Rechtsprechung
   BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,15005
BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 (https://dejure.org/2023,15005)
BAG, Entscheidung vom 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 (https://dejure.org/2023,15005)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 (https://dejure.org/2023,15005)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,15005) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § ... 563 Abs. 3 ZPO, § 705 Satz 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 133 BGB, § 4 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 3 ZPO, Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j DSGVO, § 3 BDSG, §§ 138, 286, 371 ff. ZPO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO, Art. 6 Abs. 4 DSGVO, Art. 23 Abs. 1 DSGVO, Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO, 355 ff. ZPO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 17 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 82 DSGVO, Art. 83 DSGVO, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO, § 561 ZPO, § 102 BetrVG, §§ 371 ff. ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 1 BetrVG, § 88 BetrVG, 286 Abs. 1 ZPO, § 626 BGB, § 134 BGB, Art. 88 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 DSGVO, Art. 88 Abs. 2 DSGVO, § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 77 BetrVG, § 626 Abs. 2 BGB, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 46g Satz 1 ArbGG, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

  • JurPC

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • Wolters Kluwer

    Kündigungs- und Datenschutzrecht; Offene Videoüberwachung; Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot; (fehlende) Regelungsmacht der Betriebsparteien für ein Verwertungsverbot

  • rewis.io

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • Betriebs-Berater

    Offene Videoüberwachung - Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot - (fehlende) Regelungsmacht der Betriebsparteien für ein Verwertungsverbot

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • datenbank.nwb.de

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

Kurzfassungen/Presse (23)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit offener Videoüberwachung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess bei offener Videoüberwachung auch wenn nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offene Videoüberwachung - und die Frage des Verwertungsverbots

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen: Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Verwertungsverbot: Offene Videoüberwachung als Beweismittel im Kündigungsschutzprozess ...

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzprozess: Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzprozess: Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Datenschutzverstoß bei offener Videoüberwachung am Arbeitsplatz - nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Datenschutz begründet keinen Täterschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kameraaufnahmen dürfen ggfs. im Kündigungsschutzprozess als Beweis verwendet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit der Aufzeichnungen offener Videoüberwachung am Arbeitsplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begründung einer Kündigung durch Videoüberwachung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Videoüberwachung am Arbeitsplatz führt zu keinem generellen Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Datenschutz schützt kein rechtswidriges Verhalten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Verwertungsverbot für Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Material aus Videoüberwachung trotz Datenschutzbedenken in Kündigungsschutzprozess verwertbar - BAG kippt Entscheidung des LAG und weist die Sache zurück an das LAG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Kündigungs- und Datenschutzrecht - Offene Videoüberwachung; Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot; (fehlende) Regelungsmacht der Betriebsparteien für ein Verwertungsverbot

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Kündigungs- und Datenschutzrecht - Offene Videoüberwachung; Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot; (fehlende) Regelungsmacht der Betriebsparteien für ein Verwertungsverbot

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutz ist doch kein Täterschutz

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Videoüberwachung: Beweisverwertungsverbot bei fristloser Kündigung?

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertung offener Videoaufzeichnungen im Arbeitsrecht

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Rechtfertigung von Videoüberwachung und Datenspeicherung nach § 26 Abs. 1 BDSG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3113
  • NZA 2023, 1105
  • NZA-RR 2023, 620
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    d) Angesichts eines unzureichenden Bestreitens des Vorwurfs der Nichtableistung der Mehrarbeitsschicht in Täuschungsabsicht durch den Kläger hätte das Landesarbeitsgericht nicht nur ein Beweiserhebungs-, sondern vorrangig ein Sachvortragsverwertungsverbot (zu dessen Wirkung vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 16, BAGE 163, 239) betreffend das Vorbringen der Beklagten prüfen müssen, aus dem sie das Fehlen einer Arbeitsleistung des Klägers am 2. Juni 2018 ableitet.

    Jenseits der sie treffenden Pflicht, ungerechtfertigte Grundrechtseingriffe zu unterlassen, können die Gerichte allenfalls dann wegen einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht gehalten sein, einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Private aktiv zu begegnen und Sachvortrag oder Beweisantritte einer Partei aus Gründen der Generalprävention außer Acht zu lassen, wenn andernfalls die verletzte Schutznorm in den betreffenden Fällen leerliefe (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14, BAGE 163, 239) .

    Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30, BAGE 163, 239; BGH 24. November 1981 - VI ZR 164/79 - zu II 2 b der Gründe) .

    (bb) Aspekte der Generalprävention könnten allenfalls dann zu einem Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers führen, wenn sich die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers als solche trotz ihrer offenen Durchführung als schwerwiegende Verletzung des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts darstellt (denkbar zB bei offener Überwachung von Toiletten oder Umkleideräumen oder offener Dauerüberwachung ohne Rückzugsmöglichkeit, vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 35, BAGE 163, 239) .

