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   AG Hamburg-St. Georg, 28.05.2021 - 980a C 1/21 WEG   

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https://dejure.org/2021,39439
AG Hamburg-St. Georg, 28.05.2021 - 980a C 1/21 WEG (https://dejure.org/2021,39439)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 28.05.2021 - 980a C 1/21 WEG (https://dejure.org/2021,39439)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 980a C 1/21 WEG (https://dejure.org/2021,39439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 6 Abs. 1 COVMG gilt nicht für einen bereits aus dem Amt ausgeschiedenen Verwalter - Gesetzesreform geht Regelungen in der Teilungserklärung vor (sehr str.)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG-Verwalter - rückwirkende Wiedereinsetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine rückwirkende Wiedereinsetzung des Verwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    WEG-Versammlung und die Voraussetzungen zur Beschlussfähigkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlussfähigkeit in einer Altvereinbarung: Was gilt nach dem WEMoG? (IMR 2022, 33)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verwalterbestellung durch das COVMG, wenn Bestellung vor der Krise endete (IMR 2022, 35)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20

    Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 28.05.2021 - 980a C 1/21
    Die Erklärung eines Beschlusses für ungültig scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich der Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich nur bei schwerwiegenden Verstößen, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Mitgliedes in gravierender Weise ausgehebelt wird oder wenn die Regeln des WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums systematisch missachtet (vgl. etwa BGH, NZM 2021, 236, 237, Rn. 14 = ZMR 2021, 223).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 28.05.2021 - 980a C 1/21
    Dieser gesetzgeberische Wille, der nur mit einer sog. echten Rückwirkung der gesetzlichen Regelung zu verwirklichen wäre, kommt in dem Wortlaut der Vorschrift nicht zum Vorschein (offengelassen in KG, a.a.O.) und wäre auch verfassungsrechtlich höchst bedenklich (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf Zeitpunkte vor dem In-Kraft-Treten einer Rechtsnorm etwa BVErfG, NJW 1998, 1547, 1548); das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand von Regelungen, die einmal für schon abgewickelte Tatbestände gefunden worden sind, schließt eine nachträgliche Verschlechterung der Rechtslage prinzipiell aus (siehe Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Oktober 2020, Art. 20, Rz. 80).
  • OLG Hamm, 05.08.2020 - 15 W 266/20

    WEG-Verwalter, Veräußerungszustimmung, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 28.05.2021 - 980a C 1/21
    Damit kommt also keine rückwirkende " Bestellung " eines Verwalters, dessen Amtszeit vor dem 28.03.2020 bereits abgelaufen war, durch Gesetz in Betracht (so auch OLG Hamm, NZM 2020, 991, 992; KG, a.a.O.).
  • AG Hamburg-St. Georg, 05.08.2021 - 980b C 6/21

    Kostenentscheidung nach Erledigterklärung

    Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.02.2021, gerichtet auf den Nichtvollzug der Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 6 der Eigentümerversammlung vom 10.12.2020 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zum Az. 980 a C 1/21 WEG geführten Beschlussanfechtungsverfahrens, hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt.

    Der Kläger ist Mitglied der Verfügungsbeklagten und hat mit seiner Klage vom 07.01.2021 im Verfahren 980 a C 1/21 WEG u.a. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10.12.2020 zu TOP 4 (Sanierung der Abwasserrohre zu Kosten von ca. 65.000,00 EUR nebst Erhebung einer Sonderumlage) sowie zu TOP 6 (Einbau von Sicherheitsschließzylinder und Türsprechanlage zu Kosten von ca. 7.500,00 EUR nebst Erhebung einer Sonderumlage) - innerhalb der Frist des § 45 S. 1 HS 1 WEG n.F. - angefochten.

    Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird Bezug genommen auf das Urteil vom 28.05.2021 in der Sache 980 a C 1/21 WEG.

    Auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2021 haben sich die Parteien im Wege eines Zwischenvergleichs - festgestellt mit Beschluss vom 30.03.2021 - darauf verständigt, dass der Vollzug der streitbehafteten Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 6 bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zum Az. 980 a C 1/21 WEG ausgesetzt wird.

    Mit seinem Schriftsatz vom 28.06.2021 hat der Kläger nach Ankündigung der Beklagten, in der o.g. Sache zum Az. 980 a C 1/21 WEG kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Das Gericht hat mit seinem Urteil vom 28.05.2021 in der Sache 980 a C 1/21 WEG zwar den Beschluss zu TOP 6 wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums für ungültig erklärt, weil darin nicht bestimmt worden war, welches Unternehmen die Arbeiten ausführen soll.

  • AG Hamburg-St. Georg, 01.12.2023 - 980b C 31/22

    2021 ist nicht gleich 2021!

    Dieses Angebot war zwar entgegen der Meinung der Klägerin im Zeitpunkt der Versammlung noch "aktuell" (vgl. dazu Gericht, Urt. v. 28.05.2021 - 980a C 1/21 WEG, ZMR 2021, 770); unstreitig hatte eine Nachfrage der Verwaltung vor der Versammlung ergeben, dass die darin angebotenen Preise weiterhin gehalten werden.
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