Rechtsprechung
AG Nettetal, 17.01.2012 - 15 M 421/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- JurPC
Keine zwecklose Pfändung eines Computers bei Abgabe eines ausreichenden Angebots des Gläubigers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eingreifen des Verbots der zwecklosen Pfändung bei Erwarten des Übersteigens des Gewinns aus der Pfändung die tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung
- bremer-inkasso.de
ZPO § 803 Abs. 2
Zwangsvollstreckung / Sachpfändung / Computer / Kosten übersteigen den voraussichtlichen Erlös / Gläubiger kündigt Gebot an - info-it-recht.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 803
Eingreifen des Verbots der zwecklosen Pfändung bei Erwarten des Übersteigens des Gewinns aus der Pfändung die tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Köln, 24.08.1987 - 10 T 150/87
Auszug aus AG Nettetal, 17.01.2012 - 15 M 421/11
Da nach alledem zu erwarten ist, dass jedenfalls das zuletzt abgegebene Angebot des Gläubigers die hier tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt, steht das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO der hier begehrten Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen (vgl. auch LG Köln, Beschluss vom 24.08.1987, Az. 10 T 150/87; AG Walsrode, Beschluss vom 09.03.1984, Az. 8 M 1857/83, zitiert nach juris). - AG Walsrode, 09.03.1984 - 8 M 1857/83
Auszug aus AG Nettetal, 17.01.2012 - 15 M 421/11
Da nach alledem zu erwarten ist, dass jedenfalls das zuletzt abgegebene Angebot des Gläubigers die hier tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt, steht das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO der hier begehrten Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen (vgl. auch LG Köln, Beschluss vom 24.08.1987, Az. 10 T 150/87; AG Walsrode, Beschluss vom 09.03.1984, Az. 8 M 1857/83, zitiert nach juris).