    Vielmehr kann in der weiteren Verarbeitung - eindeutig - irrelevanter Sequenzen und deren Einführung in einen Rechtsstreit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen, für die er unter den Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 36, BAGE 163, 239) oder nach Art. 82 DSGVO immateriellen Schadenersatz schuldet (EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post]) .

    Anders hätte es allenfalls gelegen, wenn die Beklagte ihn in Bezug auf die Erfassung und Speicherung von vorsätzlichen Pflichtverletzungen "in Sicherheit gewiegt" hätte (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 44, BAGE 163, 239) .

    Eine schwere Grundrechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte möglicherweise lange mit der erstmaligen Sichtung des Bildmaterials zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30, 33, BAGE 163, 239) .

    Denn dabei handelt es sich regelmäßig um die zuverlässigsten Erkenntnisquellen (vgl. BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 27, BAGE 163, 239) .

  • EuGH, 02.03.2023 - C-268/21

    Norra Stockholm Bygg

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 32)  - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören (zu einem Kündigungsschutzprozess als zivilrechtliche Streitigkeit iSd. Brüssel Ia-VO vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692/19 - Rn. 16)  - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (EuGH 4. Mai 2023 - C-60/22 - [Bundesrepublik Deutschland] Rn. 73) .

    Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 33) .

    Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 38) .

    Insoweit ist es unerheblich, ob deren Verarbeitung auf einer materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Vorschrift des nationalen Rechts beruht (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 40) .

    Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen - was zu beurteilen Sache der deutschen Gerichte ist (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 39, 53)  - die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO.

    Da die Vorschrift andernfalls leerliefe und Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren verbürgt, wonach die Parteien eines Zivilprozesses grds. in der Lage sein müssen, ihr Rechtschutzziel hinreichend zu begründen und unter Beweis zu stellen (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 53) , könnte sich die gerichtliche Verarbeitung von rechtswidrig durch den Arbeitgeber erhobenen personenbezogenen Daten des klagenden Arbeitnehmers jedenfalls nur als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinn) darstellen, wenn sich die Überwachungsmaßnahme nach Unionsrecht als schwerwiegende Verletzung von Art. 7 und Art. 8 GRC erwiese und andere mögliche Sanktionen für den Arbeitgeber (zB Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO und Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO) gänzlich unzureichend wären.

    Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die - vom nationalen Gericht vorzunehmende (vgl. EuGH 2. März 2023 - C-268/21 - [Norra Stockholm Bygg] Rn. 48)  - Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht der Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten ihres Arbeitnehmers überwiegen.

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    (a) Den Betriebsparteien fehlt die Regelungsmacht, ein über das formelle Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen oder die Möglichkeit des Arbeitgebers wirksam zu beschränken, in einem Individualrechtsstreit Tatsachenvortrag über betriebliche Geschehnisse zu halten (zweifelnd bereits BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 68, BAGE 165, 255) und diesen unter Beweis zu stellen.

    Insofern wird ggf. zu beachten sein, dass die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine ordentliche Tat-, aber auch Verdachtskündigung nicht gilt (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 31, BAGE 165, 255) .

  • EuGH, 30.03.2023 - C-34/21

    Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    Das betrifft namentlich die in Art. 6 DSGVO enthaltenen Vorgaben (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 51, 59, 68 ff. und 79) .

    Ebenso erscheint zweifelhaft, ob es sich bei solchen Verwertungsverboten um geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung ua. der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Arbeitgeber iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO handelt (vgl. EuGH 30. März 2023 - C-34/21 - [Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer] Rn. 64) .

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 356/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    Das Landesarbeitsgericht hat die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast verkannt, die eingreifen, wenn der Arbeitgeber Vortrag zu einer negativen Tatsache (hier: die Nichtableistung der Schicht nach vorherigem Vorspiegeln der Präsenz) halten muss (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 ff.) .

    Der Beklagten obläge sodann (nur) der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 356/21 - Rn. 31 f.) .

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    Vielmehr kann in der weiteren Verarbeitung - eindeutig - irrelevanter Sequenzen und deren Einführung in einen Rechtsstreit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen, für die er unter den Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 36, BAGE 163, 239) oder nach Art. 82 DSGVO immateriellen Schadenersatz schuldet (EuGH 4. Mai 2023 - C-300/21 - [Österreichische Post]) .
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    Der Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 77 BetrVG gebietet ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung der Information bzw. des Beweismittels - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 36, BAGE 157, 69; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 44, BAGE 156, 370) .
  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    Der Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 und § 77 BetrVG gebietet ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung der Information bzw. des Beweismittels - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 36, BAGE 157, 69; 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 44, BAGE 156, 370) .
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    Insbesondere darf es das Nichterreichen eines ausreichenden Grads an Gewissheit nicht allein darauf stützen, es seien andere Erklärungen theoretisch denkbar (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 62, BAGE 171, 66) .
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
    h) Falls das Landesarbeitsgericht zwar nicht von einer "Tat" durch den Kläger überzeugt sein, aber einen entsprechenden dringenden Verdacht bejahen sollte, wäre zu prüfen, ob der Kläger - wofür alles spricht - dazu ordnungsgemäß angehört worden ist (zu den Anforderungen vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 31 f.) .
  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79

