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   BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21   

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BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 (https://dejure.org/2022,3397)
BAG, Entscheidung vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 (https://dejure.org/2022,3397)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 (https://dejure.org/2022,3397)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerrechtliche Drohung mit Kündigung zur Herbeiführung eines Aufhebungsvertrags; Gebot fairen Verhandelns als vertragliche Nebenpflicht im Vorfeld des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags; Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte bei den Gesamtumständen des ...

  • rewis.io

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • Betriebs-Berater

    Anfechtung Aufhebungsvertrag - widerrechtliche Drohung - Gebot fairen Verhandelns

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit eines ohne Bedenkzeit angebotenen Aufhebungsvertrags nach Drohung mit fristloser Kündigung

Kurzfassungen/Presse (28)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Lösung vom Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebungsvertrag - und das Gebot fairen Verhandelns

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebungsvertrag - aber keine Bedenkzeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag: Gebot fairen Verhandelns

  • bag-urteil.com (Pressemitteilung)
  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit möglich?

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch bei Aufhebungsverträgen gilt Gebot des fairen Verhaltens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Muss bei einem Aufhebungsvertrag eine Bedenkzeit eingeräumt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag - wann ist das Gebot fairen Verhandelns verletzt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag kann trotz Drohung mit Kündigung und Strafanzeige wirksam sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag trotz Aufforderung zur sofortigen Annahme und Drohung mit fristloser Kündigung wirksam !

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag: Sofortige Unterzeichnung als Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Gebot des fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag - sofortige Unterzeichnung kein Verstoß gegen Gebot des fairen Handelns

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamer Aufhebungsvertrag trotz Drohung mit einer Kündigung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vom fairen und unfairen Verhandeln bei Aufhebungsverträgen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Gebots fairen Verhandelns

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Trennungsgespräch - Ist die Drohung mit der Kündigung erlaubt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag trotz Aufforderung zur sofortigen Annahme und Drohung mit fristloser Kündigung wirksam !

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebot fairen Verhandelns beim Aufhebungsvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns - § 311 II Nr. 1 i.V.m. § 241 II BGB

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufhebungsvertrag kann unter der Bedingung der sofortigen Annahme angeboten werden - Ausschluss eines Aufhebungsvertrags bei Verlassen des Raums als zulässiges Verhandlungsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Anfechtungsrecht; Allgemeines Schuldrecht - Anfechtung Aufhebungsvertrag; widerrechtliche Drohung; Gebot fairen Verhandelns

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Angebot eines Aufhebungsvertrags zur sofortigen Annahme

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Aufhebungsvertrag unter Druck unterzeichnet: Ab wann wird es unfair?

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Anfechtung Aufhebungsvertrag - widerrechtliche Drohung? - Verletzung des Gebots fairen Verhandelns? -

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1970
  • ZIP 2022, 1121
  • MDR 2022, 1169
  • NZA 2022, 779
  • DB 2022, 1584
  • NZA-RR 2022, 386
  • NZG 2022, 1202
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 75/18

    Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Das Gebot fairen Verhandelns ist eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Nebenpflicht iSd. § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 31, BAGE 165, 315) .

    Dabei geht es nicht um das Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34, aaO) .

    § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern nur zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite, indem er unfaire Verhandlungen missbilligt (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 33, aaO; im Schrifttum wird deswegen teilweise der Begriff des Verbots unfairen Verhandelns bevorzugt, vgl. Fischinger Anm. NZA-RR 2021, 531, 537; so bereits Reinecke FS Düwell 2011 S. 410) .

    Im Ergebnis schützt das Gebot fairen Verhandelns nicht den Inhalt des Vertrags, sondern den Weg zum Vertragsschluss (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 42, BAGE 165, 315) und unterscheidet sich dadurch von der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 138 BGB.

    a) Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist stets anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und von einer bloßen Vertragsreue abzugrenzen (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34, BAGE 165, 315) .

    b) Als tatsächliche Umstände, die das Gebot fairen Verhandelns verletzen, kommen jedenfalls besonders unangenehme Rahmenbedingungen in Betracht (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34, BAGE 165, 315) .

    Auch eine Ankündigung des Unterbreitens einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht erforderlich (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34, aaO) .

