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   ArbG München, 19.04.2018 - 31 Ca 9716/17   

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ArbG München, 19.04.2018 - 31 Ca 9716/17 (https://dejure.org/2018,50936)
ArbG München, Entscheidung vom 19.04.2018 - 31 Ca 9716/17 (https://dejure.org/2018,50936)
ArbG München, Entscheidung vom 19. April 2018 - 31 Ca 9716/17 (https://dejure.org/2018,50936)
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  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus ArbG München, 19.04.2018 - 31 Ca 9716/17
    Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung ist vorliegend die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. funktionsbezogenen Treuepflicht der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zugrunde zu legen (vgl. nur BAG v. 12.05.2011 - 2 AZR 479/09 Rn. 21 ff.).

    Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin nur einer sog. "einfachen" politischen Loyalitätspflicht unterlag, die von ihr lediglich die Gewähr verlangt, nicht selbst aktiv verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder darauf auszugehen, den Staat, die Verfassung oder ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen (vgl. BAG v. 12.05.2011 - 2 AZR 479/09 Rn. 61).

    Erforderlich ist, dass eine konkrete Störung tatsächlich eingetreten ist (BAG v. 12.05.2011 - 2 AZR 479/09 Rn. 71).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus ArbG München, 19.04.2018 - 31 Ca 9716/17
    Soweit die Beklagte auch darauf abstellt, dass die Klägerin in den letzten Monaten die Briefumschläge beim Schriftverkehr mit dem Amt A-Stadt mit der Bezeichnung "Kriegsgefangenenpost" deklariere und unterfrankiert mit einer 5-Cent-Marke versende, in ihren Schreiben an das Amt A-Stadt regelmäßig die jeweilige Amtsbezeichnung des Adressaten in Klammern setze und am 05.09.2017 ein Wahlplakat beschädigt habe, können diese Vorgänge keine Berücksichtigung finden, weil sie offensichtlich in die Zeit nach Ausspruch der Kündigung fallen und somit zu deren Rechtfertigung nicht herangezogen werden können (vgl. BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 Rn. 52).
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