    Belästigung durch anonyme Anrufe - Überwachung des Telefonanschlusses durch die

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 49/08

    Zustimmungsersetzung - Vereinbarung über die Verweigerung der Zustimmung des

  • EGMR, 27.05.2014 - 10764/09

    Keine Bedenken gegen Dashcam-Videos vor Gericht?

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 15/71

    Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung als wichtiger Kündigungsgrund

  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 219/93

    Verkennung von Beweislastpflicht und Beweisführungspflicht - Erheblichkeit der

  • BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61

    Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung -

  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

  • EuGH, 04.05.2023 - C-60/22

    Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • LAG Niedersachsen, 06.07.2022 - 8 Sa 1149/20

    Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges - Beweismittel Videoaufzeichnung und

  • BAG, 10.12.2020 - 2 AZR 308/20

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeitsfiktion - Verwirkung

  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 139/17

    Haftung der Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft beim Beitritt eines

  • BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 508/21

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- und Verdachtskündigung -

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 23 ff.) .

    bb) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt - gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO und im Lichte von Art. 47 Abs. 2 GRC - nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 27 f.) .

    Dies hätte wiederum zur Folge, dass auch eine unionsrechtliche Ermächtigung für die Datenverarbeitung durch ein Gericht nicht vorhanden wäre (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 29) .

  • BAG, 14.12.2023 - 2 AZR 66/23

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Täuschung über die ärztliche

    Mit einem Hauptantrag hat sie sich gegen die außerordentliche fristlose, mit einem unechten Hilfsantrag gegen die hilfsweise außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gewandt (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 14) .
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 19/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Tenorberichtigung

    Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 23 ff.) .

    bb) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt - gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO und im Lichte von Art. 47 Abs. 2 GRC - nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 27 f.) .

    Dies hätte wiederum zur Folge, dass auch eine unionsrechtliche Ermächtigung für die Datenverarbeitung durch ein Gericht nicht vorhanden wäre (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 29) .

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    In diesem Zusammenhang könnte es auch eine Rolle spielen, wenn der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits sowie die Kläger der vom Senat am selben Tag entschiedenen Parallelverfahren - 2 AZR 296/22 und 2 AZR 298/22 - das Werksgelände zwar in kurzen Abständen vor Beginn der Mehrarbeitsschicht durch Tor 5 verlassen haben, es aber jeweils "unbemerkt" rechtzeitig durch ein anderes Tor wieder betreten haben wollen.
  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 18/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung - Integrationsamt

    Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 23 ff.) .

    bb) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt - gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO und im Lichte von Art. 47 Abs. 2 GRC - nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 27 f.) .

    Dies hätte wiederum zur Folge, dass auch eine unionsrechtliche Ermächtigung für die Datenverarbeitung durch ein Gericht nicht vorhanden wäre (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 29) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2023 - 6 Sa 115/23

    Außerordentliche fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung

    Der Ausspruch des Arbeitsgerichts zum erstinstanzlich gestellten allgemeinen Feststellungsantrag war für gegenstandslos zu erklären (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 62; 28. Februar 2023 - 2 AZN 22/23 - Rn. 7; vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 10 ff., zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 09.01.2024 - 4 U 1274/23

    Gläubigerdaten aus Insolvenzakte für Anwaltswerbung genutzt: Kein Schadensersatz

    Wie es im 50. Erwägungsgrund heißt, ist der Verantwortliche zum Schutz der wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2023 - C-268/21 -, Rn. 33 - 41, juris; BAG, Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 -, Rn. 25, m.w.N, - juris).
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    In diesem Zusammenhang könnte es auch eine Rolle spielen, wenn der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits sowie die Kläger der vom Senat am selben Tag entschiedenen Parallelverfahren - 2 AZR 296/22 und 2 AZR 297/22 - das Werksgelände zwar in kurzen Abständen vor Beginn der Mehrarbeitsschicht durch Tor 5 verlassen haben, es aber jeweils "unbemerkt" rechtzeitig durch ein anderes Tor wieder betreten haben wollen.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.11.2023 - 5 Sa 141/22

    Widersprüchlicher Sachvortrag

    Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO genügt, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 46, juris = NZA 2023, 1105; BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 24, juris = NZA 2018, 1405).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 - 2 Sa 206/22

    Arbeitsvergütung - Aufrechnung - Schadensersatz - Beweiswürdigung

    Zwar muss sich das Gericht ggf. mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, welcher den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BAG 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 46).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht