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   AG Wipperfürth, 04.04.2014 - 1 C 168/13   

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https://dejure.org/2014,14487
AG Wipperfürth, 04.04.2014 - 1 C 168/13 (https://dejure.org/2014,14487)
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 04.04.2014 - 1 C 168/13 (https://dejure.org/2014,14487)
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 04. April 2014 - 1 C 168/13 (https://dejure.org/2014,14487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 101 Abs. 1 VVG
    Vorschusspflicht des Haftpflichtversicherers bzgl. Rechtsverfolgungskosten des Versicherungsnehmers

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vorschusspflicht des Haftpflichtversicherers bzgl. Rechtsverfolgungskosten des Versicherungsnehmers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Vorschusses auf die Kosten der Rechtsverfolgung durch die Versicherung i.R.d. Regulierung der Schäden aus einem (manipulierten) Verkehrsunfall

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Vorschusses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Vorschusses

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Auszug aus AG Wipperfürth, 04.04.2014 - 1 C 168/13
    Verzichtet der Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess auf jedwede Verteidigung, weil er die Sache für aussichtslos hält, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von der titulierten Forderung im Rahmen der vereinbarten Versicherungsleistung in voller Höhe freizustellen (vgl. BGH VersR 2007, 1116 ; VersR 1992, 1504 = NJW 1993, 68).
  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus AG Wipperfürth, 04.04.2014 - 1 C 168/13
    Verzichtet der Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess auf jedwede Verteidigung, weil er die Sache für aussichtslos hält, so hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von der titulierten Forderung im Rahmen der vereinbarten Versicherungsleistung in voller Höhe freizustellen (vgl. BGH VersR 2007, 1116 ; VersR 1992, 1504 = NJW 1993, 68).
  • LG Bochum, 01.10.2014 - 9 S 108/14

    Interessenkonflikt im Haftpflichtprozess bei Vertretung des Versicherers und des

    (vgl. auch AG Ulm, Urteil vom 2.3.2012, Az. 4 C 18381/11; AG Wipperfürth, Urteil vom 4.4.2014, Az. 1 C 168/13).
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