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   BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19   

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https://dejure.org/2019,29915
BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19 (https://dejure.org/2019,29915)
BAG, Entscheidung vom 18.09.2019 - 5 AZR 81/19 (https://dejure.org/2019,29915)
BAG, Entscheidung vom 18. September 2019 - 5 AZR 81/19 (https://dejure.org/2019,29915)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG,... Art. 33 Abs. 4 GG, Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 ff. EGBGB, Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (fortan Rom I-VO), Art. 27 EGBGB, Art. 30 Abs. 1 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 8 Rom I-VO, Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 2 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB, Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB, § 559 ZPO, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit durch Staatenimmunität bei hoheitlichem Handeln ausländischer Staaten; Herabsetzung der Vergütung einer Lehrkraft durch hoheitliches Handeln eines ausländischen Staates; Ausweichklausel im internationalen Privatrecht als Ausnahmeregelung ...

  • Betriebs-Berater

    Kein deutscher Rechtsweg bei im Ausland angestelltem Lehrer wegen Anwendbarkeit griechischen Rechts

  • rewis.io

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

  • bag-urteil.com

    Griechische Spargesetze, Staatenimmunität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessrecht; Deutsche Gerichtsbarkeit; Internationales Privatrecht - Griechische Spargesetze; Herabsetzung der Vergütung einer Lehrkraft durch Rechtsvorschriften der Republik Griechenland; Unzuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit; Grundsätze der Staatenimmunität

  • rechtsportal.de

    Keine deutsche Gerichtsbarkeit durch Staatenimmunität bei hoheitlichem Handeln ausländischer Staaten

  • datenbank.nwb.de

    Griechische Spargesetze - Staatenimmunität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Griechische Spargesetze, deutsche Arbeitsverhältnisse - und der Grundsatz der Staatenimmunität

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Herabsetzung der Vergütung wegen griechischer Spargesetze?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Herabsetzung der Vergütung einer Lehrkraft durch Rechtsvorschriften der Republik Griechenland - Unzuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit - Grundsätze der Staatenimmunität

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 796/16

    Zulässigkeit einer Klage gegen die Republik Griechenland wegen der Umschuldung

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten (sovereign equality of states) und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54) , nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (st. Rspr., zB BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 16, BAGE 159, 69; BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 16, BGHZ 217, 153) .

    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27; BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 13, BAGE 161, 212; BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 17, BGHZ 217, 153) .

    aa) Auch wenn sich die Klägerin darauf beruft, vertragliche Ansprüche geltend zu machen, ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht einfach die im Zeitpunkt der Fälligkeit verweigerte Erfüllung eines im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags von der Beklagten als Vertragspartnerin geschuldeten Zahlungsanspruchs ist (zu Rückzahlungsansprüchen aus griechischen Staatsanleihen vgl. BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 24, BGHZ 217, 153) .

    Denn die Beklagte hat die Vergütung und Ansprüche auf Zulagen von Beschäftigten, die in ihrem (öffentlichen) Dienst beschäftigt sind und griechischem Vertragsstatut unterliegen, in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger unmittelbar durch Parlamentsgesetze und Ministerialbeschlüsse gekürzt bzw. neu ausgestaltet, während einem privaten Schuldner ein solcher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen unmöglich ist (vgl. BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 28, BGHZ 217, 153) .

    Soweit gegen diese Sichtweise angeführt wird, einem fremden Staat, der in ein als actum iure gestionis qualifiziertes Privatrechtsverhältnis, an dem er selbst beteiligt ist, mit (wirtschaftsdirigistischen) Gesetzen oder Verwaltungsakt eingreife, könne daraus nicht nachträglich ein Anspruch auf Immunität erwachsen (zB Mankowski WuB 2018, 185, 188; Geimer IZPR 7. Aufl. Rn. 584; jeweils mwN) , trifft diese Kritik jedenfalls dann nicht zu, wenn ein Arbeitsvertrag wie der vorliegende hinsichtlich der betroffenen Leistungspflichten direkt auf ein vom fremden Staat erlassenes Regelungswerk verweist.

    Immunitätsfragen stellen sich auf dieser Ebene noch nicht, sondern erst auf der Stufe der Gerichtsbarkeit, die der Zustellung nachgelagert ist (BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 29 mwN, BGHZ 217, 153) .

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten (sovereign equality of states) und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54) , nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (st. Rspr., zB BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 16, BAGE 159, 69; BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 16, BGHZ 217, 153) .

    Bei den Kürzungen, welche die Beklagte nach Maßgabe der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 sowie dem nach Art. 28 des griechischen Gesetzes Nr. 2413/1996 erlassenen Gemeinsamen Ministerialbeschluss vom 14. März 2012 vorgenommen hat, handelt es sich ferner nicht um eine Steuererhebung und damit um einen Sachverhalt, der schon deshalb dem Kernbereich der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten zuzurechnen wäre (vgl. BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 20, BAGE 159, 69) .

    c) Der Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2017 (- 5 AZR 962/13 -) nicht entgegen, soweit der Senat dort - wie auch in mehreren Parallelsachen - angenommen hat, die Berufung der griechischen Republik auf eine unmittelbare Geltung der betreffenden "Kürzungsgesetze" und bestimmter Ministerialbeschlüsse in einem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis sei nicht per se geeignet, den Einwand der Staatenimmunität zu begründen.

    Der Senat hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass andernfalls ein ausländischer Staat im Bereich seiner nicht-hoheitlichen Tätigkeit allein durch seine legislativen Akte und ungeachtet des inländischen Rechts den Inhalt der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Verpflichtungen ausgestalten könnte (BAG 26. April 2017 - 5 AZR 962/13 - Rn. 21, BAGE 159, 69) .

    Mit der Frage, ob die Beklagte sich in einer Konstellation wie der vorliegenden auf Staatenimmunität berufen kann, befasst sich das Urteil vom 26. April 2017 (- 5 AZR 962/13 -) in dem vorausgegangenen Rechtsstreit nicht.

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 20; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 18, BAGE 147, 342; jeweils mwN) .

    Eine etwaige Verpflichtung der Klägerin, an Fortbildungsveranstaltungen in Griechenland teilzunehmen, steht dem nicht entgegen, weil dies nichts daran ändert, dass die Klägerin - worauf es bei der Auslegung und Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO entscheidend ankommt (vgl. dazu BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342; EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.; 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.)  - ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten im Wesentlichen in Deutschland erfüllt hat.

    Vielmehr müssen die Anknüpfungsmomente unter Berücksichtigung der sich aus den Regelanknüpfungen ergebenden Vermutungen gewichtet werden (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 32, BAGE 147, 342; ausführlich Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 135 ff.) .

    Des Weiteren sind eine übereinstimmende Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers von Bedeutung (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO; EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980; zur Relevanz der gemeinsamen Staatsangehörigkeit vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 33, aaO) .

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 87, BAGE 158, 266; MHdB ArbR/Oetker 4. Aufl. § 13 Rn. 46) .

    Des Weiteren sind eine übereinstimmende Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers von Bedeutung (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO; EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980; zur Relevanz der gemeinsamen Staatsangehörigkeit vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 33, aaO) .

    Nachrangig sind ferner die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 30 mwN, BAGE 153, 138) .

    Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, der bzw. die seiner Ansicht nach "am maßgeblichsten" ist bzw. sind (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 30, BAGE 153, 138; offen gelassen zuletzt durch 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 86, BAGE 158, 266; vgl. auch EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 40 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980) .

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Demgegenüber unterfallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Akte, die hoheitliches Handeln eines ausländischen Staates darstellen ("acta iure imperii") stets der Staatenimmunität, soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet hat (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 19 f. mwN) .

    Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als einen der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 3, 4 der Gründe, BVerfGE 16, 27) .

    Die Beklagte hat auf ihre Staatenimmunität nicht verzichtet (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 41) , sondern diese ausdrücklich geltend gemacht.

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Nachrangig sind ferner die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 30 mwN, BAGE 153, 138) .

    Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, der bzw. die seiner Ansicht nach "am maßgeblichsten" ist bzw. sind (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 30, BAGE 153, 138; offen gelassen zuletzt durch 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 86, BAGE 158, 266; vgl. auch EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 40 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980) .

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Des Weiteren sind eine übereinstimmende Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Sitz des Arbeitgebers und der Wohnort des Arbeitnehmers von Bedeutung (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - aaO; EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980; zur Relevanz der gemeinsamen Staatsangehörigkeit vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 33, aaO) .

    Es muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, der bzw. die seiner Ansicht nach "am maßgeblichsten" ist bzw. sind (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 30, BAGE 153, 138; offen gelassen zuletzt durch 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 86, BAGE 158, 266; vgl. auch EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 40 zu Art. 6 Abs. 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980) .

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27; BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 13, BAGE 161, 212; BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16 - Rn. 17, BGHZ 217, 153) .

    Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als einen der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 3, 4 der Gründe, BVerfGE 16, 27) .

  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 698/15

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 20; 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 18, BAGE 147, 342; jeweils mwN) .
  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Auszug aus BAG, 18.09.2019 - 5 AZR 81/19
    Eine etwaige Verpflichtung der Klägerin, an Fortbildungsveranstaltungen in Griechenland teilzunehmen, steht dem nicht entgegen, weil dies nichts daran ändert, dass die Klägerin - worauf es bei der Auslegung und Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB in Einklang mit den neuen Kollisionsnormen in Art. 8 Rom I-VO entscheidend ankommt (vgl. dazu BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 25, BAGE 147, 342; EuGH 15. März 2011 - C-29/10 - [Koelzsch] Rn. 43 ff.; 15. Dezember 2011 - C-384/10 - [Voogsgeerd] Rn. 26 ff.)  - ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten im Wesentlichen in Deutschland erfüllt hat.
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • EuGH, 11.06.2015 - C-226/13

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 273/03

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Streitigkeiten aus einem

  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 1004/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - internationale Zuständigkeit

  • EGMR, 29.06.2011 - 34869/05

    Sabeh El Leil ./. France

  • BGH, 09.03.1977 - IV ZR 112/76

    Hypothetischer Parteiwille als Kriterium zur Bestimmung des Schwerpunktes des

  • RG, 20.02.1938 - I 59/38

    1. Kann im Patentnichtigkeitsstreit der Patentinhaber Berufung einlegen, wenn das

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 216/17

    Internationale Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Verzicht

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität

  • LAG Hamm, 01.02.2019 - 16 Sa 694/18

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Ansprüche nach Deutschland

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (zu Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB aF: BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 31; 18. September 2019 - 5 AZR 81/19 - Rn. 30, BAGE 168, 38; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 87, BAGE 158, 266) .

    Das Landesarbeitsgericht muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen und den- bzw. diejenigen würdigen, die seiner Auffassung nach "am maßgeblichsten" sind (vgl. zu Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB aF: BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 32; 18. September 2019 - 5 AZR 81/19 - Rn. 31, BAGE 168, 38; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 86, BAGE 158, 266) .

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 55/19

    Rechtswegzuständigkeit - internationale Zuständigkeit

    Sie müssen alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen und würdigen, welche ihrer Auffassung nach "am maßgeblichsten" sind (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 40; vgl. zu Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB aF: BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 32; 18. September 2019 - 5 AZR 81/19 - Rn. 31, BAGE 168, 38) .
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