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   BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59   

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BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59 (https://dejure.org/1961,559)
BAG, Entscheidung vom 19.01.1961 - 5 AZR 304/59 (https://dejure.org/1961,559)
BAG, Entscheidung vom 19. Januar 1961 - 5 AZR 304/59 (https://dejure.org/1961,559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichte für Arbeitssachen - Besondere Zuständigkeit - Streitige Forderungen - Vorrechtsstreit - Lohnansprüche - Urlaubsansprüche - Feiertagsgeldansprüche - Konkurstabelle - Zwischenmeister - Bevorrechtigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 10, 310
  • NJW 1961, 847
  • BB 1961, 371
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.10.1953 - IV ZR 31/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59
    Soweit das Reichsgericht (RGZ 114? 372; 135, 25 ff" £ "32J ; 116, 368; ebenso RFH 20, 240) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 163; NJW 1954, 31 und 1038; 1959, 987) für den Streit um das Vorrecht öffentlicher Abgabeforderungen im Sinne von § 61 Ziff.2 KO im Gegensatz zu der Ansicht des Bundesfinanzhofs (KJW 1958, 1063) die ordentlichen Gerichte und nicht die Finanzgerichte für zuständig erklärt haben, können diese Entscheidungen für die Frage der Zuständigkeit der Gerichte hinsichtlich des Vorrechts der in § 61 Ziffcl KO genannten Forderungen keine Bedeutung gewinnen.

    Dieses Recht stellt deshalb, wie im übrigen auch der Bundesgerichtshof ( NJW 1954, 31) annimmt, eine Eigenschaft des Anspruchs dar, die als ein der Forderung innewohnendes Element weder materiell-rechtlich noch prozessual von dem Anspruch getrennt und zum Gegenstand eines Verfahrens vor einen anderen als dem für den Anspruch selbst zuständigen Gericht gemacht werden kann« Für die Zuständigkeit folgt daraus, daß sie allein durch die Forderung selbst, nicht durch eine von ihr untrennbare Eigenschaft bestimmt wird.

  • BGH, 28.11.1955 - III ZR 181/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59
    Soweit das Reichsgericht (RGZ 114? 372; 135, 25 ff" £ "32J ; 116, 368; ebenso RFH 20, 240) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 163; NJW 1954, 31 und 1038; 1959, 987) für den Streit um das Vorrecht öffentlicher Abgabeforderungen im Sinne von § 61 Ziff.2 KO im Gegensatz zu der Ansicht des Bundesfinanzhofs (KJW 1958, 1063) die ordentlichen Gerichte und nicht die Finanzgerichte für zuständig erklärt haben, können diese Entscheidungen für die Frage der Zuständigkeit der Gerichte hinsichtlich des Vorrechts der in § 61 Ziffcl KO genannten Forderungen keine Bedeutung gewinnen.
  • RG, 18.03.1927 - VI 540/26

    Konkursvorrecht des Steuerfiskus

    Auszug aus BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59
    Soweit das Reichsgericht (RGZ 114? 372; 135, 25 ff" £ "32J ; 116, 368; ebenso RFH 20, 240) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 163; NJW 1954, 31 und 1038; 1959, 987) für den Streit um das Vorrecht öffentlicher Abgabeforderungen im Sinne von § 61 Ziff.2 KO im Gegensatz zu der Ansicht des Bundesfinanzhofs (KJW 1958, 1063) die ordentlichen Gerichte und nicht die Finanzgerichte für zuständig erklärt haben, können diese Entscheidungen für die Frage der Zuständigkeit der Gerichte hinsichtlich des Vorrechts der in § 61 Ziffcl KO genannten Forderungen keine Bedeutung gewinnen.
  • LAG Berlin, 23.06.1959 - 5 Sa 70/59
    Auszug aus BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, 5 «Kammer, vom 23.Juni 1959 - 5 Sa 70/59 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«.
  • RG, 21.12.1931 - VIII 349/31

