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   ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09   

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ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09 (https://dejure.org/2009,16990)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09 (https://dejure.org/2009,16990)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2009 - 6 Ca 5602/09 (https://dejure.org/2009,16990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Dienstordnungsangestellten auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Unterfallen eines Dienstordnungsangestellten in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie (RL 88/2003/EG)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hotstegs-recht.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten!

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    Zunächst hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.01.2009 die zeitliche Wirkung seiner Entscheidung nicht begrenzt (vgl. BAG v. 24.03.2009 - 9 AZR 983/07, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG; OVG Münster v. 21.09.2009 a.a.O. mwN).

    Die Vorlage an den EuGH ist eine Zäsur in der Rechtsentwicklung (BAG v. 24.03.2009 a.a.O).

    Zudem hat selbst im Bereich des Arbeitsrechts das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung nur im Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG geändert (BAG v. 24.03.2009 a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06

    Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne gegenüber dem Staat, insbesondere in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, wie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn sich diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen (EuGH v. 15.04.2008 - C-268/06 "Impact"; LAG Düsseldorf v. 02.02.2009 - 12 Sa 486/06, ZTR 2009, 149; Abele, RdA 2009, 312, 315).

    Art. 7 RL 2003/88/EG erfüllt auch alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten (LAG Düsseldorf v. 02.02.2009 a.a.O.).

    Bei Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006 in der Sache Schultz-Hoff (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) war der Teilurlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2006 nach § 8 Abs. 2 EUV NW noch nicht verfallen.

  • VG Gelsenkirchen, 04.08.2009 - 1 L 667/09

    Urlaub; Erholungsurlaub; Resturlaub; Mindesturlaub; Verfall, Richtlinie;

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    Aus der Regelung in Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG folgt, dass der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der RL 2003/88/EG auch in Art. 7 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte erfasst (VG Gelsenkirchen 04.08.2009 - 1 L 667/09, nv; OVG Münster v. 21.09.2009 - 6 B 1236/09, nv).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Schultz-Hoff nicht gehindert sah, die Verfallregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NW beschränkt auf den Mindesturlaub der Richtlinie 2003/88/EG unangewendet zu lassen (Beschluss v. 21.09.2009 a.a.O.; VG Gelsenkirchen v. 04.08.2009 a.a.O.).

    Außerhalb des Anwendungsbereichs der RL 2003/88/EG besteht kein Anlass von der bisherigen verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach Beamten kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht (vgl. auch VG Gelsenkirchen v. 04.08.2009 a.a.O. für die Unanwendbarkeit von § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NW).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    In der Entscheidung vom 20.01.2009 (C-350/06 u.a. "Schultz-Hoff", NJW 2009, 495) hat der Gerichtshof wörtlich folgendes ausgeführt:.

    Es soll verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form versagt ist (EuGH v. 20.01.2009 a.a.O.).

  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 151/08

    Einseitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    DO-Angestellte können wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (vgl. BAG v. 04.12.1981 - 7 AZR 462/09, nv; anders für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die nicht auf autonomem Satzungsrecht, sondern vertraglicher Vereinbarung beruht BAG v. 05.02.2009 - 6 AZR 151/08, DB 2009, 1710), worüber die Parteien auch nicht streiten.

    Es trifft zwar zu, dass der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur einen vorläufigen Charakter hat (vgl. BAG v. 05.02.2009 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.1979 - XII A 1167/77
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    Auch geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht nur für das Land Nordrhein-Westfalen bislang einhellig davon aus, dass es einen Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte nicht gibt (OVG Münster v. 18.04.1979 - XII A 1167/77, DÖV 1979, 802; HessVGH v. 19.06.1999 - 1 UE 1395/93, ZTR 1997, 95; BayVGH v. 94.10.2005 - 15 ZB 04.3386, nv jeweils mwN).

