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   AG Ludwigslust, 24.08.2015 - 13 F 126/15   

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AG Ludwigslust, 24.08.2015 - 13 F 126/15 (https://dejure.org/2015,34396)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 24.08.2015 - 13 F 126/15 (https://dejure.org/2015,34396)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 24. August 2015 - 13 F 126/15 (https://dejure.org/2015,34396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1976
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 22.08.2013 - 3 UF 115/12

    Wirksamkeit einer gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vereinbarung über den

    Auszug aus AG Ludwigslust, 24.08.2015 - 13 F 126/15
    Ein solcher wiederum kann beispielsweise gemäß §§ 36 Abs. 3 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO in der Weise geschlossen werden, dass die Beteiligten einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1202).
  • BayObLG, 21.02.1991 - BReg. 3 Z 17/91

    Erledigung; Hauptsache; Amtsverfahren; Antragsverfahren; Feststellung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 24.08.2015 - 13 F 126/15
    Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann; eine Feststellung der Erledigung ist in einem solchen Falle sowohl im Amtsverfahrens als auch im Antragsverfahren erforderlich (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 846).
  • AG Ludwigslust, 16.09.2004 - 5 F 56/04
    Auszug aus AG Ludwigslust, 24.08.2015 - 13 F 126/15
    Hier war eine Abweichung von dem Regelverfahrenswert in Sorgerechtssachen in Höhe von 3.000,00 EUR insoweit gerechtfertigt, als eine einverständliche Beendigung des Verfahrens durch eine Einigung der Parteien erfolgte; der übliche Umfang eines Sorgerechtsverfahrens wurde danach im vorliegenden Fall nicht erreicht (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2005, 821 zu §§ 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 a. F., 30 Abs. 2 KostO; bestätigt durch OLG Rostock, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: 10 WF 248/04, mit der Begründung, dass die Parteien für das Gelingen einer Einigung durch den Anfall geringerer Verfahrenskosten zu belohnen seien).
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