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   BFH, 09.03.2016 - X R 10/13   

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https://dejure.org/2016,37134
BFH, 09.03.2016 - X R 10/13 (https://dejure.org/2016,37134)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2016 - X R 10/13 (https://dejure.org/2016,37134)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2016 - X R 10/13 (https://dejure.org/2016,37134)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen - § 160 AO ist keine Schätzungsnorm

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 88 Abs 1 S 1, AO § 143, AO § 160 Abs 1 S 1, AO § 162 Abs 2 S 2, AO § 173 Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen - § 160 AO ist keine Schätzungsnorm

  • Bundesfinanzhof

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen - § 160 AO ist keine Schätzungsnorm

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 88 Abs 1 S 1 AO, § 143 AO, § 160 Abs 1 S 1 AO, § 162 Abs 2 S 2 AO, § 173 Abs 1 S 1 Nr 1 AO
    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen - § 160 AO ist keine Schätzungsnorm

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer auf Grund nachträglich bekannt gewordener Umstände

  • rewis.io

    Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen - § 160 AO ist keine Schätzungsnorm

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer auf Grund nachträglich bekannt gewordener Umstände

  • rechtsportal.de

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer auf Grund nachträglich bekannt gewordener Umstände

  • datenbank.nwb.de

    Änderung der Steuerfestsetzung bei Bekanntwerden neuer Tatsachen aufgrund eines Benennungsverlangens; § 160 AO ist keine Schätzungsnorm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide - und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wareneingangsbücher für Analphabeten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide - und die neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    Die Schätzung nach § 162 AO ist grundsätzlich unabhängig von der Prüfung eines Abzugsverbots nach § 160 AO durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2. der Entscheidungsgründe).

    § 160 AO ist keine Schätzungsnorm, sondern setzt erst an, soweit Ausgaben nach anderen steuerlichen Regelungen, ggf. auch aufgrund einer Schätzung, abziehbar sind bzw. wären, bei denen also davon auszugehen ist, dass der Aufwand entstanden ist und daher im Rahmen einer Schätzung an sich zu berücksichtigen wäre (BFH-Urteil in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.a; Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 175/11, BFH/NV 2013, 44, unter II.1.b).

    Auch wenn die Vorschrift dies formell durch die Minderung des Betriebsausgabenabzugs leistet, handelt es sich materiell-rechtlich um eine Inanspruchnahme des Leistenden als Haftender für die fremde Steuerschuld des Empfängers (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.b cc, sowie vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, unter II.1.), die im Rahmen der Schätzung ein Fremdkörper wäre.

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    In der Regel aber trifft bei beidseitigen Versäumnissen den Steuerpflichtigen die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, unter II.6.; vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, unter II.1.a).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    In der Regel aber trifft bei beidseitigen Versäumnissen den Steuerpflichtigen die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteile vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585, unter II.6.; vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, unter II.1.a).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    Dies setzt voraus, dass einerseits dem FA die Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, dass andererseits der Steuerpflichtige entweder seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241), oder aber sich aus der Abwägung der beiderseitigen Pflichtverletzungen ergibt, dass die Verletzung der Ermittlungspflicht im konkreten Einzelfall die Verletzung der Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115, unter II.2.; Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 49/08, BFH/NV 2010, 2225, unter II.2.a).
  • BFH, 10.03.1999 - XI R 10/98

    Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    Auch wenn die Vorschrift dies formell durch die Minderung des Betriebsausgabenabzugs leistet, handelt es sich materiell-rechtlich um eine Inanspruchnahme des Leistenden als Haftender für die fremde Steuerschuld des Empfängers (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51, unter 2.b cc, sowie vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, unter II.1.), die im Rahmen der Schätzung ein Fremdkörper wäre.
  • BFH, 11.11.1987 - I R 108/85

    Pflichten des Steuerpflichtigen - Erhebliche Verletzung einer Erklärungspflicht -

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    Dies setzt voraus, dass einerseits dem FA die Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, dass andererseits der Steuerpflichtige entweder seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241), oder aber sich aus der Abwägung der beiderseitigen Pflichtverletzungen ergibt, dass die Verletzung der Ermittlungspflicht im konkreten Einzelfall die Verletzung der Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115, unter II.2.; Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 49/08, BFH/NV 2010, 2225, unter II.2.a).
  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    Bekannt ist der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten, ohne dass insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters abzustellen ist (BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 49/08

    Änderungsbefugnis gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    Dies setzt voraus, dass einerseits dem FA die Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, dass andererseits der Steuerpflichtige entweder seiner Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt hat (BFH-Urteil vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241), oder aber sich aus der Abwägung der beiderseitigen Pflichtverletzungen ergibt, dass die Verletzung der Ermittlungspflicht im konkreten Einzelfall die Verletzung der Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85, BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115, unter II.2.; Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 49/08, BFH/NV 2010, 2225, unter II.2.a).
  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    Keine Tatsachen i.S. des § 173 AO sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.1983 - I R 182/82

    Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts - Einspruch - Veranlagungsdienststelle -

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 10/13
    Maßgebend hierfür ist die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle (BFH-Urteil vom 23. März 1983 I R 182/82, BFHE 138, 313, BStBl II 1983, 548).
  • BFH, 25.07.2012 - X B 175/11

    Rechtliches Gehör - Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO - qualifizierter

  • FG Niedersachsen, 16.01.2013 - 4 K 214/11

    Möglichkeit zur Änderung eines Steuerbescheides gem. § 173 AO nach Nichterfüllung

  • BFH, 06.08.1997 - II R 33/95

    Verbindlichkeit einer mündlichen Auskunft

  • BFH, 18.03.1987 - II R 226/84

    Nachträgliches Bekanntwerden - Tatsachen - Eingabewertbogen

  • BFH, 12.08.1981 - I R 78/78

    Beweismittel - Änderung des Steuerbescheids

  • BFH, 30.01.1969 - V 149/64

    Berichtigungsveranlagung - Erneute Überprüfung - Neue Steuerfestsetzung -

  • BFH, 17.05.2017 - II R 60/15

    Berücksichtigung des Verkaufspreises für eine Eigentumswohnung als Nachweis des

    Dagegen scheidet eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei einem nachträglich entstandenen Beweismittel aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 9. März 2016 X R 10/13, BFH/NV 2016, 1665, Rz 15).
  • BFH, 06.09.2018 - IV R 26/16

    Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht

    Denn § 160 AO will mögliche Steuerausfälle verhindern, die dadurch eintreten, dass der Empfänger die Einnahmen nicht erfasst, die bei dem Leistenden als Betriebsausgaben zur Gewinnminderung geführt haben (BFH-Urteil vom 9. März 2016 X R 10/13, Rz 35).
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