    Der Arbeitgeber verletzt seine Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch, dass er sein Aufhebungsvertragsangebot entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer über die Annahme deswegen sofort entscheiden muss (vgl. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34, BAGE 165, 315; 14. Februar 1996 - 2 AZR 234/95 - zu II 2 der Gründe) .

    Ausgehend von diesen Überlegungen stellt es auch kein unfaires Verhandeln dar, wenn der Arbeitgeber der Bitte des Arbeitnehmers nach Einräumung einer (weiteren) Bedenkzeit (vgl. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34, BAGE 165, 315; 14. Februar 1996 - 2 AZR 234/95 - zu II 2 der Gründe) und/oder Einholung eines Rechtsrates nicht nachkommt, sondern sein Aufhebungsvertragsangebot nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und dem Arbeitnehmer zu verstehen gibt, dass er es nicht mehr aufrechterhält, wenn der Arbeitnehmer den Raum verlässt.

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Von einem verständigen Arbeitgeber kann nicht generell verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung die Beurteilung des Tatsachengerichts "trifft" (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, BAGE 125, 70) .

    Nur wenn er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihrer Erklärung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er sie nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 54 mwN; 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, aaO) .

    Ebenso ist der erkennende Senat in einem Fall vorgegangen, in dem ein angestellter Rechtsanwalt einen Aufhebungsvertrag mit der anstellenden Rechtsanwaltsgesellschaft geschlossen und diesen angefochten hat (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 2, 47 ff., BAGE 125, 70) .

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat (BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 49, BAGE 125, 70) .

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 52 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 200/07 - Rn. 18 mwN) .

    b) Die Drohung mit einer (außerordentlichen) Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 54 mwN) .

    Nur wenn er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihrer Erklärung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er sie nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 54 mwN; 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, aaO) .

    Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Verhalten und der Zweck, die Schadenswiedergutmachung, nicht, auch nicht in der Mittel-Zweck-Relation, widerrechtlich sind (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 53) .

  • LAG Hamm, 17.05.2021 - 18 Sa 1124/20

    Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrags und Gebot fairen Verhandelns bei

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Mai 2021 - 18 Sa 1124/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern nur zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite, indem er unfaire Verhandlungen missbilligt (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 33, aaO; im Schrifttum wird deswegen teilweise der Begriff des Verbots unfairen Verhandelns bevorzugt, vgl. Fischinger Anm. NZA-RR 2021, 531, 537; so bereits Reinecke FS Düwell 2011 S. 410) .

    Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass eine Drohung iSv. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, die mangels Widerrechtlichkeit nicht zur Anfechtbarkeit des Vertrags führt, bei der im Rahmen des Gebots fairen Verhandelns vorzunehmenden Bewertung der konkreten Situation nicht als Pflichtverletzung angesehen werden kann (so auch Fischinger Anm. NZA-RR 2021, 531, 538; Gaul/Breuer NZA-Beilage 2021, 29, 30 f.) .

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 234/95

    Wirksamkeit eines Auflösungsvertrags - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Der Arbeitgeber verletzt seine Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch, dass er sein Aufhebungsvertragsangebot entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und der Arbeitnehmer über die Annahme deswegen sofort entscheiden muss (vgl. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34, BAGE 165, 315; 14. Februar 1996 - 2 AZR 234/95 - zu II 2 der Gründe) .

    Ausgehend von diesen Überlegungen stellt es auch kein unfaires Verhandeln dar, wenn der Arbeitgeber der Bitte des Arbeitnehmers nach Einräumung einer (weiteren) Bedenkzeit (vgl. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34, BAGE 165, 315; 14. Februar 1996 - 2 AZR 234/95 - zu II 2 der Gründe) und/oder Einholung eines Rechtsrates nicht nachkommt, sondern sein Aufhebungsvertragsangebot nur zur sofortigen Annahme unterbreitet und dem Arbeitnehmer zu verstehen gibt, dass er es nicht mehr aufrechterhält, wenn der Arbeitnehmer den Raum verlässt.

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Dementsprechend hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer eine "Kündigungsschutzklageverzichtserklärung" im Beisein des Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers abgegeben und diese im Nachgang angefochten hat, die Widerrechtlichkeit der Drohung am Maßstab des verständigen Arbeitgebers geprüft (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 109, 22) .

    b) Eine solche Konstellation ist abzugrenzen von der Situation, in der der Arbeitgeber ein nur "Jetzt und Heute" anzunehmendes Angebot (vgl. BAG 27. November 2003 - 2 AZR 135/03 - zu B II 3 b cc (4) der Gründe, BAGE 109, 22) unterbreitet.

  • BAG, 20.11.1969 - 2 AZR 51/69

    Rechtmäßigkeit der Androhung einer fristlosen Entlassung

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Es ist daher nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie tatsächlich vorgenommen worden wäre, nach der objektiven Rechtslage wirksam gewesen wäre (BAG 24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - zu III 1 der Gründe; vgl. schon BAG 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - zu I der Gründe) .

    Die Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation liegt darum erst dann vor, wenn der - objektiviert gesehene - verständige Arbeitgeber die Verknüpfung von Drohung und Ziel missbilligt (so bereits BAG 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - zu I der Gründe) .

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Bittet der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Anhörung um Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, so hat der Arbeitgeber dem nachzukommen (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 62, BAGE 151, 1; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 36; 13. März 2008 - 2 AZR 961/06 - Rn. 18) .
  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Bittet der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Anhörung um Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, so hat der Arbeitgeber dem nachzukommen (vgl. BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 62, BAGE 151, 1; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 36; 13. März 2008 - 2 AZR 961/06 - Rn. 18) .
  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 333/21
    Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin geprüft, ob es von den zutreffenden Rechtssätzen ausgegangen ist, bei der Unterordnung des Sachverhalts unter diese keine Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt und alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 13) .
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2020 - 5 Sa 173/19

    Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

  • LAG Hessen, 11.06.2021 - 10 Sa 1221/20

    Ungeeignetheit eines elektronischen Dokuments bei fehlender Durchsuchbarkeit des

  • LAG Thüringen, 10.09.1998 - 5 Sa 104/97

    Rechtswirksamkeit von Schuldanerkenntnissen

  • BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04

    Münchener Trabrennbahn

  • BGH, 11.09.2018 - XI ZR 380/16

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 200/07

    Anfechtung - Drohung

  • BGH, 02.02.2012 - III ZR 60/11

    Sittenwidrigkeit einer Treuhandabrede: Verheimlichtes Vermögen gegenüber

  • BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 196/85

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 317/84

    Verzicht auf tarifliches Widerrufsrecht durch Auflösungsvertrag - Wirksamkeit

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen verkannt, die vorliegend für die Darlegung einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung durch den Kläger gelten (zu dem insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab vgl. BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - Rn. 19, BAGE 177, 177) .
  • ArbG Bonn, 25.01.2023 - 5 Ca 1237/22

    Abgabe und Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden

    a) Das Gebot fairen Verhandelns ist eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Nebenpflicht im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 31).

    Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann eine Seite gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, wenn sie eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Dabei geht es nicht um das Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern nur zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite, indem er unfaire Verhandlungen missbilligt (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 33).

    Das Bundesarbeitsgericht hat ausgehend von diesem Ansatz eine Verhandlungssituation erst dann als unfair bewertet, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 22; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist stets anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und von einer bloßen Vertragsreue abzugrenzen (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 25; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Als tatsächliche Umstände, die das Gebot fairen Verhandelns verletzen, kommen jedenfalls besonders unangenehme Rahmenbedingungen in Betracht (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    So verhält es sich beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer unter einem anderen Vorwand in das Zimmer des Vorgesetzten gebeten wird, um ihn dort mehrere Stunden in einer kreuzverhörähnlichen und von Außenkontakten isolierten Situation so lange festzuhalten, bis er den Aufhebungsvertrag unterzeichnet (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

    Vom Arbeitgeber an dem Verhalten des Arbeitnehmers geäußerte Kritik und eine daraufhin eintretende Betroffenheit des Arbeitnehmers genügen jedoch für sich genommen noch nicht, um von einer rechtlich zu missbilligenden Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers auszugehen (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26).

    Anders verhält es sich bei der Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche oder unzureichender Sprachkenntnisse (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26).

    Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, ohne Vorliegen objektiver Anhaltspunkte von sich aus besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die freie Entscheidungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu treffen und diesen beispielsweise nach einer etwaigen Medikamenteneinnahme zu befragen und zwar auch dann nicht, wenn die Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag während einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgen (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; LAG Hessen 11.06.2021 - 10 Sa 1221/20 Rn. 34 f.).

