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   ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16, 28 Ca 10000/16   

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ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16, 28 Ca 10000/16 (https://dejure.org/2016,51954)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16, 28 Ca 10000/16 (https://dejure.org/2016,51954)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 30. September 2016 - 28 Ca 6347/16, 28 Ca 10000/16 (https://dejure.org/2016,51954)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (61)

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    Stützt der Arbeitgeber seinen Wunsch nach Kündigung nach einem anonymen Beschwerdeschreiben wegen des Verdachts der Urheberschaft der zu kündigenden Arbeitsperson ausschließlich auf ein zur Textvergleichung eingeholtes Privatgutachten, so gehört es zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates über die "Gründe" der Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dem Gremium das Gutachten komplett - und nicht nur mit drei von Hunderten von Seiten zum Ergebnis der Expertise - zur Prüfung der Stichhaltigkeit vorzulegen (Abgrenzung zu BAG 22.09.1994 - 2 AZR 31/94 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 68 = NZA 1995, 343).

    BAG 22.9.1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 68 = NZA 1995, 363 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 86 = DB 1995, 477.S. BAG 22.9.1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 68 = NZA 1995, 363 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 86 = DB 1995, 477.

    BAG 22.9.1994 a.a.O.S. BAG 22.9.1994 a.a.O. Und, weiter: "Hielte man den Arbeitgeber generell für verpflichtet, auch solche Umstände mitzuteilen, die Zweifel an der Beweiskraft seiner Beweismittel begründen könnten, so führte dies zu einer mit § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht beabsichtigten Vermenung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung mit der Überprüfung der Kündigungsgründe aufgrund der Prozesssituation und damit zu einer Vorverlagerung des Kündigungsschutzprozesses in das Anhörungsverfahren" 122S.

    BAG 22.9.1994 a.a.O.S. BAG 22.9.1994 a.a.O. - Im Januar 1995 123S.

    117) S. BAG 22.9.1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 68 = NZA 1995, 363 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 86 = DB 1995, 477.

    121) S. BAG 22.9.1994 a.a.O..

    122) S. BAG 22.9.1994 a.a.O..

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    Beschränkt sich der Arbeitgeber stattdessen auf einen Auszug, der diese Kontrolle nicht zulässt, so ist die Kündigung nach den bekannten Grundsätzen (s. BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93 - AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84; ständige Judikatur) entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam.(Rn.171).

    zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )".S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )"., so ist die Kündigung - schon deshalb - unheilbar unwirksam.

    zu dieser Akzentuierung etwa BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = NZA 1994, 311 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 [B.II.2 b, cc.

    (1) - "juris"-Rn. 34]: "Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist es, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen".S. zu dieser Akzentuierung etwa BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = NZA 1994, 311 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 [B.II.2 b, cc.

    95) S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )".

    98) S. zu dieser Akzentuierung etwa BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = NZA 1994, 311 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 84 [B.II.2 b, cc.

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 (Fn. 105) [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.S. zu diesem Bezugspunkt der Einschaltung der Belegschaftsvertretung im Vorfeld von Kündigungen etwa schon BAG 15.11.1995 -2 AZR 974/94 - EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 89 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 73 = NZA 1996, 419 [II.1.

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 (Fn. 105) [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.schon deshalb nicht brauchbar prüfen:.

    96) S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

    - "Juris"-Rn. 33]: "Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden"; ebenso schon BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = MDR 1979, 434 [III.3 b.]: "Diese Kennzeichnung des Sachverhalts muss so genau und so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden"; im Anschluss BAG 27.6.1985 (Fn. 105) [II.1 a.]; ständige Rechtsprechung.

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    in diesem Sinne schon BAG 2, 11.1983 - 7 AZR 65/82 - BAGE 44, 201 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 29 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 53 = DB 1984, 407 [A.II.2 b. - "Juris"-Rn. 32]: "Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt"; im Anschluss etwa BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - ZTR 2003, 410 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 [B.II.2.

