Rechtsprechung
BGH, 02.11.2022 - XII ZB 339/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 104 Nr 2 BGB, § 1896 Abs 3 BGB, § 26 FamFG
Betreuungssache: Aufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Frage der Geschäftsunfähigkeit eines Betroffenen im Zeitpunkt einer Vollmachterteilung
- IWW
§ 36 Abs. 3 GNotKG, § 1896 Abs. 3 BGB, § 104 Nr. 2 BGB, § 26 FamFG, §§ 26, 30 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG
- Wolters Kluwer
Bestellung eines Betreuers zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten als sog. Kontrollbetreuung; Geschäftsunfähigkeit eines Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1896 Abs. 3 ; FamFG § 26
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss ... - rechtsportal.de
BGB § 1896 Abs. 3 ; FamFG § 26
Bestellung eines Betreuers zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten als sog. Kontrollbetreuung; Geschäftsunfähigkeit eines Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vollmachterteilung und die Frage der Geschäftsfähigkeit
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB
Verfahrensgang
- AG Wittlich, 31.05.2022 - 6e XVII 92/22
- LG Trier, 11.07.2022 - 6 T 62/22
- BGH, 02.11.2022 - XII ZB 339/22
Papierfundstellen
- NJW 2023, 365
- MDR 2023, 51
- FGPrax 2023, 31
- FamRZ 2023, 228
- Rpfleger 2023, 159
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.06.2022 - XII ZB 544/21
Zulässigkeit der Bestellung eines Berufsbetreuers bei Vorliegen einer …
Auszug aus BGH, 02.11.2022 - XII ZB 339/22
Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21, FamRZ 2022, 1556).Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 18 mwN).
Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 19 mwN).
- BGH, 08.01.2020 - XII ZB 368/19
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung; Möglichkeit …
Auszug aus BGH, 02.11.2022 - XII ZB 339/22
Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19 - FamRZ 2020, 629 Rn. 9 mwN).Notwendig ist der konkrete, das heißt durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 - XII ZB 368/19 - FamRZ 2020, 629 Rn. 10 mwN).
- BGH, 10.10.2018 - XII ZB 230/18
Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen: Erforderlichkeit einer erneuten …
Auszug aus BGH, 02.11.2022 - XII ZB 339/22
Ebenso führt ein Geschwisterstreit für sich genommen nicht zur Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten, sondern nur dann, wenn er sich zum Nachteil des Wohls der Betroffenen auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 230/18 - FamRZ 2019, 140 Rn. 11 mwN), wozu ebenfalls keine Feststellungen getroffen sind.