Rechtsprechung
BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
§ 338 Nr. 5 StPO, § 230 Abs. 1 StPO, § 63 StGB, §§ 413 ff. StPO, § 231a StPO, § 230 StPO, §§ 226 ff. StPO, § 415 StPO, § 413 StPO, § 414 StPO
- Wolters Kluwer
Absoluter Revisionsgrund wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 230 Abs. 1 ; StPO § 338 Nr. 5
Absoluter Revisionsgrund wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten - datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
StPO: Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten - Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit genügen
Verfahrensgang
- LG Bremen, 26.04.2023 - 3 KLs 27/22
- LG Bremen, 26.04.2023 - 570 Js 60906/18
- BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2024, 82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21
Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten keine Voraussetzung des …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23
Unbeschadet des Umstands, dass damit der Begriff der Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 5 StR 390/21 Rn. 12, BGHSt 67, 12) nicht zutreffend erfasst ist, haftet einer daraus erkennbaren eigenen Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit darüber hinaus der Makel an, dass die Strafkammer ihrer Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt hat: Wird eine Hauptverhandlung im Sinne des sechsten Abschnitts des zweiten Buches der Strafprozessordnung (§§ 226 ff. StPO) gegen einen Angeklagten geführt, sieht § 230 Abs. 1 StPO - wie dargelegt - die Anwesenheit des Angeklagten verpflichtend vor.Vielmehr führt eine in einem solchen Verfahren festgestellte Schuldunfähigkeit zum Freispruch und gegebenenfalls zu einer Maßregel, etwa nach § 63 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347); die Frage der Verhandlungsfähigkeit - deren Fehlen stellt im Übrigen eine gesonderte Voraussetzung eines Sicherungsverfahrens dar (§ 413 StPO; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 5 StR 390/21 Rn. 5, BGHSt 67, 12) - bleibt davon unberührt.
- BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23
Denn stellt sich heraus, dass gegen einen Angeklagten mangels Verhandlungsfähigkeit nicht nach den §§ 226 ff. StPO verhandelt werden kann, ist ein Übergang in ein Sicherungsverfahren ausgeschlossen, vielmehr muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 346; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693).Vielmehr führt eine in einem solchen Verfahren festgestellte Schuldunfähigkeit zum Freispruch und gegebenenfalls zu einer Maßregel, etwa nach § 63 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347); die Frage der Verhandlungsfähigkeit - deren Fehlen stellt im Übrigen eine gesonderte Voraussetzung eines Sicherungsverfahrens dar (§ 413 StPO; vgl. dazu auch BGH…, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 5 StR 390/21 Rn. 5, BGHSt 67, 12) - bleibt davon unberührt.
- BGH, 17.07.1984 - 5 StR 449/84
Zum Grundsatz des in dubio pro reo beim Verfahrenshindernis der …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23
Daraus folgt, soweit nicht die Abwesenheitsverhandlung ausnahmsweise, etwa nach § 231a StPO gestattet ist, dass ein nach § 338 Nr. 5 StPO zu berücksichtigendes Verbot des Weiterverhandelns gemäß § 230 StPO schon dann vorliegt, wenn das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 5 StR 449/84, NStZ 1984, 520). - BGH, 21.06.2016 - 5 StR 266/16
Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung; kein Übergang vom …
Auszug aus BGH, 06.12.2023 - 5 StR 453/23
Denn stellt sich heraus, dass gegen einen Angeklagten mangels Verhandlungsfähigkeit nicht nach den §§ 226 ff. StPO verhandelt werden kann, ist ein Übergang in ein Sicherungsverfahren ausgeschlossen, vielmehr muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 346; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693).