    Auch eine Ankündigung des Unterbreitens einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht erforderlich (BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 Rn. 26; BAG 07.02.2019 - 6 AZR 75/18 Rn. 34).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 - 5 Sa 318/22

    Anfechtung Arbeitnehmerkündigung - widerrechtliche Drohung mit fristloser

    Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können (vgl. etwa BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 - Rn. 13 mwN).

    Nur wenn er unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihrer Erklärung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er sie nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung oder zum Ausspruch einer Eigenkündigung zu veranlassen (vgl. etwa BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 - Rn. 14 mwN).

    Es kann deshalb offenbleiben, ob das Gebot fairen Verhandelns, das die Entscheidungsfreiheit bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags schützt (vgl. BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 - Rn. 21 ff mwN), generell auf Gespräche Anwendung findet, die in eine Eigenkündigung münden.

    Jedenfalls kann eine Drohung iSv. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, die mangels Widerrechtlichkeit nicht zur Anfechtbarkeit der Eigenkündigung führt, bei der im Rahmen des Gebots fairen Verhandelns vorzunehmenden Bewertung der konkreten Situation nicht als Pflichtverletzung angesehen werden (vgl. BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 - Rn. 32 mwN).

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen verkannt, die vorliegend für die Darlegung einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung durch den Kläger gelten (zu dem insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab vgl. BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - Rn. 19, BAGE 177, 177) .
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen verkannt, die vorliegend für die Darlegung einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung durch den Kläger gelten (zu dem insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab vgl. BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - Rn. 19, BAGE 177, 177) .
  • ArbG Heilbronn, 18.05.2022 - 2 Ca 60/22

    Aufhebungsvertrag - Gebot des fairen Verhandelns - Rücksichtnahmepflichten

    Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21, FD-ArbR 2022, 446802; BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18, NZA 2019, 688) und des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 17.05.2021 - 18 Sa 1124/20, NZA-RR 2021, 531) ist die erkennende Kammer allerdings zu der Auffassung gelangt, dass der Arbeitgeber in besonderen Fallkonstellationen gehalten sein kann, dem Arbeitnehmer nach der Unterbreitung eines Aufhebungsvertrages eine Bedenkzeit einzuräumen, um nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu verstoßen.

    Die Kammer ist mit ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21, FD-ArbR 2022, 446802; BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18, NZA 2019, 688) bezüglich des Gebots des fairen Verhandelns dahingehend abgewichen, dass sie es für notwendig ansieht, in Ausnahmefällen eine gewisse Bedenkzeit, verbunden mit einem Hinweis darauf, einzuräumen.

  • LAG Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 1 Sa 6/22

    Zulässigkeit einer Klageänderung; Zwischenfeststellungsklage im Zivilprozess;

    Ein derartiger Verstoß kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 32 ff; BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - Rn. 22) vorliegen, wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst wird.
  • ArbG Bielefeld, 06.10.2022 - 1 Ca 948/22

    Ärztin in Weiterbildung, gefälschter Covid-19- Impfnachweis

    Der Verweis auf diese neue Rechtsfigur des BAG (vgl. dazu nur BAG vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 m.w.N. von Rsr. und Lit. in Rdnrn. 21ff.) führt daher vorliegend nicht weiter.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2022 - 5 Sa 260/21

    Betriebliche Altersversorgung - Aufhebungsvereinbarung - rentenfähiges Einkommen

    Erforderlich ist eine Würdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Abgrenzung von einer bloßen Vertragsreue (vgl. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 34 mwN; 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - Pressemitteilung Nr. 8/22).
  • ArbG Frankfurt/Main, 16.11.2022 - 14 Ca 1877/22

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Verlust der Geminnützigkeit eines

    Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine "besondere" Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB - etwa wie beim Gebot des fairen Verhandelns; BAG vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21, NZA 2022, 779 - oder eine Aufklärungspflicht - vgl. etwa BGH vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 - anzunehmen wäre, wenn also der Beklagte zu 1 aufgrund besonderer Umstände bei den Vertragsverhandlungen auch die Interessen des Klägers zu berücksichtigen hatte und er mithin den Kläger auf die Problematik der Gemeinnützigkeit hätte hinweisen müssen.
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