Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2024 - AK 2/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3365
BGH, 06.02.2024 - AK 2/24 (https://dejure.org/2024,3365)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2024 - AK 2/24 (https://dejure.org/2024,3365)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - AK 2/24 (https://dejure.org/2024,3365)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,3365) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 AWG, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/... 2009, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821, § 25 Abs. 2, § 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 5, Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 121, 122 StPO, § 18 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 AWG, § 122 Abs. 1 StPO, § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein außenwirtschaftliches Lieferverbot der Europäischen Union; Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.2021 - AK 47/21

    Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - AK 2/24
    Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO ist dem Senat eine Erweiterung des Haftbefehls um neue prozessuale Taten verwehrt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - AK 47/21, juris Rn. 8 mwN).
  • BGH, 20.09.2023 - AK 54/23

    Dringender Tatverdacht der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlungen gegen ein

    Auszug aus BGH, 06.02.2024 - AK 2/24
    Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 20. September 2023 (AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349) entsprochen und den Ablauf der durch den neuen Haftbefehl in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist auf den 20. Januar 2024 datiert.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht