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   AG Nürnberg, 23.10.2018 - IK 329/15   

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https://dejure.org/2018,69780
AG Nürnberg, 23.10.2018 - IK 329/15 (https://dejure.org/2018,69780)
AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.10.2018 - IK 329/15 (https://dejure.org/2018,69780)
AG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - IK 329/15 (https://dejure.org/2018,69780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    InsO § 4, § ... 36, § 100; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 2 S. 2, § 567 f., § 788 Abs. 4, § 850 Abs. 2a, § 850 a ff, § 850 c, § 850 i; SGB XII § 27a, § 28 f., § 35; EStG § 32 a Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 62; FamFG § 38 Abs. 3
    Berücksichtigungsfähiger Mehrbedarf bei einem vom Vollstreckungsschutz erfassten pfandfreien Betrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus AG Nürnberg, 23.10.2018 - IK 329/15
    Demnach ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf die Maßgröße für das einkommenssteuerliche Existenzminimum, vgl. BVerfGE 87, 153 (170 f.).
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZA 19/17

    Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus AG Nürnberg, 23.10.2018 - IK 329/15
    Danach setzt das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht den dem Schuldner zu belassenen Betrag unter Beachtung der §§ 850 a ff ZPO individuell fest (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2018, Az. IX ZA 19/17, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 6 UF 47/11

    Berücksichtigung der Kostenersparnis durch das Zusammenleben eines getrennt

    Auszug aus AG Nürnberg, 23.10.2018 - IK 329/15
    Zu würdigen ist nach zutreffender Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters die Tatsache, dass ersparte Wohnkosten den tatsächlichen Bedarf des Schuldners an dieser Stelle mindern (vgl. Hamm, NJW 2011, 3310; Zöller-ZPO, § 850f Rn. 2a ZPO).
  • AG Kleve, 18.01.2006 - 31 IK 18/00

    Abfindung

    Auszug aus AG Nürnberg, 23.10.2018 - IK 329/15
    Da nach Hinweis des Insolvenzverwalters beispielsweise das AG Kleve den Zeitraum von 44 Monaten noch als überschaubar und angemessen erachtet hat (Beschluss vom 18.01.2006, 31 IK 18/00), bestehen nach Auffassung des Gerichts diesbezüglich keine Bedenken, den Zeitraum von 40 Monaten noch als angemessen im Sinne des § 850i ZPO anzusehen.
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