    - "Juris"-Rn. 44].S. in diesem Sinne schon BAG 2, 11.1983 - 7 AZR 65/82 - BAGE 44, 201 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 29 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 53 = DB 1984, 407 [A.II.2 b. - "Juris"-Rn. 32]: "Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt"; im Anschluss etwa BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - ZTR 2003, 410 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 [B.II.2.

    dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6 = NZA 2008, 809 = PersR 2008, 469 [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.S. dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6 = NZA 2008, 809 = PersR 2008, 469 [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.

    99) S. in diesem Sinne schon BAG 2, 11.1983 - 7 AZR 65/82 - BAGE 44, 201 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 29 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 53 = DB 1984, 407 [A.II.2 b. - "Juris"-Rn. 32]: "Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es erst gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt"; im Anschluss etwa BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - ZTR 2003, 410 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 [B.II.2.

    191) S. dazu schon BAG 4, 6.1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72 = AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 13; s. ferner BAG 11.4.1985 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 39 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1986, 674 [C.III.3.]; 15.5.1986 - 2 AZR 397/85 - RzK I 8 c Nr. 9 [II.2.]; 26.2.1987 - 2 AZR 170/86 - RzK I 8 c Nr. 13 [B.I.]; 30.4.1987 - 2 AZR 283/86 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 19 = NZA 1987, 699 [B.I.2 b.]; 14.9.1994 - 2 AZR 164/94 - NZA 1995, 269 [II.3.]; 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 [B.I.1 b.]; 10.2.2005 - 2 AZR 189/04 - AP § 1 KSchG 1969 Nr. 79 = NZA 2005, 1056 [B.I.4 a.]; 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4 = NZA-RR 2008, 344 [II.1 b, aa.]; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6 = NZA 2008, 809 = PersR 2008, 469 [B.I.1.]; ständige Rechtsprechung.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    Dass die Klägerin bis zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits ihre vorläufige Weiterbeschäftigung fordern kann, ergibt sich aus den bekannten Grundsätzen in BAGE 48, 122 203S.

    hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    ... Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann".S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    203) S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07

    Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    Zur Würdigung von Textvergleichsanalysen zur Autorenbestimmung bei Anonymschreiben (s. dazu auch BGH 20.12.2007 - StB 12/07 u.a. - NStV 2008, 146 = StV 2008, 351; 11.03.2010 - StB 16/09 - NStZ 2010, 711 = StV 2010, 553).(Rn.185).

    dazu nur BGH 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07, 47/07 - NStV 2008, 146 = StV 2008, 351 [II.3 a. - "Juris"-Rn. 33]: "Der Ansicht des Generalbundesanwalts, der Verdacht für das Bestehen einer Vereinigung ergebe sich aus den bei den Analysen der Bekennerschreiben vorgefundenen Übereinstimmungen in thematischer (Themen wie Globalisierung, Gentechnik, Imperialismus u.a.), stilistischer (Begriffe wie Intervention, 'rund um den Globus', Prekariat, Euromayday u.a.) und textgestalterischer (Textgliederung durch Leerzeichen, willkürliche Ein- und Ausrückungen, uneinheitliche Verwendung von Abkürzungen, Ausschreibung von Zahlwörtern, Rechtschreibunsicherheiten in Bezug auf ,ß' und 'ss' u.a.) Hinsicht, der schlüssigen Auswahl der Anschlagsziele sowie der zeitliche Abfolge der Taten, vermag der Senat nicht zu folgen.

    Somit sind diesbezüglichen Ausführungen des BfV schon für sich nicht geeignet, Wesentliches zur Begründung eines Tatverdachts gegen die früheren Beschuldigten beizutragen".S. dazu nur BGH 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07, 47/07 - NStV 2008, 146 = StV 2008, 351 [II.3 a. - "Juris"-Rn. 33]: "Der Ansicht des Generalbundesanwalts, der Verdacht für das Bestehen einer Vereinigung ergebe sich aus den bei den Analysen der Bekennerschreiben vorgefundenen Übereinstimmungen in thematischer (Themen wie Globalisierung, Gentechnik, Imperialismus u.a.), stilistischer (Begriffe wie Intervention, 'rund um den Globus', Prekariat, Euromayday u.a.) und textgestalterischer (Textgliederung durch Leerzeichen, willkürliche Ein- und Ausrückungen, uneinheitliche Verwendung von Abkürzungen, Ausschreibung von Zahlwörtern, Rechtschreibunsicherheiten in Bezug auf ,ß' und 'ss' u.a.) Hinsicht, der schlüssigen Auswahl der Anschlagsziele sowie der zeitliche Abfolge der Taten, vermag der Senat nicht zu folgen.

