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   AG Rudolstadt, 07.12.2015 - 312 Js 36708/14 - 1 Ls jug   

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https://dejure.org/2015,61718
AG Rudolstadt, 07.12.2015 - 312 Js 36708/14 - 1 Ls jug (https://dejure.org/2015,61718)
AG Rudolstadt, Entscheidung vom 07.12.2015 - 312 Js 36708/14 - 1 Ls jug (https://dejure.org/2015,61718)
AG Rudolstadt, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - 312 Js 36708/14 - 1 Ls jug (https://dejure.org/2015,61718)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • strafrechtsiegen.de

    Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat

  • Justiz Thüringen

    Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat: Vortäuschen eines Unglücksfalls durch Nachstellen eines Suizidversuches und Versendung einer dazugehörigen Bildaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2017, 450
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1991 - 1 StR 357/91

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Irrtum über

    Auszug aus AG Rudolstadt, 07.12.2015 - 312 Js 36708/14
    Daß eine andere Person als der Empfänger X. Ma. das Bild ohne dessen Zutun auf dem Display des eingeschalteten Mobiltelefons entdecken und aus einem eigenen, unabhängigen Willensimpuls fremde Hilfskräfte benachrichtigen könnte, stellt, obwohl regelmäßig nicht alle Einzelheiten des Geschehensablaufs im Konkreten vorhersehbar sind (AnwK StGB-Schaefer, 2. Aufl., § 16 Rn. 15), angesichts der gesamten Tatumstände eine erhebliche Abweichung des tatsächlich eingetretenen vom vorgestellten Kausalverlauf dar, welcher sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält, und war den Angeschuldigten daher nicht zuzurechnen (vgl. BGHSt 38, 32, 34; 48, 34, 37).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84

    Teilnahme am Suizid

    Auszug aus AG Rudolstadt, 07.12.2015 - 312 Js 36708/14
    Grundsätzlich stellt auch die durch einen Selbsttötungsversuch verursachte Gefahrenlage jedenfalls dann einen Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB dar, wenn aus der Sicht des zur Hilfe Aufgerufenen der Entschluß zum Suizid nicht freiverantwortlich gefaßt beziehungsweise nach Suizidbeginn geändert wurde, weil in diesen Fällen, in denen Selbsttötungshandlungen einer möglicherweise nicht voll schuldfähig und freiverantwortlich agierenden Person aufgrund depressiver Verstimmung oder eines sonstigen ihre Entscheidung verzerrenden Motivationsdrucks erfolgt sind und es um die Frage der Abwendung des bevorstehenden Erfolgs durch Dritte geht, womöglich der Zustand einer Lebensgefahr entstanden ist, der nicht mehr auf dem Selbstbestimmungsrecht des Gefährdeten beruht und der ihn als hilfsbedürftig kennzeichnet, so daß, weil der zu dem Suizidversuch führende Willensbildungsprozeß häufig unklar ist und wirksame Hilfeleistung keine längeren Nachforschungen hierüber zuläßt (vgl. BGHSt 32, 367, 376), in den Grenzen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit regelmäßig eine Hilfspflicht solcher Dritter besteht, die die Gefahrensituation wahrnehmen (vgl. Eisele, Strafrecht - Besonderer Teil 1, 3. Aufl., Rn. 192; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafecht Besonderer Teil 1, 16. Aufl., Rn. 99; Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil 1, 39. Aufl., Rn. 60).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Auszug aus AG Rudolstadt, 07.12.2015 - 312 Js 36708/14
    Daß eine andere Person als der Empfänger X. Ma. das Bild ohne dessen Zutun auf dem Display des eingeschalteten Mobiltelefons entdecken und aus einem eigenen, unabhängigen Willensimpuls fremde Hilfskräfte benachrichtigen könnte, stellt, obwohl regelmäßig nicht alle Einzelheiten des Geschehensablaufs im Konkreten vorhersehbar sind (AnwK StGB-Schaefer, 2. Aufl., § 16 Rn. 15), angesichts der gesamten Tatumstände eine erhebliche Abweichung des tatsächlich eingetretenen vom vorgestellten Kausalverlauf dar, welcher sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält, und war den Angeschuldigten daher nicht zuzurechnen (vgl. BGHSt 38, 32, 34; 48, 34, 37).
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