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   BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23   

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BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23 (https://dejure.org/2023,32190)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2023 - 3 AZR 1/23 (https://dejure.org/2023,32190)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2023 - 3 AZR 1/23 (https://dejure.org/2023,32190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 1b Abs. 1 Satz 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG, §§ 2, 2a BetrAVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2a Abs. 1 BetrAVG, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 2 BetrAVG, § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 2a BetrAVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 2 Abs. 1, § 559 ZPO, §§ 387, 389 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bezugnahme auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Versorgungsordnung; Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen ...

  • rewis.io

    Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze

  • Betriebs-Berater

    Betriebliches Ruhegeld - Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze - Veränderungssperre/Festschreibeeffekt - vorzeitige Inanspruchnahme -versicherungsmathematischer Abschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliches Ruhegeld; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Veränderungssperre/Festschreibeeffekt; vorzeitige Inanspruchnahme; untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag; Betriebliche Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    Betriebliches Ruhegeld; Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze; Veränderungssperre/Festschreibeeffekt; vorzeitige Inanspruchnahme; untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag; Betriebliche Altersversorgung

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrente bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Anhebung der Regelaltersgrenze (jurisPR-ArbR 14/2024 Anm. 1)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 1027
  • NZA 2024, 555
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 131/15

    Betriebliche Altersversorgung - Höhe einer Betriebsrente - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    Dies kann sachgerecht nur dadurch geschehen, dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 35; 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 43 mwN).

    (2) Maßgeblich für die fiktive Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ist mithin das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers geltende Sozialversicherungsrecht (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 37).

    aa) Enthält die Versorgungsordnung keine Regelungen zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers, kann sich die Berechnung der Altersrente nach der Rechtsprechung des Senats nach den "allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts" bemessen (grundlegend BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe; vgl. zuletzt etwa 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 22 ff.; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 27 ff.).

    Zum anderen erfolge eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nehme (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 28 mwN).

    Dieser erfolge durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt werde (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 24; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 29 mwN).

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 328/21

    Gesamtversorgung - Nachversicherung - Anrechnung

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Anspruch des Klägers jedoch nach der Neufassung des Gesetzes (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 17 mwN, BAGE 176, 330).

    Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 20, BAGE 176, 330; vgl. 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 23 mwN).

    Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 37, BAGE 176, 330; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 24).

    Diese Bestimmung hatte nur deklaratorischen Charakter (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 39, BAGE 176, 330; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 8. Aufl. § 2a Rn. 39; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich BetrAVG Bd. I Stand März 2023 § 2a Rn. 59).

    Auch solche anzurechnenden anderen Versorgungsbezüge unterfallen somit der Grundregel des § 2a Abs. 1 BetrAVG (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - aaO).

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 239/17

    Betriebliche Altersversorgung - Energiebeihilfe - feste Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    Die feste Altersgrenze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im Regelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 22 mwN).

    bb) Ist der Arbeitnehmer jedoch vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleibt die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 30; 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95, BAGE 166, 136; 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20 f.; ebenso Diller/Beck DB 2012, 2398, 2399; HWK/Schipp 10. Aufl. § 2a BetrAVG Rn. 3; Walddörfer/Wilhelm BB 2012, 3137, 3138).

    Auch insoweit gilt allerdings, dass bei einem Ausscheiden im Jahre 1998 - wie vorliegend - aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts noch auf das 65. Lebensjahr abzustellen ist (§ 2a Abs. 1 BetrAVG; vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 30; 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 19 ff.).

    Damit hat der Senat seine Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 19. März 2019 (- 3 AZR 201/17 - Rn. 95, BAGE 166, 136) und vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 239/17 - Rn. 21) bestätigt.

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    Die RL 1989 seien nach der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 11/10 - BAGE 141, 259) bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers "dynamisch" dahin auszulegen gewesen, dass das jeweilige Renteneintrittsalter für die Berechnung der Betriebsrente maßgeblich sei.

    aa) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats eine bereits vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 bestehende Versorgungsordnung, die für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellt, regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 47 ff., BAGE 141, 259).

    Die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung habe auch in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nachvollzogen werden sollen (ausführlich BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 50 f., aaO).

    Das nach der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 11/10 - BAGE 141, 259) regelmäßig gebotene dynamische Verständnis von Versorgungsordnungen führt daher nicht dazu, dass bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft des Klägers auf das gesetzlich angehobene Regelrentenalter abzustellen wäre.

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11

    Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    aa) Enthält die Versorgungsordnung keine Regelungen zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen zusätzlichen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers, kann sich die Berechnung der Altersrente nach der Rechtsprechung des Senats nach den "allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts" bemessen (grundlegend BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe; vgl. zuletzt etwa 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 22 ff.; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 27 ff.).

