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   BFH, 11.09.1964 - VI 56/63 U   

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https://dejure.org/1964,961
BFH, 11.09.1964 - VI 56/63 U (https://dejure.org/1964,961)
BFH, Entscheidung vom 11.09.1964 - VI 56/63 U (https://dejure.org/1964,961)
BFH, Entscheidung vom 11. September 1964 - VI 56/63 U (https://dejure.org/1964,961)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Absetzungen für Abnutzungen für einen Dauerwohnberechtigten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Ersterwerber eines Dauerwohnrechts nach Wohneigentumsgesetz - Wirtschaftliche Gleichstellung eines Dauerwohnberechtigten mit einem Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 21
  • NJW 1965, 839
  • BStBl III 1965, 8
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.05.1960 - VI 223/59 U

    Abschreibungsmöglichkeiten eines Dauerwohnberechtigten - Steuerrechtliche

    Auszug aus BFH, 11.09.1964 - VI 56/63 U
    Entscheidend sei also, ob die hier geschlossenen Dauerwohnrechtsverträge den Steuerpflichtigen einem Wohnungseigentümer wirtschaftlich gleichgestellt hätten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 223/59 U vom 6. Mai 1960, BStBl 1960 III S. 289, Slg. Bd. 71 S. 108).

    Der Fall liegt anders als der des Urteils des Bundesfinanzhofs VI 223/59 U (a.a.O.), weil zu der Zeit, als der streitige Dauerwohnrechtsvertrag geschlossen worden sei, der Mustervertrag des Bundesministers für Wohnungsbau bereits veröffentlicht gewesen sei, so daß hier den Vertragsbeteiligten die Anforderungen der Finanzverwaltung bereits bekannt gewesen seien.

    Wenn gleichwohl nach § 7 b Abs. 4 EStG der Dauerwohnberechtigte, der wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichsteht, wie ein Wohnungseigentümer begünstigt sein soll, so ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in dem Urteil VI 223/59 U a.a.O. dargelegt hat, "die bürgerlich-rechtlichen Nuancen dieser Sachformen nicht allzusehr betont" wissen will.

    Bei der Schwierigkeit der Abgrenzung kann, wie der Senat in dem Urteil VI 223/59 U a.a.O. ausgeführt hat, "auch bedeutsam sein, wie die unmittelbar Beteiligten selbst die Sache sehen.

    Wie bereits in dem Urteil VI 223/59 U a.a.O. hält es der Senat mit dem Finanzgericht für ausschlaggebend, daß der Steuerpflichtige der Argewo praktisch die gesamten Baukosten und die laufenden Ausgaben, insbesondere die Kapitalzinsen, Instandsetzungskosten und öffentliche Lasten, erstattet und im Grunde das ganze Risiko trägt.

  • BFH, 22.07.1960 - VI 33/59 U

    Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Ersterwerber einer

    Auszug aus BFH, 11.09.1964 - VI 56/63 U
    Schließlich sei es auch ohne Bedeutung, daß der Steuerpflichtige die Wohnungen zunächst nicht in Eigennutzung genommen, sondern vermietet habe; denn das sei nach dem damaligen Gesetzeswortlaut unschädlich, wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 33/59 U vom 22. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 401, Slg. Bd. 71 S. 406) ergebe.
  • BFH, 22.10.1985 - IX R 48/82

    Einkommensteuerliche Behandlung eines Dauerwohnrechts

    Zu diesem Ergebnis gelangt der erkennende Senat unabhängig von den zur Begründung der herrschenden Meinung herangezogenen BFH- Urteilen vom 6. Mai 1960 VI 223/59 U (BFHE 71, 108, BStBl III 1960, 289) und vom 11. September 1964 VI 56/63 U (BFHE 81, 21, BStBl III 1965, 8), die zu § 7b EStG i. d. F. vor 1965 ergangen sind und deren Anwendung für die Rechtslage ab 1965 zweifelhaft erscheint.
  • FG Köln, 27.04.2000 - 5 K 4004/99

    Zur Zulagenberechtigung eines Dauerwohnrechtsinhabers

    Die BFH-Urteile v. 22.10.1995 (IX R 48/82, BStBl. II 1986, 256) sowie vom 11.9.1964 (VI 56/63 U, BStBl. III 1965, 8), auf die die vorgenannten Voraussetzungen zurückgingen, beträfen demgegenüber Fälle mit unterschiedlichen beteiligten Personen.

    Nichts anderes ergibt sich aus den im BFH-Urteil v. 11.9.1964 (VI 56/63 U, BStBl. III 1965, 8) zu § 7 b Abs. 4 EStG 1957 geäußerten Rechtsgrundsätzen: Danach ist bei der entsprechenden rechtlichen Würdigung des Dauerwohnrechts zu berücksichtigen, daß der Dauerwohnberechtigte nicht in vollem Umfang wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichstehen kann, weil andernfalls die besondere Begünstigung des Dauerwohnrechts in § 7 b Abs. 4 1957 jeden Sinn verlieren würde.

  • BFH, 23.09.1969 - I R 91/67

    Rechtmäßigkeit der Gewährung einer einkommensteuerrechtlichen Vergünstigung für

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vergünstigung nach § 7b EStG (1957) grundsätzlich nur einem der Beteiligten, d.h. entweder dem Eigentümer oder dem Dauerwohnberechtigten, zustehen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - VI 56/63 U vom 11. September 1964, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 81 S. 21 - BFH 81, 21 -, BStBl III 1965, 8).
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