    Erwirbt der zahlende Zollbürge den früheren Zollanspruch des Reichs nach § 774

    Auszug aus BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59
    Soweit das Reichsgericht (RGZ 114? 372; 135, 25 ff" £ "32J ; 116, 368; ebenso RFH 20, 240) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 163; NJW 1954, 31 und 1038; 1959, 987) für den Streit um das Vorrecht öffentlicher Abgabeforderungen im Sinne von § 61 Ziff.2 KO im Gegensatz zu der Ansicht des Bundesfinanzhofs (KJW 1958, 1063) die ordentlichen Gerichte und nicht die Finanzgerichte für zuständig erklärt haben, können diese Entscheidungen für die Frage der Zuständigkeit der Gerichte hinsichtlich des Vorrechts der in § 61 Ziffcl KO genannten Forderungen keine Bedeutung gewinnen.
  • BAG, 09.02.1967 - 5 AZR 320/66

    Vorrecht gegenüber Konkursverwalter

    Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil BAG 10, 310 - AP Nr. 2 zu § 61 KO darauf hingewiesen, daß das Konkursvorrecht des § 61 Nr. 1 KO einem Zwischenmeister zustehen könne, obwohl auch dieser nicht zu den Arbeitnehmern zählt.

    Während die Rechtslehre (vgl. insbesondere Böhle-Stamschräder, KO, 8. Aufl., § 61 Anm. 4 a, Mentzel-Kuhn, KO, 7. Aufl., § 61 Anm. 24, und Jaeger, KO, 8. Aufl., § 61 Anm. 14) auf dem Standpunkt steht, daß die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht unbedingt Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 61 Nr. 1 KO sei, hat der erkennende Senat in seinem vorgenannten Urteil BAG 10, 310 auf die Bedeutung der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Rahmen des § 61 Nr. 1 KO ausdrücklich hingewiesen.

    Diese bestehen nämlich darin, dem Dienstverpflichteten, der im allgemeinen keine Möglichkeit hat, seine Forderungen zu sichern, vor einem Verlust derjenigen Mittel zu schützen, deren er zur Sicherung seines Lebensunterhaltes bedarf (BGH NJW 55, 1148; BAG 10, 310 [314]).

  • BAG, 24.03.1992 - 9 AZR 76/91

    Konkursvorrechte einer französischen Handelsvertretung

    Nachdem der Beklagte als Konkursverwalter das Vorrecht der von der Klägerin zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen bestritten hat, ist sie als Konkursgläubigerin gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 KO berechtigt, die Feststellung des Vorrechts gegen den Konkursverwalter zu betreiben (vgl. BAGE 10, 310 = AP Nr. 2 zu § 61 KO; BAGE 19, 355 = AP Nr. 30 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung; BAGE 50, 221 = AP Nr. 3 zu § 146 KO).
  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68

    Zivilrechtsweg und Konkursvorrecht bei Darlehen der öffentlichen Hand

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  • BAG, 28.11.1966 - 5 AZR 190/66

    Zuständigkeit des Gerichts - Materielle Entscheidung - Innere Rechtskraft -

    Sofern die Gerichte für Arboitssachen für die Ansprüche als solche zuständig sind, ist ihre Zuständigkeit nicht nur für die Anerkennung als Konkursforderung, sondern auch für den Streit über das begehrte Vorrecht gegeben (BAG 10, 310 [312] = AP Nr. 2 zu § 61 KO).
  • BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70

    Rechtsweg für Feststellung des Konkursvorrechts

    Für diese Auffassung, die überwiegend im Schrifttum (vgl. Jäger/Weber, KO 8. Aufl. Anm. 20 zu § 146 m. w. Nachw.; Menzel-Kuhn, 7. Aufl. Anm. 15 zu § 146) und von der Rechtsprechung des Reichs- und Bundesarbeitsgerichts (RAGE 4, 284; BAG 10, 310, 313) und des Bundessozialgerichts (BSGE 25, 235) vertreten wird, sprechen auch Überlegungen der Prozeßökonomie und der Sachbezogenheit.
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 213/70

    Säumniszuschläge - Konkursvorrecht - § 13 GVG, § 61 Nr. 2 KO, Zuständigkeit der

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist nahezu einhellig anerkannt, daß das Konkursvorrecht einer Forderung eine dieser Forderung zugehörige Eigenschaft ist, die an der rechtlichen Natur der Forderung teil hat (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52] ; 19, 163, 164 [BGH 28.11.1955 - III ZR 481/54] ; 34, 293, [BGH 16.02.1961 - VII ZR 239/59] ausführlicher abgedruckt in NJW 1961, 1022, 1023 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] ; BGHZ 55, 224, 225 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] ; BGH NJW 1954, 31 und 1959, 987; BAG 10, 310, 313; BSozG 25, 235, 237; 32, 263, 264; BFH 66, 527, 528; BFH BStBl II 1972, 737; Jaeger/Lent/Weber, KO, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 11; Mentzel/Kuhn, KO, 7. Aufl., § 61 Anm. 2, 64; Böhle-Stamschräder, KO, 9. Aufl., § 61 Anm. 2).
  • BAG, 26.06.1967 - 3 AZR 341/66

    Entscheidung des Feststellungsprozesses - Gerichte für Arbeitssachen - Konkurs -

    Das gilt nicht nur für den Streit um den Bestand, sondern auch für den Streit um das Vorrecht der Forderung (Fortsetzung von BAG 19.01.1961 5 AZR 304/59 = BAGE 10, 210 (312 ff.) [BAG 30.11.1960 - 3 AZR 480/58] = AP Nr. 2 zu § 61 KO).
  • BAG, 20.05.1987 - 4 AZR 648/86

    Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß eines Arbeitsgerichts -

    Feststellungsklagen, mit denen Arbeitnehmer die Feststellung des Vorrechts einer Konkursforderung erstreben, werden durch § 146 KO zugelassen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für entsprechende Rechtsstreitigkeiten gemäß § 146 Abs. 5 KO die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (BAGE 10, 310, 313 = AP Nr. 2 zu § 61 KO).
  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 213/70

    Konkursvorrecht für Steuer-Säumniszuschläge - Zuständige Gerichtsbarkeit bei

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist nahezu einhellig anerkannt, daß das Konkursvorrecht einer Forderung eine dieser Forderung zugehörige Eigenschaft ist, die an der rechtlichen Natur der Forderung teil hat (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52] ; 19, 163, 164 [BGH 28.11.1955 - III ZR 481/54] ; 34, 293, 298 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] ; 55, 224, 225 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] ; BGH NJW 1954, 31 und 1959, 987; BAG 10, 310, 313; BSozG 25, 235, 237; 32, 263, 264; BFH 66, 527, 528 - a.A. aber BFH 82, 678, 684 - Jaeger/Lent/Weber, KO 8. Aufl., § 61 Rdnr. 11; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl., § 61 Anm. 2, 64; Böhle-Stamschräder, KO 9. Aufl., § 61 Anm. 2).
  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 116/68
    Es kann dahinstehen, ob nach Maßgabe dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Rechtsstreit für die Bestimmung des Rechtswegs die Rechtsnatur der Darichensforderung, für die das Konkursvorrecht fcstgestellt v/erden soll, ohne Bedeutung ist und die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs schon daraus folgt, daß allein t über dos Konkursvorrecht gestritten wird, oder ob der Vorrechtsstroit den Reclitsweg für den Streit über Grund und Höhe der Forderung selbst grundsätzlich teilt, der Rechtsweg also danach zu bestimmen ist, vor welche Gerichte der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gehört, für den die Klägerin das Vorrecht in Anspruch nimmt (so das Bundessozialgericht in BSGE 14, 40, 41 ff = NJW 1961, 1087 für Beitragsforderungen nach dem Kindergeldgesetz und in BSGE 25, 235 = MDR 1967, 340 für Beitragsforderungen einer Berufsgenossenschaft; ebenso das Bundesarbeitsgericht seit seinem Urteil in BAGE 10, 310, 313 = NJW 1961, 847 für Vorrechtsstreitigkeiten bezüglich der unter die besondere Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fallenden Forderungen; vgl. dazu auch Jaeger/Weber KO 8. Aufl. § 146 Rdn. 20 8-375, 376 und die dort angegebenen zahlreichen v/eiteren Nachweise; Mentzel/Kuhn KO 7. Aufl.§ 146 Anm. 15)- Denn auch im letzteren Pall wäre der Zivilrechtsweg für den vor liegenden Rechtsstreit eröffnet, da der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bürgerlich-rechtlicher Natur ist und ein Streit über ihn deshalb nach § 13 GVG eben falls im Zivilrechtsweg auszutragen wäre.
  • BAG, 23.06.1967 - 3 AZR 341/66
  • BSG, 22.02.1961 - 7 RKg 33/58
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 153/71

    Eröffnung des Zivilrechtsweges bei Streitigkeiten über ein Konkursvorrecht von

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