Rechtsprechung
BGH, 07.02.2024 - XII ZB 458/23 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
§ 36 Abs. 3 GNotKG, § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG, § 76 Abs. 6 Satz 2 FamFG
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen und Begründungsanforderungen im Hinblick auf die Anordnung und Genehmigung einer Unterbringung für länger als ein Jahr
- rewis.io
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterbringung für länger als ein Jahr
Verfahrensgang
- AG Ingolstadt, 17.07.2023 - 17 XVII 890/15
- LG Ingolstadt, 08.09.2023 - 24 T 1137/23
- BGH, 07.02.2024 - XII ZB 458/23
Papierfundstellen
- MDR 2024, 500
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.11.2023 - XII ZB 219/23
Voraussetzungen und Begründungsanforderungen an die Anordnung der Unterbringung …
Auszug aus BGH, 07.02.2024 - XII ZB 458/23
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23, MDR 2024, 112).Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - MDR 2024, 112 Rn. 12 f. mwN).
- BGH, 13.04.2016 - XII ZB 236/15
Unterbringung eines Betreuten: Beachtlichkeit des frei bestimmten Willen des …
Auszug aus BGH, 07.02.2024 - XII ZB 458/23
Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15 - FamRZ 2016, 1065 Rn. 23 mwN). - BGH, 09.01.2019 - XII ZB 280/18
Unterbringungssache: Voraussetzung einer geschlossenen Unterbringung bei …
Auszug aus BGH, 07.02.2024 - XII ZB 458/23
Denn unter Bezugnahme auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat das Landgericht die derzeitige Situation rechtsbeschwerderechtlich beanstandungsfrei als für den Betroffenen lebensbedrohlich erachtet und damit die für eine Genehmigung der Unterbringung erforderliche ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben bejaht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2019 - XII ZB 280/18 - FamRZ 2019, 552 Rn. 12 mwN zu § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB).