer Freiheit entzogen ist, das Recht hat, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 5. Kammer, Entscheidung vom 02.06.2009, Nr. 29705/05 S. K. vs. Deutschland, StRR 2009, S. 433).
  • AG Halle/Saale, 02.11.2017 - 394 Gs 651 Js 32786/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Gehörsverletzung bei Nichtgewährung von

    Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls - wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten - eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus.
  • AG Halle, 03.11.2017 - 394 Gs 250/17

    Aufhebung Haftbefehl, Akteneinsicht, rechtliches Gehör

    Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls - wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus.
  • AG Halle/Saale, 02.11.2017 - 394 Gs 250/17

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Gehörsverletzung bei Nichtgewährung von

    Dazu reicht nach hier vertretener Auffassung keinesfalls - wie vom Amtsgericht Frankfurt an der Oder in einer Entscheidung vom 24.03.2014 (Aktenzeichen 45 Gs 48/14) vertreten - eine Zeitspanne von lediglich zwei Stunden aus.
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