    151) S. dazu nur BGH 20.12.2007 - StB 12/07, 13/07, 47/07 - NStV 2008, 146 = StV 2008, 351 [II.3 a. - "Juris"-Rn. 33]: "Der Ansicht des Generalbundesanwalts, der Verdacht für das Bestehen einer Vereinigung ergebe sich aus den bei den Analysen der Bekennerschreiben vorgefundenen Übereinstimmungen in thematischer (Themen wie Globalisierung, Gentechnik, Imperialismus u.a.), stilistischer (Begriffe wie Intervention, 'rund um den Globus', Prekariat, Euromayday u.a.) und textgestalterischer (Textgliederung durch Leerzeichen, willkürliche Ein- und Ausrückungen, uneinheitliche Verwendung von Abkürzungen, Ausschreibung von Zahlwörtern, Rechtschreibunsicherheiten in Bezug auf ,ß' und 'ss' u.a.) Hinsicht, der schlüssigen Auswahl der Anschlagsziele sowie der zeitliche Abfolge der Taten, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BGH, 11.03.2010 - StB 16/09

    Militante gruppe (mg); Überwachung der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis;

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    Zur Würdigung von Textvergleichsanalysen zur Autorenbestimmung bei Anonymschreiben (s. dazu auch BGH 20.12.2007 - StB 12/07 u.a. - NStV 2008, 146 = StV 2008, 351; 11.03.2010 - StB 16/09 - NStZ 2010, 711 = StV 2010, 553).(Rn.185).

    Es handeln sich insoweit um Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert"; 11.3.2010 - StB 16/09 - NStZ 2010, 711 = StV 2010, 553 = JR 2011, 404 [II.3 a, bb. - "Juris"-Rn. 23]: "Zu den Textvergleichen und den aus deren Ergebnissen gezogenen Schlüssen hat der Senat bereits früher darauf hingewiesen, dass bei Analyse von Bekennerschreiben vorgefundene Übereinstimmungen in thematischer, stilistischer und textgestalterischer Hinsicht regelmäßige Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert sind (...).

    Es handeln sich insoweit um Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert"; 11.3.2010 - StB 16/09 - NStZ 2010, 711 = StV 2010, 553 = JR 2011, 404 [II.3 a, bb. - "Juris"-Rn. 23]: "Zu den Textvergleichen und den aus deren Ergebnissen gezogenen Schlüssen hat der Senat bereits früher darauf hingewiesen, dass bei Analyse von Bekennerschreiben vorgefundene Übereinstimmungen in thematischer, stilistischer und textgestalterischer Hinsicht regelmäßige Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert sind (...).

    Es handeln sich insoweit um Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert"; 11.3.2010 - StB 16/09 - NStZ 2010, 711 = StV 2010, 553 = JR 2011, 404 [II.3 a, bb. - "Juris"-Rn. 23]: "Zu den Textvergleichen und den aus deren Ergebnissen gezogenen Schlüssen hat der Senat bereits früher darauf hingewiesen, dass bei Analyse von Bekennerschreiben vorgefundene Übereinstimmungen in thematischer, stilistischer und textgestalterischer Hinsicht regelmäßige Indizien mit einem allenfalls äußerst geringen Beweiswert sind (...).

  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )".S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )"., so ist die Kündigung - schon deshalb - unheilbar unwirksam.

    dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

    95) S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )".

