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   BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53   

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https://dejure.org/1953,3863
BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53 (https://dejure.org/1953,3863)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1953 - V BLw 29/53 (https://dejure.org/1953,3863)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1953 - V BLw 29/53 (https://dejure.org/1953,3863)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. den Beschluß vom 20. November 1951, V BLw 73/50, die Beschlüsse vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52 sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Rechtsverletzung beruht.

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht bei der Erforschung des Willens des Erblassers den Inhalt der Entmündigungs- und Vormundschaftsakten und die Umstände, unter denen August S. seinen letzten Willen erklärt hat, berücksichtigt; denn auch außerhalb des Testaments liegende Umstände können bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers herangezogen werden (RGZ 134, 279/80; RG JW 1913, 991 Nr. 20 und 1916, 405 [406]; Beschluß des Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52; RGRKomm Anm. 2 zu § 36 TestG).

  • BGH, 24.04.1951 - V BLw 107/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Das ist dann der Fall, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine Feststellung, wer Anerbe geworden ist, ohne weiteres möglich war (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24. April 1951, V BLw 107/49, RechtdLandw 1951, 179; vom 30. Oktober 1951, V BLw 46/50, sowie vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174 [175] und V BLw 32/51, RechtdLandw 1952, 176 [177]).
  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 49/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Das ist dann der Fall, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine Feststellung, wer Anerbe geworden ist, ohne weiteres möglich war (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24. April 1951, V BLw 107/49, RechtdLandw 1951, 179; vom 30. Oktober 1951, V BLw 46/50, sowie vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174 [175] und V BLw 32/51, RechtdLandw 1952, 176 [177]).
  • BGH, 30.10.1951 - V BLw 46/50
    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Das ist dann der Fall, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine Feststellung, wer Anerbe geworden ist, ohne weiteres möglich war (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24. April 1951, V BLw 107/49, RechtdLandw 1951, 179; vom 30. Oktober 1951, V BLw 46/50, sowie vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174 [175] und V BLw 32/51, RechtdLandw 1952, 176 [177]).
  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 32/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Das ist dann der Fall, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine Feststellung, wer Anerbe geworden ist, ohne weiteres möglich war (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24. April 1951, V BLw 107/49, RechtdLandw 1951, 179; vom 30. Oktober 1951, V BLw 46/50, sowie vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174 [175] und V BLw 32/51, RechtdLandw 1952, 176 [177]).
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 6/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    War eine Nacherbfolge angeordnet, so bestimmt sich der Nacherbe nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles geltenden Recht (vgl. BGH vom 17. Dezember 1952, V BLw 6/52, RechtdLandw 1953, 107), so daß die Weiterverbung des Hofes sich nach § 51 Abs. 2 bis 4 EHRV richten würde.
  • BGH, 30.04.1953 - IV ZR 244/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Sie können lediglich für eine ergänzende Auslegung zwecks Prüfung der Frage herangezogen werden, welchen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung als möglich vorausgesehen hätte (vgl. BGH vom 30. April 1953 IV ZR 244/52).
  • BGH, 12.06.1951 - V BLw 37/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Außer diesen Fällen, von denen hier keiner gegeben ist, bleibt noch der Wegfall des zunächst Berufenen mit rückwirkender Kraft übrig, wenn der Erblasser für den endgültigen Anfall der Erbschaft eine Bedingung gesetzt hat, wobei es sich um eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) handeln müßte, deren Eintritt nicht all zu lange nach dem Erbfall oder nach der Kenntniserlangung von dem Grunde der Berufung liegen dürfte, weil sonst ein zu langer Schwebezustand für den endgültigen Anfall der Erbschaft bestände und damit dann die Annahme einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) nahegelegt würde, die zur Annahme einer Vor- und Nacherbschaft führen müßte (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 37/50).
  • BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. den Beschluß vom 20. November 1951, V BLw 73/50, die Beschlüsse vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52 sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Rechtsverletzung beruht.
  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 73/50
    Auszug aus BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53
    Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. den Beschluß vom 20. November 1951, V BLw 73/50, die Beschlüsse vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52 sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Rechtsverletzung beruht.
  • BGH, 17.11.1953 - V BLw 58/53

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass sich die Frage der Hofnachfolge rückblickend für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung ohne weiteres beantworten liess, vielmehr stand der Anerbe "aus sonstigen Gründen" objektiv noch nicht fest (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Juli 1953, V BLw 29/53).
  • BGH, 08.10.1957 - V BLw 17/57

    Rechtsmittel

    So hat der Senat in einem Fall, in dem auch ein mit dem Landwirtschaftsrecht vertrauter Rechtskundiger auf Grund eines Testaments allein die Rechtslage nicht mit Sicherheit zu beurteilen vermochte, zumal da auch außerhalb des Testaments liegende Umstände bei der Auslegung zu berücksichtigen waren, den Nachlaß als ungeregelt im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO angesehen (Beschl. v. 7. Juli 1953, V BLw 29/53).
  • BGH, 03.05.1955 - V BLw 75/54

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 11. März 1952 V BLw 49/51 RechtdLandw 1952, 174 und die weiter dort angeführten Entscheidungen sowie Beschluß vom 7. Juli 1953 V BLw 29/53) kommt es für die Frage der Regelung des Nachlasses im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO allein auf die objektive Sach- und Rechtslage an.
  • BGH, 02.04.1954 - V ZR 158/52

    Rechtsmittel

    Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine subjektive Ungewissheit der Beteiligten über die Person des Anerben, sondern um eine objektive Ungewissheit über die Erbfolge (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juli 1953, V BLw 29/53, und die dort angeführten Entscheidungen).
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