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   AG Mönchengladbach-Rheydt, 06.12.2018 - 18 F 106/18   

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https://dejure.org/2018,90951
AG Mönchengladbach-Rheydt, 06.12.2018 - 18 F 106/18 (https://dejure.org/2018,90951)
AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 06.12.2018 - 18 F 106/18 (https://dejure.org/2018,90951)
AG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - 18 F 106/18 (https://dejure.org/2018,90951)
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  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 03.02.2015 - 24 F 265/14
    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 06.12.2018 - 18 F 106/18
    Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.09.2015 (Az: 24 F 265/14, II-5 UF 47/15) wurde eine umfangreiche Umgangsregelung hinsichtlich des Umgangs des Antragstellers mit den drei vorgenannten Kindern getroffen.

    Hinsichtlich der Umgangsregelung im einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 01.09.2015 (Bl. 229-232 der Beiakte 24 F 265/14) Bezug genommen.

    Der Antrag solle die letzte gerichtliche Entscheidung, die im Verfahren 24 F 265/14 getroffen worden sei, ergänzen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 01.09.2018 (24 F 265/14, II-5 UF 47/15) den Umgang zwischen den drei Kindern und dem Kindesvater ausführlich und äußerst detailliert geregelt.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2015 - 5 UF 47/15

    Beschwerde gegen eine Umgangsregelung; Ergänzung um eine Feiertags- und

    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 06.12.2018 - 18 F 106/18
    Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.09.2015 (Az: 24 F 265/14, II-5 UF 47/15) wurde eine umfangreiche Umgangsregelung hinsichtlich des Umgangs des Antragstellers mit den drei vorgenannten Kindern getroffen.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 01.09.2018 (24 F 265/14, II-5 UF 47/15) den Umgang zwischen den drei Kindern und dem Kindesvater ausführlich und äußerst detailliert geregelt.

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus AG Mönchengladbach-Rheydt, 06.12.2018 - 18 F 106/18
    Voraussetzung für ein derartiges Betreuungsmodell ist danach, dass beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und zudem erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az: XII ZB 601/15).
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