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   AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22   

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https://dejure.org/2023,9840
AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22 (https://dejure.org/2023,9840)
AG Köln, Entscheidung vom 08.05.2023 - 126 C 275/22 (https://dejure.org/2023,9840)
AG Köln, Entscheidung vom 08. Mai 2023 - 126 C 275/22 (https://dejure.org/2023,9840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung für Schäden durch herabgefallene Äste eines Baumes

  • RA Kotz

    Fahrzeugbeschädigung durch heruntergefallenen Ast auf Fahrzeug - Schadensersatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schäden durch herabgefallene Äste eines Baumes

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Parkplatzes für angrenzenden Grundstücksteil ohne Verfügungsgewalt

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Supermarktbetreibers bei herabfallenden Ast vom Nachbargrundstück

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kundenparkplatz: Autoschaden durch Astbruch

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Supermarktbetreiber haftet nicht für herabfallende Äste von auf Nachbargrundstück stehenden Bäumen - Keine Einwirkungsmöglichkeit für von fremden Grundstück ausgehenden Gefahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Auszug aus AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22
    Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. OLG München, Urteil vom 3.2.2009 - 5 U 5270/08 mit Verweis auf BGH, VersR 2002, 247; BGH, NJW-RR 2005, 251 = VersR 2005, 279; BGH, NJW 2008, 3775).

    Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Sachnutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind, ist in geeigneter und angemessener Weise zu begegnen (BGH, NJW 2008, 3778; NJW 2008, 3775).

  • BGH, 09.09.2008 - VI ZR 279/06

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Fahrten mit einem sog.

    Auszug aus AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22
    Die insoweit in Frage stehenden vertraglichen Schutzpflichten entsprechen inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, weshalb die hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar sind ( BGH , NJW 2008, 3778; OLG München, Urteil vom 3.2. 2009 - 5 U 5270/0).

    Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Sachnutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind, ist in geeigneter und angemessener Weise zu begegnen (BGH, NJW 2008, 3778; NJW 2008, 3775).

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung

    Auszug aus AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22
    Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. OLG München, Urteil vom 3.2.2009 - 5 U 5270/08 mit Verweis auf BGH, VersR 2002, 247; BGH, NJW-RR 2005, 251 = VersR 2005, 279; BGH, NJW 2008, 3775).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad

    Auszug aus AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22
    Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. OLG München, Urteil vom 3.2.2009 - 5 U 5270/08 mit Verweis auf BGH, VersR 2002, 247; BGH, NJW-RR 2005, 251 = VersR 2005, 279; BGH, NJW 2008, 3775).
  • OLG München, 03.02.2009 - 5 U 5270/08

    Verkehrssicherungspflichtverletzung eines Hotelbetreibers: Haftung bei

    Auszug aus AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22
    Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder eröffnet, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. OLG München, Urteil vom 3.2.2009 - 5 U 5270/08 mit Verweis auf BGH, VersR 2002, 247; BGH, NJW-RR 2005, 251 = VersR 2005, 279; BGH, NJW 2008, 3775).
  • AG Bremen, 20.04.2007 - 7 C 1/07

    Bäume müssen nicht dauernd auf morsche Äste überprüft werden!

    Auszug aus AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22
    Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat dafür zu sorgen, dass der dort vorhandene Baumbestand im Rahmen des Zumutbaren und nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere gegen Umstürzen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist, soweit davon Gefahr für Dritte ausgeht, z.B. bei Verkehrswegen zugeordneten Bäumen (vgl. AG Bremen, Urteil vom 20.4. 2007 - 7 C 1/07 m.w.N.).
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