    Zum anderen erfolge eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nehme (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 23; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 28 mwN).

    Dieser erfolge durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt werde (vgl. etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 24; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 29 mwN).

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    bb) Ist der Arbeitnehmer jedoch vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleibt die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 30; 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95, BAGE 166, 136; 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20 f.; ebenso Diller/Beck DB 2012, 2398, 2399; HWK/Schipp 10. Aufl. § 2a BetrAVG Rn. 3; Walddörfer/Wilhelm BB 2012, 3137, 3138).

    Auch insoweit gilt allerdings, dass bei einem Ausscheiden im Jahre 1998 - wie vorliegend - aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts noch auf das 65. Lebensjahr abzustellen ist (§ 2a Abs. 1 BetrAVG; vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 30; 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 19 ff.).

    So hat der Senat zuletzt in der Entscheidung vom 2. Dezember 2021 (- 3 AZR 212/21 - Rn. 30) zur Berechnung der fortbestehenden Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1999 - also ebenfalls vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes - ausgeführt, es sei "aufgrund der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts noch auf das 65. Lebensjahr abzustellen (§ 2a Abs. 1 BetrAVG)".

  • BAG, 29.07.1997 - 3 AZR 114/96

    Berechnung einer vorzeitigen Altersrente

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    Enthält die Versorgungszusage aber Regelungen auch zur Berechnung des vorzeitig in Anspruch genommenen betrieblichen Altersruhegeldes, ohne einen versicherungsmathematischen Abschlag festzulegen, kommt ein solcher mangels ausfüllungsbedürftiger Vertragslücke regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BAG 29. Juli 1997 - 3 AZR 114/96 - zu 2 b der Gründe).

    Liegt demnach eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG vor, steht dies einer zeitratierlichen Kürzung der Betriebsrente wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegen (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 19 ff.; vgl. auch 29. Juli 1997 - 3 AZR 114/96 - zu 2 b der Gründe).

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 475/09

    Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    a) Die Regelungen zur Berechnung des Ruhegeldes in §§ 4 ff. RL 1989 sehen einen versicherungsmathematischen Abschlag bei vorgezogener Inanspruchnahme des Ruhegeldes weder für bis dahin betriebstreue Arbeitnehmer noch für den Fall des vorherigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor (ausdrücklich zu den RL 1989 BAG 30. November 2010 - 3 AZR 475/09 - Rn. 31).

    Diese Vorschrift berechtigt die Beklagte nur, die in § 6 Abs. 2 RL 1989 vorgesehene Minderung um die Hälfte der gesetzlichen Rente in der Weise vorzunehmen, dass Abschläge bei der gesetzlichen Rente durch einen verringerten Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI wegen vorzeitiger Inanspruchnahme unberücksichtigt bleiben (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 475/09 - aaO).

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    bb) Ist der Arbeitnehmer jedoch vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleibt die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 30; 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95, BAGE 166, 136; 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20 f.; ebenso Diller/Beck DB 2012, 2398, 2399; HWK/Schipp 10. Aufl. § 2a BetrAVG Rn. 3; Walddörfer/Wilhelm BB 2012, 3137, 3138).

    Damit hat der Senat seine Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 19. März 2019 (- 3 AZR 201/17 - Rn. 95, BAGE 166, 136) und vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 239/17 - Rn. 21) bestätigt.

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 280/06

    Prozessualer Rechtsmissbrauch - Unverfallbare Betriebsrente

    Auszug aus BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23
    Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 20, BAGE 176, 330; vgl. 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 23 mwN).

    Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 328/21 - Rn. 37, BAGE 176, 330; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 280/06 - Rn. 24).

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 56/14

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Gesamtzusage durch eine

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 726/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

  • BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 164/00

    Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer

  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 219/11

    Kapitalleistung - vorgezogene Inanspruchnahme - Abschlag

  • BAG, 22.01.2002 - 3 AZR 554/00

    Konzernbetriebsvereinbarung - betriebliche Übung

  • BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 520/90

    Versorgungsanwartschaften und Sozialversicherungsrenten

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem

  • BAG, 21.03.2000 - 3 AZR 93/99

    Vorgezogene Betriebsrente bei zuvor im Rahmen einer Ablösung garantiertem

  • BAG, 18.11.2014 - 1 ABR 18/13

    Betriebliche Lohngestaltung - vereinbarte Arbeitsvergütung

  • BAG, 01.06.1978 - 3 AZR 216/77

    Betriebliche Altersruhegeld - Versorgungsregelung - Ausmaß der Kürzung -

  • BAG, 30.07.2002 - 3 AZR 471/01

    Tarifauslegung - Ausgleichszulage

  • BAG, 26.03.1985 - 3 AZR 236/83

    Versicherungsmathematischer Abschlag - Zustimmung - Betriebsrat

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

  • LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22

    Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer

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