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   BGH, 04.04.2019 - V ZB 33/18   

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https://dejure.org/2019,12218
BGH, 04.04.2019 - V ZB 33/18 (https://dejure.org/2019,12218)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2019 - V ZB 33/18 (https://dejure.org/2019,12218)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2019 - V ZB 33/18 (https://dejure.org/2019,12218)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § ... 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • rewis.io

    Abschiebungshaftanordnung: Fluchtgefahr bei vorübergehendem Sichverborgenhalten zur Vereitelung eines unangekündigten Abschiebungsversuchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 6

  • rechtsportal.de

    Vorübergehendes Verbergen eines Ausländers als ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 , § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG ; Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Abschiebehaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftgrund der Fluchtgefahr nach dem Aufenthaltsgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2019, 189
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 69/16

    Abschiebungshaftanordnung bei Fluchtgefahr: Verhalten des Betroffenen an Bord

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - V ZB 33/18
    Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 34; Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rn. 4).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten

    Auszug aus BGH, 04.04.2019 - V ZB 33/18
    Vereitelt der Ausländer - wie hier - eine Abschiebung, indem er sich verborgen hält, stellt dieses Verhalten nicht nur einen Anhaltspunkt für Fluchtgefahr dar; zugleich ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gegeben, weil sich der Ausländer auf sonstige Weise der Abschiebung entzogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6).
  • BGH, 11.04.2019 - V ZB 105/18

    Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG bei vorübergehenden

    Voraussetzung für die Anwendung der Nummer 6 ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer möglichen Entziehungsabsicht sind wie bei den in Nummer 1 bis 5 beschriebenen Fallgruppen (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 34; Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, InfAuslR 2017, 58 Rn. 4; Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, juris Rn. 5).

    Das schließt es aber im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung nicht aus, dass ein vergleichbares Verhalten des Ausländers im Hinblick auf konkrete Abschiebungsversuche den Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG ergeben kann, und zwar sowohl bei angekündigten als auch bei unangekündigten Abschiebungsversuchen (vgl. zur Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG Senat, Beschluss vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, juris Rn. 5 f.).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 75/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen in einem Verfahren zur Feststellung der

    Eine solche Vorbereitungshandlung kann auch darin liegen, dass sich der Ausländer vorübergehend verborgen hält, um einen unangekündigten Abschiebungsversuch zu vereiteln (BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - V ZB 33/18, InfAuslR 2019, 294 Rn. 5, vom 11. April 2019 - V ZB 105/18, NVwZ-RR 2019, 752 [Ls.] = juris Rn. 5, und vom 20. Mai 2020 - XIII ZB 71/19, juris Rn. 13).
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