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   BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20   

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https://dejure.org/2021,46367
BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20 (https://dejure.org/2021,46367)
BAG, Entscheidung vom 17.11.2021 - 7 ABR 18/20 (https://dejure.org/2021,46367)
BAG, Entscheidung vom 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 (https://dejure.org/2021,46367)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesetzgeberisches Verständnis zum Begriff "Arbeitsbereich" in der Legaldefinition der Versetzung in § 95 Abs. 3 BetrVG; Keine Versetzung bei Verlegung einer Betriebseinheit innerhalb einer politischen Gemeinde ohne Veränderung des konkreten Arbeitsbereichs

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Verlegung einer betrieblichen Einheit - Versetzung

  • Betriebs-Berater

    Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen - Aufhebungsantrag - Versetzung - Verlegung einer betrieblichen Einheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen; Aufhebungsantrag; Versetzung; Verlegung einer betrieblichen Einheit

  • rechtsportal.de

    Betriebsverfassungsrecht - Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen; Aufhebungsantrag; Versetzung; Verlegung einer betrieblichen Einheit

  • datenbank.nwb.de

    Verlegung einer betrieblichen Einheit - Versetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine beteiligungspflichtige Versetzung bei Verlagerung einer Betriebsabteilung innerhalb einer Gemeinde

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlegung einer betrieblichen Einheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Antragsgrundsatz im Beschlussverfahren - und die Entscheidung über den Hilfsantrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Büroumzug: Ist die Verlegung des Arbeitsplatzes eine Versetzung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Versetzung innerorts sowie bei Einführung von Desk-Sharing

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Verlagerung des Beschäftigungsorts von mehreren Teams

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 501
  • DB 2022, 882
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05

    Mitbestimmung bei Versetzung

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Dem stehe der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 35/05 - BAGE 118, 314) , wonach die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer darstellt, nicht entgegen.

    Hingegen handelt es sich nicht um Versetzungen der betroffenen einzelnen Arbeitnehmer, wenn betriebliche Einheiten am Sitz des Betriebs um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert werden, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung sonst etwas ändert (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - BAGE 118, 314) .

    Typischerweise ist dabei die Veränderung der betrieblichen Umgebung umso größer, je kleiner die verlegte Betriebsabteilung ist (BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 13, aaO).

    aa) Das Landesarbeitsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der Versetzung iSv. § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgegangen und hat seiner Entscheidung insbesondere die Grundsätze des Beschlusses des Ersten Senats vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 35/05 - Rn. 13 f., BAGE 118, 314) zugrunde gelegt.

    Die Veränderung eines solchen außerbetrieblichen Umstandes ist aber für den Arbeitsbereich der Arbeitnehmer - im Sinn ihrer Aufgaben, Verantwortung, der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf - nicht relevant (vgl. auch BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 14, BAGE 118, 314).

    (4) Die in Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 35/05 - BAGE 118, 314) angebrachte Argumentation der Rechtsbeschwerde, bei der Beurteilung, ob ein Umzug betrieblicher Einheiten eine Veränderung des Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG bewirke, sei nicht pauschal darauf abzustellen, ob er über die Grenzen einer politischen Gemeinde hinweg erfolge oder nicht, verfängt nicht.

    Ungeachtet dessen ist im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2006 (- 1 ABR 35/05 - Rn. 13, aaO) ausdrücklich offengelassen, ob bei einer Verlagerung ganzer Betriebe oder Betriebsteile über größere Entfernungen für die davon betroffenen Arbeitnehmer wegen des unveränderten Verhältnisses des einzelnen Arbeitsplatzes zu seinem betrieblichen Umfeld von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszugehen ist.

    Zwar kann sich für die Arbeitnehmer das betriebliche Umfeld ändern, wenn nicht der gesamte Betrieb oder ein räumlich gesonderter Betriebsteil insgesamt verlagert, sondern eine Betriebsabteilung aus einem Betrieb ausgelagert wird (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 13, BAGE 118, 314) .

    Dieser Umstand ist nicht so beachtlich, als dass von einer Änderung des Arbeitsbereichs der einzelnen Arbeitnehmer gesprochen werden könnte (vgl. auch BAG 27. Juni 2006 - 1 ABR 35/05 - Rn. 15, BAGE 118, 314) .

  • BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19

    Betriebsverfassungsrecht - Versetzung

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist (vgl. BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 34/20 - Rn. 19; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 24; 9. April 2019 - 1 ABR 25/17 - Rn. 21 mwN; 8. November 2016 - 1 ABR 56/14 - Rn. 13 mwN) .

    der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist - folgen und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 34/20 - aaO; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - aaO; 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145) .

    Seine entsprechende tatrichterliche Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 26; 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 49, BAGE 167, 230) .

  • BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 34/20

    Zustimmungsersetzung - Versetzung - Beendigung alternierender Telearbeit

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine "andere" anzusehen ist (vgl. BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 34/20 - Rn. 19; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 24; 9. April 2019 - 1 ABR 25/17 - Rn. 21 mwN; 8. November 2016 - 1 ABR 56/14 - Rn. 13 mwN) .

    der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist - folgen und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 34/20 - aaO; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - aaO; 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145) .

    bb) In der Zuweisung eines anderen Arbeitsorts kann - je nach Einzelfallumständen - auch bei ihrer Art nach gleichbleibender Tätigkeit eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen (vgl. zu Fallkonstellationen, in denen von der Maßnahme allerdings einzelne oder wenige Arbeitnehmer betroffen waren: BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 34/20 - Rn. 18 ff.; 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - zu B II 1 der Gründe; 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - zu B II 2 c der Gründe; 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 62, 314; 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - zu B II 2 a der Gründe) .

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein nicht zur Entscheidung gestellter Anspruch aberkannt wird (BAG 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 42 mwN) .

    Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen (vgl. zum Revisionsverfahren BAG 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 47; 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 20) .

  • BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 13/14

    Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Ein Verstoß der Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist von Amts wegen zu beachten (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 29, BAGE 154, 64) .
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 41/20

    Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen (vgl. zum Revisionsverfahren BAG 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 47; 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 20) .
  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 6/18

    Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - Gefährdungsbeurteilung

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Seine entsprechende tatrichterliche Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 26; 13. August 2019 - 1 ABR 6/18 - Rn. 49, BAGE 167, 230) .
  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (vgl. BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 10, BAGE 164, 230; 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 15, BAGE 149, 182).
  • BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17

    Einstellung - Aufhebung - nachträgliche Beteiligung

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (vgl. BAG 21. November 2018 - 7 ABR 16/17 - Rn. 10, BAGE 164, 230; 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 15, BAGE 149, 182).
  • BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch

    Auszug aus BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
    der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist - folgen und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 20. Oktober 2021 - 7 ABR 34/20 - aaO; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - aaO; 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145) .
  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 25/17

    Versetzung - Ersetzung der Zustimmung

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88

    Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der

  • BAG, 08.11.2016 - 1 ABR 56/14

    Aufhebung einer personellen Maßnahme - Versetzung

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

  • LAG Niedersachsen, 03.03.2020 - 11 TaBV 67/19

    Abgrenzung zwischen Versetzung und Verlagerung eines Betriebsteils;

  • BAG, 17.10.2023 - 1 ABR 24/22

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Handyverbot während Arbeitszeit

    Eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf es nicht (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 28 mwN) .
  • BAG, 15.11.2022 - 1 ABR 5/22

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Ordnungsverhalten - kollektiver Tatbestand -

    Eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte es nicht (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 28 mwN) .
  • BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 16/21

    Zustimmungsersetzung - innerbetriebliche Stellenausschreibung

    Dies kann sich aus der Änderung des Arbeitsinhalts und einer damit verbundenen geänderten Verantwortung, aus einem Wechsel des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit oder aus einer Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 13; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 24 mwN, BAGE 172, 292) .

    Seine tatrichterliche Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den jeweiligen Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 15; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 26 mwN, BAGE 172, 292) .

  • BAG, 11.10.2022 - 1 ABR 18/21

    Zustimmungsersetzung - rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats

    Dies kann sich aus der Änderung des Arbeitsinhalts und einer damit verbundenen geänderten Verantwortung, aus einem Wechsel des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit oder aus einer Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 13; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 24 mwN, BAGE 172, 292) .

    Seine tatrichterliche Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den jeweiligen Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 15; 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 26 mwN, BAGE 172, 292) .

  • BAG, 14.06.2022 - 1 ABR 13/21

    Betriebsrat - Zustimmungserfordernis - Einstellung - Versetzung

    Eine personelle Einzelmaßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder ihrer rechtskräftigen Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG oder als vorläufige personelle Maßnahme unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorgenommen werden (vgl. BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 10 mwN) .
  • LAG Sachsen, 21.02.2023 - 3 TaBV 26/21

    Beteiligung des Betriebsrats - Umgruppierung - Betriebsratsvorsitzender -

    Es spricht viel dafür, dass das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats, die Arbeitgeberin/Beteiligte zu 2. zu verpflichten, ihn bei der Eingruppierung des Betriebsratsvorsitzenden ... die Vergütungsgruppe VIII gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, zu weitgehend dahin ausgelegt hat, dass damit auch der Antrag verbunden sein sollte, die Arbeitgeberin zu verpflichten, im Falle der fristgerechten und beachtlichen Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten, und dass der dahingehende Tenor gegen den auch im Beschlussverfahren zu beachtenden § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 17.11.2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 26, m.w.N., NZA 2022, 501, 504) verstößt.
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