    96) S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

  • BAG, 27.03.1974 - 5 AZR 258/73

    Anrechnung anderweitigen Erwerbs im Annahmeverzug

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )".S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )"., so ist die Kündigung - schon deshalb - unheilbar unwirksam.

    dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

    95) S. zur entsprechenden Anwendung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in Fällen, in denen der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar nicht komplett übergangen, ihn aber nicht ausreichend über seine Beweggründe unterrichtet hat, bereits BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = MDR 1974, 786 [vor I.]: "Die streitbefangene Kündigung ist ... gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG 1972 unwirksam, weil die Beklagte den Betriebsrat nicht ordnungsmäßig angehört hat"; deutlich dann BAG 4, 8.1975 - 2 AZR 266/74 - BAGE 27, 209 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 4 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 14 [Leitsatz 2.]: "Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne überhaupt zuvor den Betriebsrat eingeschaltet zu haben, sondern auch dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Anhörung Fehler unterlaufen"; s. ferner namentlich BAG 16.9.1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 62 = NZA 1994, 311 = MDR 1994, 697 [Leitsatz 2.]: "Die Sanktion der Unwirksamkeit einer ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochenen Kündigung (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) gilt aufgrund einer ausdehnenden, entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auch bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAG 28.2.1974 ...[usw.]. )".

    96) S. dazu schon BAG 28.2.1974 - 2 AZR 455/73 - BAGE 26, 27 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 2 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 8 = MDR 1974, 786 [I. - "Juris"-Rn. 7]: "Dabei muss Ausgangspunkt der sein, dass die vom Gesetz verlangte Anhörung in der Rangordnung der Beteiligungsrechte mehr ist als die bloße Mitteilung über eine bevorstehende Kündigung wie sie in § 105 BetrVG 1972 vorgesehen ist, und dass die Einschaltung des Betriebsrats im Rahmen des Anhörungsverfahrens über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn hat, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht aus der Sicht der Arbeitnehmerseite dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, damit dieser bei seiner Entscheidung die Stellungnahme des Betriebsrats, insbesondere dessen Bedenken oder dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung (...), berücksichtigen kann"; im Anschluss etwa BAG 13.7.1978 - 2 AZR 717/76 - BAGE 30, 386 = AP § 102 BetrVG 1972 Nr. 17 = EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 35 = NJW 1979, 1677 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 15].

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.09.2016 - 28 Ca 6347/16
    BGH 17.2.1970 - III ZR 139/67 - BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - "Juris"-Rn. 72]: "Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.

    Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus".S. BGH 17.2.1970 - III ZR 139/67 - BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - "Juris"-Rn. 72]: "Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.

    149) S. BGH 17.2.1970 - III ZR 139/67 - BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946 = MDR 1970, 491 [II.2 a. - "Juris"-Rn. 72]: "Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig, und allein der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.

  • BAG, 14.12.1977 - 5 AZR 711/76

    Schadenersatz - Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 724/06

    Verdachtskündigung

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 1026/12

    Schadensersatz - Detektivkosten

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 5/97

    Schadensersatz wegen Detektivkosten

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 347/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch auf einem Verdacht basierende gerichtliche

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen

  • RG, 14.01.1885 - I 408/84

    Bedeutung der Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Tatsache

  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 53/91

    Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Unterrichtsstunden

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 12/97

    Sperrwirkung eines vorsorglichen Sozialplans

  • BAG, 29.11.1983 - 1 AZR 523/82

    Sozialplan - Abfindung

  • OLG Stuttgart, 08.06.1983 - 4 U 185/82

    Verkauf von Streichhölzern an Kinder, mit denen später ein Fachwerkhaus in Brand

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

  • LAG Brandenburg, 13.10.2005 - 9 Sa 205/05

    betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste,

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 386/94

    Außerordentliche Kündigung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

  • EGMR, 21.07.2011 - 28274/08

    Heinisch ./. Deutschland - Verletzung der Meinungsfreiheit bei Kündigung eines

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04

    Ordentliche Verdachtskündigung

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 952/06

    Verdachtskündigung - Nachrichtensprecher

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 6 Sa 1121/09

    Arbeitnehmeranhörung bei Verdachtskündigung

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 283/86

    Beteiligung an einem schweren Diebstahl in einem Mineralöllager als wichtiger

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

  • BAG, 15.05.1986 - 2 AZR 397/85

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Hamm, 06.01.1994 - 16 Sa 1216/93

    Betriebsrat: Anspruch auf Aushändigung von Unterlagen im Anhörungsverfahren

  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 170/86
  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

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