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   ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22   

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ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22 (https://dejure.org/2022,27107)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.10.2022 - 6 BV 107/22 (https://dejure.org/2022,27107)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Oktober 2022 - 6 BV 107/22 (https://dejure.org/2022,27107)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 58/13

    Personelle Einzelmaßnahmen - Unterrichtung - Vorlage von Unterlagen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    aa) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und dieser daher dessen Zustimmung bedarf (BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 ABR 58/13).

    Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34/20; Beschl. v. 9.4.2019 - 1 ABR 25/17; Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13).

    Der Betriebsrat kann sein Recht, für die zu treffende Auswahl Anregungen zu geben, sachangemessen nur ausüben, wenn er die vom Arbeitgeber ermittelten und von diesem für auswahlrelevant gehaltenen Daten und Unterlagen kennt (BAG, Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13).

    Aufzeichnungen, die hierfür ohne jegliche Bedeutung sind, muss der Arbeitgeber nicht vorlegen (BAG, Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13).

    § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt vom Arbeitgeber auch keine Rechtfertigung seiner Auswahl (BAG, Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13).

    Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich unzulässig (BAG, Beschluss vom 23.1.2019 - 4 ABR 56/17; Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13; Beschluss vom 17.11.2010 - 7 ABR 120/09; Beschluss vom 18.8.2009 - 1 ABR 49/08).

    Es kommt folglich nur auf die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Gründe an, nicht darauf, ob der Betriebsrat die Zustimmung hätte zu Recht verweigern können (vgl. BAG, Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13; Beschluss vom 17.11.2010 - 7 ABR 120/09).

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 34/20

    Zustimmungsersetzung - Versetzung - Beendigung alternierender Telearbeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34/20; Beschluss vom 29.9.2020 - 1 ABR 21/19; Beschluss vom 23.6.2009 - 1 ABR 23/08).

    Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34/20; Beschl. v. 9.4.2019 - 1 ABR 25/17; Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13).

    (b) Sinn und Zweck des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist es, den betroffenen Arbeitnehmer vor Benachteiligungen zu schützen (BAG, Beschluss v. 20.10.2021 - 7 ABR 34/20; Beschluss vom 1.6.2011 - 7 ABR 117/09).

  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 1/12

    Versetzung - Zustimmungsverweigerung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (vgl. BAG, Beschluss vom 9.10.2013 - 7 ABR 1/12; Beschluss vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11).

    (1) Eine erneute Zustimmungsverweigerung im Anschluss an die von der Arbeitgeberin nachgeholten Informationen ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin von ihrer ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (vgl. BAG, Beschluss vom 29.01.2020 - 4 ABR 8/18; Beschluss vom 9.10.2013 - 7 ABR 1/12).

    Das mit der Vorschrift verfolgte Schutzbedürfnis entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer sich frei für die streitige personelle Einzelmaßnahme entschieden hat, weil sie seinen Vorstellungen und Bedürfnissen entspricht (BAG, Beschluss vom 09.10.2013 - 7 ABR 1/12; Beschluss vom 20.09.1990 - 1 ABR 37/90; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 99 Rn. 246).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 21 TaBV 843/13

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - widersprüchliches Verhalten -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Denn nur nach einer entsprechenden Information kann der Betriebsrat die Dringlichkeit beurteilen und die Entscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG treffen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2013 - 21 TaBV 843/13).

    Verletzt der Arbeitgeber die Begründungspflicht, ist die Durchführung der personellen Maßnahme unzulässig (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2013 - 21 TaBV 843/13 mwN.).

  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09

    Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich unzulässig (BAG, Beschluss vom 23.1.2019 - 4 ABR 56/17; Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13; Beschluss vom 17.11.2010 - 7 ABR 120/09; Beschluss vom 18.8.2009 - 1 ABR 49/08).

    Es kommt folglich nur auf die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Gründe an, nicht darauf, ob der Betriebsrat die Zustimmung hätte zu Recht verweigern können (vgl. BAG, Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13; Beschluss vom 17.11.2010 - 7 ABR 120/09).

  • BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19

    Betriebsverfassungsrecht - Versetzung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34//20; Beschluss vom 29.9.2020 - 1 ABR 21/19; Beschluss vom 9.4.2019 - 1 ABR 25/17).

    der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34/20; Beschluss vom 29.9.2020 - 1 ABR 21/19; Beschluss vom 23.6.2009 - 1 ABR 23/08).

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 25/17

    Versetzung - Ersetzung der Zustimmung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34//20; Beschluss vom 29.9.2020 - 1 ABR 21/19; Beschluss vom 9.4.2019 - 1 ABR 25/17).

    Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34/20; Beschl. v. 9.4.2019 - 1 ABR 25/17; Beschluss vom 14.4.2015 - 1 ABR 58/13).

  • BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 42/11

    Postpersonalrechtsgesetz - Versetzung - Beamte

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (vgl. BAG, Beschluss vom 9.10.2013 - 7 ABR 1/12; Beschluss vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11).

    Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. BAG, Beschluss vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11; Beschluss vom 19.4.2012 - 7 ABR 52/10).

  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Dies zum einen im Hinblick darauf, dass § 91 BetrVG eine Mitbestimmung über den Arbeitsablauf nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht und auch im Hinblick darauf, dass bei der Anwendung von § 1 KSchG die Einsparung von Arbeitsplätzen durch Leistungsverdichtung zu der gerichtlichen unüberprüfbaren Unternehmerentscheidung gerechnet wird (BAG, Urteil vom 24.04.1997 - 2 AZR 352/96).
  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 04.10.2022 - 6 BV 107/22
    Die Entscheidung darüber, mit wie vielen Mitarbeitern der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitsaufgabe durchführen lässt, steht grds. in seinem Ermessen (BAG, Urteil vom 19.05.1993 - 2 AZR 584/92).
  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90

    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

  • BAG, 01.06.2011 - 7 ABR 117/09

    Mitbestimmung bei Einstellung eines Leiharbeitnehmers - ordnungsgemäße

  • BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

  • BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 49/08

    Zustimmungsersetzung - Vereinbarung über die Verweigerung der Zustimmung des

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 56/01

    Versetzung - Verletzung einer Beförderungschance

  • BAG, 15.09.1987 - 1 ABR 44/86

    Mitbestimmung bei Versetzungen

  • BAG, 15.09.1987 - 1 ABR 29/86

    Mitbestimmung bei Versetzungen

  • BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 12/06

    Versetzung; Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.09.2015 - 3 TaBV 27/15

    Versetzung, Mitbestimmung, Betriebsrat, Kündigungen, Betriebsänderung,

  • LAG Hessen, 19.03.2013 - 4 TaBV 252/11

    Zuständigkeit nach Wegfall der Konzernvertretung

  • LAG Köln, 07.03.2012 - 3 TaBV 77/11

    Begriff der Versetzung eines Arbeitnehmers; Versagung der Zustimmung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2018 - 8 TaBV 7/18

    Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats zu einer geplanten Versetzung

  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch

  • BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18

    Regelungsabrede - Nachwirkung

  • BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18

    Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 02.08.2023 - 12 TaBV 46/22

    Personelle Einzelmaßnahme; Personalfragebögen; Beurteilungsgrundsätze

    1.Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2022 - 6 BV 107/22 - wird zurückgewiesen.

    Der Betriebsrat beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2022 - 6 BV 107/22 -, abzuändern und den Antrag auf seine Zustimmung zur Versetzung des Herrn J. zurückzuweisen;.

    Die Arbeitgeberin hat beantragt, 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.10.2022, Aktenzeichen - 6 BV 107/22 - wie folgt abzuändern:.

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