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   BGH, 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23   

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https://dejure.org/2024,7385
BGH, 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23 (https://dejure.org/2024,7385)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23 (https://dejure.org/2024,7385)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2024 - NotZ(Brfg) 2/23 (https://dejure.org/2024,7385)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufsichtsarbeiten in der notariellen Fachprüfung - und der Bewertungsspielraums der Prüfer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Notarielle Fachprüfung - und die erforderlich Neubewertung einer Aufsichtsarbeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16

    Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen

    Auszug aus BGH, 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23
    Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, juris Rn. 19 f.).

    b) Die Rechtmäßigkeit der offenen Zweitbewertung ist höchstrichterlich geklärt (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, juris Rn. 12 mwN) und in der Literatur allgemein anerkannt (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, aaO Rn. 609; Teschner in BeckOK BNotO, Stand 1. August 2023, § 7b Rn. 12; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 7b Rn. 2; jeweils mwN).

    Die Herstellung möglichst gleicher Prüfungsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur juristischen Staatsprüfung bei einem Einsatz der bisherigen Prüfer am besten gewährleistet, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92, NVwZ 1993, 686, 688, juris Rn. 20; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, aaO Rn. 509; jeweils mwN).

    Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016, aaO, juris Rn. 19 mwN).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BGH, 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23
    Die Herstellung möglichst gleicher Prüfungsbedingungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur juristischen Staatsprüfung bei einem Einsatz der bisherigen Prüfer am besten gewährleistet, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1/16, juris Rn. 19 f.; Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92, NVwZ 1993, 686, 688, juris Rn. 20; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, aaO Rn. 509; jeweils mwN).
  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 5/20

    Anordnung der Wiederholung der Prüfung auf Antrag eines Prüflings wegen

    Auszug aus BGH, 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23
    Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen die genannten Punkte unbeschadet der Frage ihrer rechtzeitigen Rüge (vgl. zur Ausschlussfrist des § 18 Abs. 1 NotFV Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ (Brfg) 5/20, ZNotP 2021, 225 Rn. 3) weder für sich genommen noch in der Gesamtschau den Schluss, der Beklagte sei voreingenommen und habe an die Korrektoren der Aufsichtsarbeiten "durchgestochen", dass der Kläger unerwünscht sei und durchfallen müsse.
  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22

    Neubewertung der im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen;

    Auszug aus BGH, 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23
    Schließlich ist die Vergabe von Punkten und Noten - sofern nicht (anders als hier) mathematisch determiniert - sowie die Frage, ob eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist, Gegenstand des Bewertungsspielraums (zuletzt Senat, Beschluss vom 14. November 2022 - NotZ (Brfg) 5/22, ZNotP 2023, 323, juris Rn. 26 mwN).
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