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   BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23   

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https://dejure.org/2024,4217
BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23 (https://dejure.org/2024,4217)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2024 - I ZR 83/23 (https://dejure.org/2024,4217)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2024 - I ZR 83/23 (https://dejure.org/2024,4217)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs der Vertragsstrafenforderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vielfachabmahner - und sein rechtsmissbräuchlicher Vertragsstrafenanspruch

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Vielfachabmahner II- Rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit eines Interessenverbandes?

Sonstiges

  • onlineunternehmer-info.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Selektives Vorgehen auch bei der Prozessführung eines Wettbewerbsverbands, Vereinsautonomie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie;

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Ist diese Vermutung allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (zum Unterlassungsanspruch vgl. BGH, GRUR 2001, 178 [juris Rn. 8] - Impfstoffversand an Ärzte; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 [juris Rn. 21] = WRP 2006, 354 - MEGA SALE; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 78]; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 42).

    Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2022, 1403 [juris Rn. 46]; CR 2023, 757 [juris Rn. 97 f.]; vgl. auch OLG Köln, WRP 2023, 1385 [juris Rn. 36 und 57 f.]).

    (a) So kann etwa der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass er gelegentlich aus sozialen Gründen auf die Weiterverfolgung seiner Ansprüche verzichtet, gegen die Annahme des Berufungsgerichts sprechen, das vordringliche Ziel des Klägers sei das Auslösen von Zahlungsansprüchen (vgl. OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97]).

    (b) Auch kann es durchaus sachgerecht erscheinen, dass der Kläger in Fällen, in denen eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (wie etwa bei Unzustellbarkeit von Schriftstücken oder der Insolvenz des bisherigen Geschäftsführers), nach dem Ausspruch einer Abmahnung zur Vermeidung zusätzlicher Kosten davon absieht, weitere rechtliche Schritte vorzunehmen (vgl. OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97]).

    Wie dargelegt kommt es hierbei maßgeblich darauf an, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob die Vermeidung von Kostenrisiken so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97] sowie oben unter Rn. 11).

    So kann entsprechend der in § 8c Abs. 1 Nr. 5 UWG nF zum Ausdruck kommenden Wertung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten - gegebenenfalls in der Zusammenschau mit weiteren Umständen - auch darin gesehen werden, dass die vom Gläubiger vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst ist, dass darunter auch andere als die abgemahnten Verstöße fallen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 [juris Rn. 25 bis 29] = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät [zu § 8 Abs. 4 UWG aF]; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 91 f.]).

  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern).

    d) Allerdings ist nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, als Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen anzusehen (BGH, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III).

    Entscheidend ist, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob sie so bestimmend in den Vordergrund treten, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe).

    Gibt es eine Vielzahl von Verstößen, setzt eine effektive Durchsetzung der Mitgliederinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus (vgl. BGH, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 44] - Umwelthilfe; GRUR 2023, 585 [juris Rn. 45] - Mitgliederstruktur).

    Wie dargelegt kommt es hierbei maßgeblich darauf an, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob die Vermeidung von Kostenrisiken so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97] sowie oben unter Rn. 11).

    cc) Die Bewertung des Berufungsgerichts kann darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil es sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach der Senatsrechtsprechung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen unter anderem dann angenommen werden kann, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung eine ins Gewicht fallende Zahl von Abmahnungen ausgesprochen wird, ohne bei ausbleibender Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. BGH, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] - Wir dürfen nicht feiern; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] - Umwelthilfe; vgl. auch oben unter Rn. 10).

  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

    Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wobei die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; KG, GRUR-RR 2017, 114 [juris Rn. 163 bis 173]; OLG Brandenburg, NJW-RR 2022, 1402 [juris Rn. 21], jeweils mwN; vgl. auch Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8c Rn. 6; MünchKomm.UWG/Fritzsche, 3. Aufl., § 8c Rn. 86a).

    a) Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich aufgrund des auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG beschränkten Anwendungsbereichs des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 5/21, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 20 f.] = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; zu Gewinnabschöpfungsansprüchen vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 [juris Rn. 35 bis 37] = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 9).

    Im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung ist zu prüfen, ob das Verhalten des Abmahnenden vor, bei oder nach der Abmahnung den Schluss rechtfertigt, dass die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 36] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; zum Markenrecht vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2019 - I ZR 46/19, GRUR 2020, 292 [juris Rn. 6] = WRP 2020, 330 - Da Vinci).

    Die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, können auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 21] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, GRUR 2019, 850 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1009 - Prozessfinanzierer II).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22

    Mitgliederstruktur

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, mwN).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 38] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, jeweils mwN).

    e) Grundsätzlich ist es Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten (vgl. BGH, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 51] Mitgliederstruktur).

    Gibt es eine Vielzahl von Verstößen, setzt eine effektive Durchsetzung der Mitgliederinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus (vgl. BGH, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 44] - Umwelthilfe; GRUR 2023, 585 [juris Rn. 45] - Mitgliederstruktur).

    Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass sich der Gläubiger bei der Rechtsverfolgung überwiegend von sachfremden Zielen hat leiten lassen (vgl. nur BGH, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] - Mitgliederstruktur, mwN sowie oben unter Rn. 9).

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89

    Wettbewerbsverein IV

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    d) Allerdings ist nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, als Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen anzusehen (BGH, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 [juris Rn. 20] = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III).

    Entscheidend ist, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob sie so bestimmend in den Vordergrund treten, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe).

    Wie dargelegt kommt es hierbei maßgeblich darauf an, ob solche Überlegungen und Verhaltensweisen als dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet angesehen werden können oder ob die Vermeidung von Kostenrisiken so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss (vgl. BGH, GRUR 1990, 282 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 35] - Umwelthilfe; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 97] sowie oben unter Rn. 11).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 294/97

    Impfstoffversand an Ärzte; Versand von Medikamenten, organisierter Vertriebsweg

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbands, für den die Vermutung spricht, seinen satzungsmäßigen Zwecken nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 [juris Rn. 8] = WRP 2000, 1397 - Impfstoffversand an Ärzte).

    Ist diese Vermutung allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert, so muss der Kläger substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (zum Unterlassungsanspruch vgl. BGH, GRUR 2001, 178 [juris Rn. 8] - Impfstoffversand an Ärzte; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 [juris Rn. 21] = WRP 2006, 354 - MEGA SALE; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 78]; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 42).

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97

    Wir dürfen nicht feiern

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe; zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern).

    cc) Die Bewertung des Berufungsgerichts kann darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil es sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass nach der Senatsrechtsprechung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen unter anderem dann angenommen werden kann, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung eine ins Gewicht fallende Zahl von Abmahnungen ausgesprochen wird, ohne bei ausbleibender Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. BGH, GRUR 1999, 1116 [juris Rn. 33] - Wir dürfen nicht feiern; GRUR 2019, 966 [juris Rn. 34] - Umwelthilfe; vgl. auch oben unter Rn. 10).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11

    Missbräuchliche Vertragsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    a) Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich aufgrund des auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG beschränkten Anwendungsbereichs des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 5/21, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 20 f.] = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH, GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; zu Gewinnabschöpfungsansprüchen vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 [juris Rn. 35 bis 37] = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8c Rn. 9).

    Die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, können auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2012, 949 [juris Rn. 21] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - I ZR 205/17, GRUR 2019, 850 [juris Rn. 23] = WRP 2019, 1009 - Prozessfinanzierer II).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    So kann entsprechend der in § 8c Abs. 1 Nr. 5 UWG nF zum Ausdruck kommenden Wertung ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten - gegebenenfalls in der Zusammenschau mit weiteren Umständen - auch darin gesehen werden, dass die vom Gläubiger vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst ist, dass darunter auch andere als die abgemahnten Verstöße fallen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 [juris Rn. 25 bis 29] = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät [zu § 8 Abs. 4 UWG aF]; OLG Brandenburg, CR 2023, 757 [juris Rn. 91 f.]).
  • BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17

    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 07.03.2024 - I ZR 83/23
    Selbst wenn - wie die Revision meint - die Berücksichtigung dieses Tatsachenvortrags fehlerhaft sein sollte, könnte dies mit der Revision nicht mit Erfolg gerügt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458 [juris Rn. 11]; Urteil vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 [juris Rn. 16], jeweils mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 161/18

    IVD-Gütesiegel - Irreführende Bezeichnung eines Zeichens als "Gütesiegel":

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • BGH, 10.01.2024 - I ZR 95/22

    Peek & Cloppenburg V

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 170/10

    Unlautere und irreführende Mitgliederwerbung auf der Internet-Seite einer

  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 6 U 41/21

    Zahlungsanspruch aus einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen eine

  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 15 U 29/19

    Missbräuchliche Verfolgung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bei

  • OLG Köln, 21.06.2023 - 6 U 147/22

    Missbräuchliche Geltendmachung der Vertragsstrafe - Der Einwand des

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2017 - 6 U 10/16

    Unterkapitalisierter Abmahner - Wettbewerbsverstoß: Rechtsmissbräuchlichkeit von

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18

    Berechtigte Gegenabmahnung

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

  • KG, 09.12.2016 - 5 U 163/15

    vorgeschobene Marktbereinigung II - Wettbewerbsrechtliches

  • BGH, 23.10.2019 - I ZR 46/19

    Markenrechtsschutz: Missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsstellung

  • BGH, 09.05.2019 - I ZR 205/17

    Prozessfinanzierer II - Zulässigkeit einer prozessfinanzierten

  • OLG Hamm, 30.05.2023 - 4 U 78/22

    Abmahnung; Vertragsstrafe; Rechtsmissbrauch; außerordentliche Kündigung;

  • BGH, 27.01.2005 - I ZR 146/02

    Sammelmitgliedschaft III

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 5/21

    Wettbewerbsverstoß: Verkehrsverständnis bei einer Werbung mit der Angabe

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