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   AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21 WEG   

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https://dejure.org/2021,39447
AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21 WEG (https://dejure.org/2021,39447)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25.06.2021 - 980a C 5/21 WEG (https://dejure.org/2021,39447)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25. Juni 2021 - 980a C 5/21 WEG (https://dejure.org/2021,39447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Nachteil - § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer kann auch nach dem neuen WEG-Recht bei Beeinträchtigung seines Sondereigentums Beseitigung einer Markise verlangen; §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 WEG; 1004 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss ein Eigentümer einen Nachteil nicht hinnehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    "Fremdkörper" störte - Große Markise machte Bewohnern im ersten Stock zu schaffen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann muss ein Eigentümer einen Nachteil nicht hinnehmen? (IMR 2022, 158)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13

    Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Die Beklagte behauptet schon nicht, dass die Kläger - und alle übrigen Miteigentümer - ihre Zustimmung zu dem konkreten Vorhaben erklärt haben, weswegen es auf die Frage, ob diese Zustimmung nur im Rahmen einer förmlichen Beschlussfassung hätte erfolgen können (so etwa LG Hamburg, ZMR 2013, 373; offen gelassen in BGH, ZMR 2014, 554; dafür spricht nach neuem Recht § 20 Abs. 1 WEG n.F., wonach bauliche Veränderungen "durch Beschluss gestattet werden" können), nicht ankommt.

    Ein "Nachteil" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52) - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. nur BGH, NZM 2014, 245, 246, Rn. 11 = ZMR 2014, 554; BVerfG, ZWE 2009, 438, 439 = ZMR 2010, 206).

  • BVerfG, 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04

    Begriff der Beeinträchtigung im WEG -Verfahren

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen (BVerfG, NZM 2005, 182, 183 f. = ZMR 2005, 634); nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht (s. BGH, NZM 2014, 201, Rn. 8 = ZMR 2014, 252).

    Es trifft zwar zu, dass auch die grundrechtlich über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Positionen der Beklagten in die Beurteilung des " Nachteils " mit einzustellen sind (vgl. BVerfG, NZM 2005, 182, 183 = ZMR 2005, 634).

  • BGH, 20.07.2018 - V ZR 56/17

    Wohnungseigentumssache: Anspruch von Wohnungseigentümern auf Beseitigung der von

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Demgemäß steht der Beklagten auch kein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf (nachträgliche) Gestattung der Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 WEG n.F. zu (s. dazu Elzer, a.a.O., Rn. 118), den sie dem Beseitigungsanspruch der Kläger nach § 242 BGB entgegenhalten könnte (so BGH, ZMR 2019, 47).
  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 48/13

    Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen (BVerfG, NZM 2005, 182, 183 f. = ZMR 2005, 634); nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht (s. BGH, NZM 2014, 201, Rn. 8 = ZMR 2014, 252).
  • BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvR 693/09

    Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Ein "Nachteil" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 52) - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. nur BGH, NZM 2014, 245, 246, Rn. 11 = ZMR 2014, 554; BVerfG, ZWE 2009, 438, 439 = ZMR 2010, 206).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2004 - 3 Wx 274/04

    Zur Frage der Kostentragungs- und Verkehrssicherungsverpflichtung bei einem zu

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Es handelt sich bei der Anbringung der Markise schon nicht um eine Erhaltungsmaßnahme des " Sondereigentums " der Beklagten i.S.v. § 13 Abs. 2 WEG n.F. Schon das Dach des Wintergartens ist Bestandteil des Gesamtgebäudes und gehört als konstruktives Element zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum (vgl. Armbrüster, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 5, Rn. 131 mit Verweis auf OLG Düsseldorf, OLG-Report 2005, 148).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 20 W 205/05

    Wohnungseigentum: Zugehörigkeit einer Markisenanlage zum Gemeinschaftseigentum;

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Auch die Markise (nebst Kasten) steht im gemeinschaftlichen Eigentum; sie ist für die äußere Gestaltung der Gebäudefassade (auch) maßgeblich (vgl. OLG Frankfurt/Main, NZM 2007, 523).
  • LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12

    Terrassenüberdachung nur mit förmlichen Beschluss zulässig?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Die Beklagte behauptet schon nicht, dass die Kläger - und alle übrigen Miteigentümer - ihre Zustimmung zu dem konkreten Vorhaben erklärt haben, weswegen es auf die Frage, ob diese Zustimmung nur im Rahmen einer förmlichen Beschlussfassung hätte erfolgen können (so etwa LG Hamburg, ZMR 2013, 373; offen gelassen in BGH, ZMR 2014, 554; dafür spricht nach neuem Recht § 20 Abs. 1 WEG n.F., wonach bauliche Veränderungen "durch Beschluss gestattet werden" können), nicht ankommt.
  • LG Hamburg, 29.02.2012 - 318 S 16/11

    Wann ist ein Balkon ein Balkon und keine Loggia?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
    Ähnlich wie bei der Anbringung einer Balkonplatte oberhalb einer Wohnung (vgl. dazu LG Hamburg, ZWE 2012, 287 = ZMR 2012, 574) wird dadurch der freie Blick in den hinteren Bereich des Grundstücks beeinträchtigt.
  • AG Hamburg-St. Georg, 03.12.2021 - 980a C 36/21

    Beseitigung von Müllbehältern

    Mittlerweile ist - auch höchstrichterlich - entschieden, dass ein Wohnungs- oder Teileigentümer nach der zum 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sonder- oder Teileigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen kann, wenn zugleich auch das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist (vgl. BGH, NZM 2021, 613 = ZMR 2021, 826; ebenso Gericht, Urt. v. 25.06.2021 - 980a C 5/21 WEG, ZMR 2021, 772; LG Frankfurt/Main, ZMR 2021, 839).
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