    Dem steht zunächst nicht die strikte Gesetzesbindung für die Besoldung der Beamten entgegen (vgl. hierzu und zur Frage einer Urlaubsabgeltung bereits OVG Münster v. 18.04.1979 a.a.O.).

  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 382/00

    DO-Angestellte - Lohnkürzung - Alimentationsprinzip

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    Dies folgt letztlich aus Art. VIII § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur vereinheitlich und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (BAG v. 15.11.2001 - 6 AZR 382/00, NZA 2002, 808).

    Diese Vorschrift findet auch auf DO-Angestellte Anwendung (BAG v. 15.11.2001 a.a.O).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    Gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 89/391/EWG unterfallen auch öffentliche Tätigkeitsbereiche dem Anwendungsbereich der Richtlinien, somit auch Beamten zugewiesene Tätigkeiten (OVG Münster v. 07.05.2009 - 1 A 2652/07, ZBR 2009, 352 m.w.N.).

    Diese Ausnahmebestimmung, die zudem restriktiv auszulegen ist (OVG v. 07.05.2009 a.a.O.), findet für DO-Angestellte einer Krankenkasse keine Anwendung.

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 143/04

    Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit im Blockmodell

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    Damit ist die Situation auch nicht mit der Altersteilzeit im Blockmodell vergleichbar, bei der die Urlaubsabgeltung erst nach der Freistellungsphase verlangt werden kann (BAG v. 15.03.2005 - 9 AZR 143/04, NZA 2005, 994).
  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich Einzelne gegenüber dem Staat, insbesondere in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber, wie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, immer dann auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn sich diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellen (EuGH v. 15.04.2008 - C-268/06 "Impact"; LAG Düsseldorf v. 02.02.2009 - 12 Sa 486/06, ZTR 2009, 149; Abele, RdA 2009, 312, 315).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

  • BAG, 12.01.1989 - 8 AZR 404/87

    Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Urlaub sind

  • VG Koblenz, 21.07.2009 - 6 K 1253/08

    Streit um Entschädigung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub eines Beamten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2009 - 6 B 1236/09

    Gewährung von Erholungsurlaub bei krankheitsbedingter Hinderung an der

  • BVerwG, 29.08.1996 - 2 C 16.95

    Recht der Soldaten - Pool-Abgabe eines Chefarztes im Nebenamt

  • VGH Hessen, 19.06.1996 - 1 UE 1395/93

    Kein Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte - Zuerkennung einer entsprechenden

  • VGH Bayern, 04.10.2005 - 15 ZB 04.3386
  • BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 440/07

    Sonderzahlung - Dienstordnungsangestellter

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 322/91

    Mitbestimmung bei Erlaß eines Disziplinarbescheids

  • LAG München, 16.06.2010 - 5 Sa 1079/09

    Dienstordnungsangestellter, Urlaubsabgeltung

    Die Richtlinie nimmt, was die Ausgestaltung des Anspruchs angeht, in ihrem Wortlaut Bezug darauf, was an "Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und / oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen" ist und setzt damit nur einen Rahmen für die Mitgliedsstaaten (anders jetzt BAG vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09, NZA 2010, S. 810, wonach Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie hinreichend klar, genau und unbedingt sei und damit unmittelbar gegenüber einem öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgeber wirke, - so zuvor schon verschiedene Instanzgerichte unter Bezugnahme auf die verbindliche Interpretation der Richtlinie durch den EuGH im Urteil vom 20.01.2009 "Schultz-Hoff", vgl. ArbG Düsseldorf vom 05.11.2009 - 6 Ca 5602/09; ArbG Wuppertal vom 19.11.2009 - 7 Ca 2453/09; - dementsprechend wenden auch verschiedene Verwaltungsgerichte die Richtlinie - soweit sie deren Anwendbarkeit auf Beamte bejahen - unmittelbar an, vgl. etwa VG Berlin vom 10.06.2010 - 5 K 175.09).
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